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Satzung der Evangelischen Schulstiftung
in Mitteldeutschland St. Johannes
(Schulstiftung der EKM)

Vom 24. Oktober 2008 (ABl. 2009 S. 132),
zuletzt geändert am 15. August 2023 (ABl. 2024 S. 46).

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Präambel

Bildung und Erziehung sind Grundanliegen der Evangelischen Kirche. In diesem Verständnis wurden im Jahr 2008 die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland von der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland sowie die Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Evangelische Johannes-Schulstiftung) von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen errichtet. Als Mitstifter der Evangelischen Johannes-Schulstiftung haben die Provinzial-Sächsische Genossenschaft des Johanniterordens und der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. den Willen bekräftigt, an ihrer Stifterschaft festzuhalten. Im Jahr 2024 wurden die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland und die Evangelische Johannes-Schulstiftung im Wege der Zulegung vereint und führen seitdem gemeinsam die Traditionen beider Stiftungen fort.
Seit der Vereinigung führt die Stiftung den Namen „Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes“. Ihren Bildungsauftrag erfüllt sie durch die Förderung von Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung, insbesondere durch die Förderung von Bildungseinrichtungen in evangelischer Trägerschaft sowie deren Gründung und deren Übernahme in die Trägerschaft der Stiftung.
Die Arbeit der Stiftung geschieht auf der Grundlage des christlichen Menschen- und Weltbildes mit dem Ziel einer ganzheitlichen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Durch ihre Arbeit unterstützt und fördert die Stiftung Bildungseinrichtungen, die sich reformpädagogischen Ansätzen sowie der Inklusion und Integration von jungen Menschen ebenso verpflichtet sehen wie den Zielen der Bildungsgerechtigkeit, der Friedenserziehung und der Bewahrung der Schöpfung.
Bildungseinrichtungen der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes leisten ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung auf der Grundlage des Evangeliums. 10 Insbesondere das Leben in der Schulgemeinschaft einer evangelischen Schule soll Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis hinführen, das die Annahme der eigenen Person, die Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und ein verantwortliches Handeln in Kirche und Gesellschaft bejaht. 11 Ziel der Ausbildung an Schulen und an anderen Bildungseinrichtungen der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes ist es, die besonderen Talente eines jeden jungen Menschen zur Entfaltung zu bringen und mit Kindern und Jugendlichen einen Lebenswandel in christlicher Verantwortung einzuüben.
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§ 1
Rechtsform, Name, Status, Sitz

( 1 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes“. Sie ist ein selbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Erfurt.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung. Dies wird vor allem verwirklicht durch
  1. Trägerschaft von evangelischen Bildungseinrichtungen, insbesondere von Schulen;
  2. Unterstützung von Initiativen und Vorhaben, die die Errichtung evangelischer Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird auch durch die Entwicklung und Pflege eines evangelischen Schulprofils sowie im Rahmen des Schulalltags durch das Angebot des Evangelischen Religionsunterrichts und darüber hinaus durch regelmäßige Schulandachten und Schulgottesdienste im Rhythmus des Kirchenjahres verwirklicht.
( 3 ) Der Stiftungszweck umfasst auch die Förderung von bildungsbezogener Forschung und Lehre. Die Stiftung kann insbesondere zur Evaluierung und Weiterentwicklung von evangelischen Bildungseinrichtungen Forschungsaufträge und Forschungsstipendien vergeben.
( 4 ) Zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes evangelischer Schulen innerkirchlich sowie in der Öffentlichkeit arbeitet die Evangelische Schulstiftung mit Trägern anderer Bildungseinrichtungen und mit dem für Bildungsfragen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammen, insbesondere kann sie mit ihnen Dienstleistungsverträge abschließen.
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§ 3
Schulen in Trägerschaft der Stiftung

Schulen in Trägerschaft der Stiftung sind Schulen in freier Trägerschaft entsprechend dem jeweils für sie maßgeblichen Landesrecht. Sie sind in Erfüllung des Auftrags der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf den evangelischen Glauben ausgerichtet.
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§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus den Stiftungsgeschäften der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland und der Evangelischen Johannes-Schulstiftung.
( 2 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen Zustiftungen und diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, soweit diese nicht als Zustiftungen bestimmt sind. Abweichend von Absatz 2 kann das Grundstockvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Stiftungsrat zuvor mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Geldbetrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand;
  2. der Stiftungsrat.
( 2 ) Eine Person kann nicht beiden Organen gleichzeitig angehören.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet
  1. mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung;
  2. durch Niederlegung des Amtes;
  3. durch Abberufung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Satz 1 Nummer 2 kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn die Niederlegung des Amtes der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs mindestens sechs Monate vorher schriftlich angezeigt worden ist. Aus wichtigem Grund kann das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden. Alle Mitglieder der Organe führen nach Ablauf ihrer Amtszeiten ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers/der Nachfolgerin weiter, sofern eine Nachfolge bestimmt werden soll. Diese Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit kann vom Stiftungsrat ein neues Mitglied mit neuer Amtszeit berufen werden.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet
  1. mit dem Ablauf der Amtszeit;
  2. durch Niederlegung des Amtes;
  3. durch Abberufung.
Die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 4 finden entsprechende Anwendung. Der Stiftungsrat hat eine gemeinsame Amtszeit.
( 6 ) Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Reisekosten sowie ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 6
Vorstand, Vorsitz

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Die Stiftung beschäftigt Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des Stellenplans.
( 3 ) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wählt der Stiftungsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird außerdem ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende gewählt.
( 4 ) Eine Abberufung oder eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Vorstandsmitgliedern bedarf mindestens der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Die vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses ist sowohl für Vorstandsmitglieder als auch für den Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund zulässig.
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§ 7
Geschäftsgang des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, zusammen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Ladungsfrist kann im Eilfall abgekürzt werden.
( 3 ) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Vorstandssitzung aufgenommen.
( 5 ) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Stiftungsrat unverzüglich zuzuleiten.
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§ 8
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Dabei ist er zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Die Mitglieder des Vorstands sind im Außenverhältnis jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Vorstands und des Stiftungsrats gebunden.
( 3 ) Darüber hinaus erfüllt der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung des Wirtschaftsplans, eines kaufmännischen Abschlusses und der Vermögensübersicht der Stiftung;
  2. Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans;
  3. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die nicht dem Stiftungsrat oder dem pädagogischen Beirat zugewiesen sind.
( 4 ) Eines der Vorstandsmitglieder ist insbesondere für die Weiterentwicklung der von der Stiftung getragenen Bildungseinrichtungen zuständig. Es beruft Einrichtungsleitungsversammlungen ein und berät sich mit den Leiterinnen und Leitern über die Angelegenheiten der Bildungseinrichtungen. Es ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit eine Geschäftsordnung die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht abweichend regelt.
( 5 ) Die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstands kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Die Geschäftsordnung erlässt auf Vorschlag des Vorstands der Stiftungsrat.
( 6 ) Der Vorstand ist dem Stiftungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über alle Angelegenheiten der Stiftung.
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§ 9
Stiftungsrat, Vorsitz

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht einschließlich der oder dem Vorsitzenden aus mindestens sechs, höchstens elf stimmberechtigten Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat setzt die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, andernfalls in einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft voraus.
( 2 ) Personen, die in einem neben- oder hauptberuflichen Dienstverhältnis zur Stiftung stehen, können nicht im Stiftungsrat mitwirken.
( 3 ) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt die für Bildungsfragen zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats werden von dem Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich. Dabei werden bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens berücksichtigt; geeignete Personen werden von der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens vorgeschlagen.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte der berufenen Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Schulhalbjahr, zusammen. Eine Sitzung des Stiftungsrats ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Stiftungsratsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist kann im Eilfall abgekürzt werden.
( 3 ) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrats, die innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden muss, mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen. Der zu einer erneuten Sitzung einberufene Stiftungsrat ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung einen entsprechenden Hinweis enthält.
( 4 ) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats diesem Verfahren widerspricht. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats aufgenommen.
( 5 ) Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Eine Ausfertigung der Beschlüsse ist dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unverzüglich zuzuleiten.
( 6 ) Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.
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§ 11
Aufgaben des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
( 2 ) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
  1. die Gründung oder Schließung von Bildungseinrichtungen sowie deren Übernahme in die Trägerschaft der Stiftung;
  2. der Erlass von Grundsätzen für die Anlage des Stiftungsvermögens;
  3. der Erlass von Empfehlungen für die Verwaltung des Grundstockvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
  4. die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens nach § 4 Absatz 4 Satz 2;
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung;
  6. die Berufung und die Abberufung, die Begründung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstands;
  7. die Bestellung eines pädagogischen Beirats nach § 14;
  8. der Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und den pädagogischen Beirat;
  9. die Entlastung des Vorstands;
  10. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und die die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht nach § 13 Absatz 2;
  11. Satzungsänderungen nach § 15 Absatz 1.
Der Stiftungsrat wirkt bei der Besetzung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen mit.
( 3 ) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen:
  1. die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 50.000 Euro übersteigen;
  2. die Gewährung von dinglichen Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften.
( 4 ) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 12
Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind für ein Geschäftsjahr zu veranschlagen und in den Wirtschaftsplan der Stiftung einzusetzen.
( 3 ) Der Vorstand erstellt einen kaufmännischen Abschluss einschließlich einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und legt diese dem Stiftungsrat spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres vor.
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§ 13
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der kirchlichen Rechnungsprüfung.
( 2 ) Auf Beschluss des Stiftungsrats hat der Vorstand die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfauftrag kann sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken. Der Stiftungsrat beschließt den Prüfbericht und gibt ihn dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Kenntnis.
( 3 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Stiftung getragenen Einrichtungen ist für jede Einrichtung getrennt vorzunehmen und auszuweisen.
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§ 14
Pädagogischer Beirat

Der Stiftungsrat kann einen pädagogischen Beirat bestellen. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand und den Stiftungsrat in pädagogischen Angelegenheiten zu beraten, wobei religionspädagogisch-theologische Fragestellungen Berücksichtigung erfahren sollen. Näheres regelt eine auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat zu beschließende Geschäftsordnung.
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§ 15
Satzungsänderungen, Aufhebung, Zusammenlegung, Vermögensanfall

( 1 ) Satzungsändernde Beschlüsse fasst der Stiftungsrat vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, sowie über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland mit der Maßgabe, es für Zwecke einzusetzen, die dem Stiftungszweck entsprechen.
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§ 16
Übergangsvorschriften

Mit der Zulegung geht die Trägerschaft aller Einrichtungen einschließlich der Geschäftsstelle der Evangelischen Johannes-Schulstiftung mit allen Rechten und Pflichten auf die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes über.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt des Vollzugs der juristischen Zulegung der Evangelischen Johannes-Schulstiftung zur Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland in Kraft.