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Verordnung über die Zustimmung zur Errichtung der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland (Schulstiftung der EKM) und über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Schulen in Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Vom 24. Oktober 2008

(ABl. 2009 S. 135)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 83 Absatz 2 Nummer 4 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2004 (ABl. EKM 2005 S. 42, 129) die folgende Verordnung beschlossen:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen ist staatlich anerkannte Trägerin von Schulen in freier Trägerschaft. Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. 183) am 1. Januar 2009 wird die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Zur Fortschreibung der Solidargemeinschaft und zur Weiterentwicklung des Evangelischen Schulwesens sollen die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bisher wahrgenommenen Schulträgerschaften einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten auf die von der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland errichtete Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland (Schulstiftung der EKM) übergehen.
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§ 1
Zustimmung zur Errichtung der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland

( 1 ) Der Landeskirchenrat stimmt der von der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland am 24. Oktober 2008 beschlossenen Verordnung über die Errichtung der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland zu. Diese Zustimmung umfasst auch sämtliche Regelungen der Stiftungssatzung.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen stellt aus ihrem Vermögen zweckgebunden einen Betrag in Höhe von 8. 977.517,00 Euro (in Worten: acht Millionen neunhundertsiebenundsiebzig Tausend fünfhundertsiebzehn Euro) für die Ausstattung des Grundstockvermögens der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland zur Verfügung.
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§ 2
Schulträgerschaften und Schulbetrieb

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen überträgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 vorbehaltlich der Genehmigung der Stiftung sowie der Übertragung der Schulträgerschaften durch den Freistaat Thüringen die Trägerschaften einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten folgender Schulen auf die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland:
  1. Evangelische Grundschule Gotha,
  2. Evangelische Grundschule Ufhoven,
  3. Evangelische Grundschule Nordhausen,
  4. Evangelische Grundschule Eisenach,
  5. Johannesschule Saalfeld - Evangelische Grundschule,
  6. Evangelische Grundschule Mühlhausen,
  7. Evangelische Regelschule Mühlhausen,
  8. Evangelisches Gymnasium Mühlhausen,
  9. Martin-Luther-Gymnasium Eisenach,
  10. Christliches Gymnasium Jena,
  11. Christliches Spalatin-Gymnasium Altenburg.
( 2 ) Ab dem Übergang der Schulträgerschaften gemäß Absatz 1 soll die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland den Betrieb der Schulen mit allen Rechten und Pflichten als Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen weiter führen.
( 3 ) Der in Absatz 1 und 2 sowie in § 3 niedergelegte Wille der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ist für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland auch dann verbindlich, wenn aufgrund nicht rechtzeitig erteilter staatlicher Genehmigungen die Schulträgerschaften und der damit verbundene Schulbetrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zunächst auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland übergehen. Zur Verwirklichung des Willens hat die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland alle erforderlichen Erklärungen und Handlungen anstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gegenüber den jeweils zuständigen Personen und Stellen unverzüglich nach Erteilung der Genehmigungen vorzunehmen.
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§ 3
Schulinventar und Schulgrundstücke

( 1 ) Eigentum, Besitz sowie alle sonstigen Rechtsverhältnisse an sämtlichem beweglichen Inventar und an allen in der Anlage genannten Schulgrundstücken einschließlich der Aufbauten der in § 2 Absatz 1 genannten Schulen werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 auf die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland übertragen. Der Vermögensübergang umfasst auch sämtliche mit den vorbenannten Rechten verbundenen oder aufgrund dieser Rechte entstandenen weiteren Rechte und Vertragsverhältnisse.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Vermögensübergang mangels rechtzeitig erteilter staatlicher Genehmigungen zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfolgt, gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
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§ 4
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

( 1 ) Alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an den in § 2 Absatz 1 genannten Schulen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 aufgrund dieser Verordnung auf die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland mit allen Rechten und Pflichten übergeleitet. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse bestimmen sich nach dem in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltenden Kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. Kündigungen dürfen aus Anlass des Übergangs der Schulträgerschaften von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen auf die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland oder vorübergehend auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland durch die jeweilige Arbeitgeberin nicht ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus anderen Gründen bleibt unberührt.
( 2 ) Für den Fall, dass Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mangels rechtzeitig erteilter staatlicher Genehmigungen zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland übergehen, gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.
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Anlage zu § 3 Absatz 1 Satz 1

Schule
Grundstück
Recht am Grundstück
Evangelische Grundschule Gotha
Flur 19 Flurstück 150/96 7931 m²
Eigentum (Kaufvertrag vom 10.05.2005)
Evangelische Grundschule Ufhoven (Bad Langensalza)
Flur 14 Flurstück 565 780 m²
Erbbaurecht für 33 Jahre (Erbbaurechtsvertrag vom 12.09.2002)
Evangelische Grundschule Nordhausen
Flur 3 Flurstücke 2/5, 2/7, 134/1
unbefristetes Mietverhältnis (Mietvertrag mit der Stadt Nordhausen vom 11.05.2007)
Evangelische Grundschule Eisenach
Räume im Gebäude, Mosewaldstraße 9, 99817 Eisenach nebst Freifläche
unbefristetes Mietverhältnis (Mietvertrag mit dem Diakonia e.V. vom 15.08.2003, zuletzt geändert am 17.03.2008)
Johannesschule Saalfeld – Evangelische Grundschule
Räume in der Staatlichen Regelschule „Geschwister Scholl“, Pfortenstraße 16, 07318 Saalfeld nebst Freifläche
unbefristetes Mietverhältnis (Mietvertrag mit der Stadt Saalfeld vom 27.08.2007, zuletzt geändert am 25.04.2008)
Evangelische Grundschule Mühlhausen (Klassenstufen 1-2)
Flur 65 Flurstücke 452/173, 453/173
unbefristetes Nutzungsrecht (Nutzungsvertrag mit dem Evangelischen Kirchspiel Mühlhausen vom 18.04.2007)
Evangelische Grundschule Mühlhausen (Klassenstufen 3-4)
Flur 56 Flurstück 15/8 14981 m²
Erbbaurecht für 30 Jahre (Erbbaurechtsvertrag vom 26.07.2007)
Evangelische Regelschule Mühlhausen
Evangelisches Gymnasium Mühlhausen
Martin-Luther-Gymnasium Eisenach
Flur 54 Flurstücke 4687, 4688, 4691, 4692, 4693 3546 m²
Eigentum (Kaufvertrag vom 03.08.1994)
Christliches Gymnasium Jena
Flur 2 Flurstück 1/22 6573 m²
Eigentum (Kaufvertrag vom 21.08.1998)
Christliches Spalatin-Gymnasium Altenburg
Flur 103 Flurstücke 284/3, 285/1 3336 m²


Flur 103 Flurstücke 248/9, 284/4 , 284/5, 292/5 5394 m²
Erbbaurecht für 75 Jahre (Erbbaurechtsvertrag vom 11.11.2004)


Eigentum (Kaufvertrag vom 25.06.2008)