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Ordnung für das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Mitteldeutsches Bibelwerk)

Vom 28. Oktober 2008

(ABl. 2009 S. 97)

Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 Nummer 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 18. Mai 2004 (ABl. EKKPS S. 60; ABl. ELKTh S. 83), berichtigt durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (ABl. EKM S. 215), folgende Ordnung für das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Mitteldeutsches Bibelwerk) beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Bibelwerk) erhält den Namen „Mitteldeutsches Bibelwerk“. Es ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Es arbeitet im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig.
( 2 ) Das Bibelwerk unterhält jeweils eine Arbeitsstelle in Eisenach und in den Franckeschen Stiftungen zu Halle (Saale). Weitere Arbeitsstellen sind möglich.
( 3 ) Das Bibelwerk ist Mitglied in der Deutschen Bibelgesellschaft.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

( 1 ) Das Bibelwerk hat die Aufgabe, vielfältige Begegnungen mit der Bibel als Buch und deren Botschaft zu ermöglichen. Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Vermittlung von bibelrelevanten Themen in gesellschaftlichen Bezügen,
  2. Ermöglichung von Bibelerfahrungen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben,
  3. Verbreitung von Bibeln und bibelbezogenen Schriften.
( 2 ) Das Bibelwerk entwickelt zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben Impulse und Maßnahmen, um die Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu unterstützen.
( 3 ) Das Bibelwerk wird durch die Entwicklung von Projekten und Initiativen für die Gesamtkirche wirksam und erfüllt damit unmittelbar Aufgaben in den Bereichen Verkündigung und Bildung. Dabei sind die Kooperationsmöglichkeiten in der Landeskirche und in der EKD zu nutzen.
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§ 3
Kuratorium

( 1 ) Organ des Bibelwerkes ist das Kuratorium.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
( 3 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Folgende Stellen beziehungsweise Einrichtungen benennen jeweils ein Mitglied
  1. das Landeskirchenamt,
  2. das Gemeindekolleg der Landeskirche,
  3. die Franckeschen Stiftungen zu Halle,
  4. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e.V. und
  5. die Theologischen Fakultäten der Universitäten Halle und Jena.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes aus diesem Kreis auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
( 5 ) Das Kuratorium kann bis zu drei weitere Mitglieder, die sich den Aufgaben des Bibelwerkes verpflichtet fühlen, hinzuberufen.
( 6 ) Die Leiterinnen oder Leiter der Arbeitsstellen (§ 1 Absatz 2) nehmen an den Kuratoriumssitzungen beratend teil.
( 7 ) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen werden erstattet.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium leitet und verwaltet das Bibelwerk nach Maßgabe dieser Ordnung. Es überwacht die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Leiterinnen oder Leiter der Arbeitstellen des Bibelwerkes.
( 2 ) Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für
  1. Gesamtkonzeption des Bibelwerkes,
  2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  4. die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  5. Einsetzung von Beiräten und Ausschüssen,
  6. Vorschläge zur Berufung der Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen und der Geschäftsführung an das Landeskirchenamt,
  7. Vorschläge zu Änderungen der Ordnung des Bibelwerkes.
( 3 ) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Bibelwerkes erstellen.
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§ 5
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst. Kuratoriumssitzungen finden statt, wenn das Interesse des Bibelwerkes dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Auf Form und Frist der Einladung kann im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die gewählte Stellvertretung, anwesend ist.
( 4 ) Zwischen den Sitzungen sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, soweit kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Beschlüsse im Sinne des § 9 Absatz 2 zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung des Bibelwerkes können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
( 5 ) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse im Sinne des § 9 Absatz 2 zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung des Bibelwerkes bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.
( 6 ) Über die Kuratoriumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die laufende Geschäftsführung des Bibelwerkes im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums und des beschlossenen Haushaltsplanes wahr.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gehören insbesondere
  1. die Erstellung des Geschäftsberichtes,
  2. die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Haushaltsführung,
  3. die Vorlage der Jahresrechnung im 1. Halbjahr des Folgejahres an Kuratorium und Landeskirchenamt,
  4. die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen,
  5. die Vermögensverwaltung des Bibelwerkes,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Verbindung zur Deutschen Bibelgesellschaft in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
  8. die Projektplanung und Beantragung von Fördermitteln.
( 3 ) Die Geschäftsführung wechselt zwischen den jeweiligen Leiterinnen beziehungsweise Leitern der Arbeitsstellen des Bibelwerkes im Turnus von drei Jahren; die Berufung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers erfolgt durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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§ 7
Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter sind für die Führung der Teilhaushalte und die Durchführung der Projekte der Arbeitsstellen verantwortlich. Näheres regelt das Kuratorium.
( 2 ) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen des Bibelwerkes werden auf Vorschlag des Kuratoriums durch das Landeskirchenamt berufen.
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§ 8
Freundeskreis

Um die Arbeit des Bibelwerkes im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen und zu unterstützen, können Freundeskreise gebildet werden. Mitglied im Freundeskreis kann jede natürliche und juristische Person sein, die das Anliegen des Bibelwerkes anerkennt und fördert.
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§ 9
Änderungen der Ordnung und Auflösung des Bibelwerkes

( 1 ) Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes. Über die Auflösung des Bibelwerkes entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Soweit die Änderung der Ordnung oder die Auflösung des Bibelwerkes nicht auf Vorschlag des Kuratoriums erfolgt, ist dieses zuvor zu hören.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung des Bibelwerkes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Thüringer Bibelwerkes vom 21. Oktober 2003 (ABl. ELKTh S. 209) außer Kraft.