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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
der evangelischen Landeskirchen
beim Freistaat Sachsen

Neufassung vom 7. Februar 2001

(ABl. EKKPS S. 81)

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung
– die Kirchen –
schließen folgende
Vereinbarung:
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I. Grundlagen

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§ 1

Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.
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§ 2

Der Beauftragte führt die Bezeichnung »Der Beauftragte der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen«. Die Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung »Evangelisches Büro Sachsen«.
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§ 3

Der Beauftragte soll die Anliegen der Kirchen gegenüber dem Freistaat Sachsen vertreten, die Beziehungen zum Landtag, zur Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen fördern und pflegen sowie die gegenseitige Information verbessern.
Der Beauftragte hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum Katholischen Büro in Sachsen.
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II. Der Beauftragte

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§ 4

Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen. Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat.
Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig und unverzüglich über seine Tätigkeit.
Er wird seinerseits von den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren. An Gesprächen zwischen den Kirchen und staatlichen Stellen wird er beteiligt.
Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer Dienstanweisung näher umschrieben.
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§ 5

Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens im Benehmen mit den anderen vertragsschließenden Kirchen für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. Die Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte steht. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet der Beauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich benachrichtigt.
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§ 6

Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Er selbst sowie die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens sind vorher zu hören.
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III. Die gemeinsame Geschäftsstelle

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§ 7

Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter der Leitung des Beauftragten. Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens eingestellt.
Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.
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IV. Finanzen

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§ 8

Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den Kirchen anteilig getragen. Ab 1. Januar 2001 gilt folgendes Verhältnis.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
91,5 %,
Evangelische Kirche der Schlesischen Oberlausitz
5,5 %,
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
3,0 %.
Diese Kostenaufteilung gilt zunächst für zwei Jahre und wird danach jeweils alle zwei Jahre an die aktuellen Gemeindegliederzahlen angepasst
Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von dieser Kirche getragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten, die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer der Kirchen entstehen.
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§ 9

Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen und Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. Dieses stellt den Haushaltplan auf. Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu hören.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 10

Der Beauftragte kann im Benehmen mit den Kirchen für weitere Kirchen tätig werden. Er nimmt auch die Interessen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg für deren sächsische Kirchengebietsteile gegenüber dem Freistaat Sachsen wahr, sofern sie dies wünschen.
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§ 11

Die Kirchen benennen jeweils Ansprechpartner für den Beauftragten. Diese Ansprechpartner können bei Bedarf auch untereinander Kontakt aufnehmen.
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§ 12

Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom 20. März 1995 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.