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Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Pfarrvertretungsgesetz – PfVertrG)

Vom 21. November 2009

(ABl. S. 302)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet kirchenleitende Organe mit allen ordinierten und nichtordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer Dienstgemeinschaft. Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet.
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§ 2
Vertretener Personenkreis

( 1 ) Die Pfarrvertretung nimmt die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die in einem Dienstverhältnis stehen, wahr. Hierzu gehören auch Theologinnen und Theologen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Die Pfarrvertretung nimmt ferner die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Nebenberuf und im Ehrenamt wahr.
( 3 ) Ausgenommen sind ordinierte Theologinnen und Theologen, die in einem Dienstverhältnis als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter stehen.
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Abschnitt 2
Bildung der Pfarrvertretung

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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus
  1. je einem Mitglied aus jedem der fünf Propstsprengel der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die aus der Mitte der von den Pfarrkonventen der Kirchenkreise gewählten Kontaktpersonen in die Pfarrvertretung entsandt werden,
  2. zwei Mitgliedern, die von in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bestehenden Pfarrvereinen entsandt werden; soweit zwei Pfarrvereine bestehen, entsendet jeder Pfarrverein ein Mitglied,
  3. einem Mitglied, das sich im Ruhestand befindet und von den Pfarrvereinen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt wird,
  4. einem Mitglied, das vom Berufsverband der Gemeindepädagogen entsandt wird.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder.
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§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland stehen und nicht in den Ruhestand versetzt sind.
( 2 ) Gewählt beziehungsweise entsandt werden können alle in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Personen, die ihren Dienst- oder Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben und nicht in den Ruhe- oder Wartestand versetzt sind; ausgenommen sind
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. Mitglieder des Landeskirchenrates,
  3. die Superintendentinnen und Superintendenten.
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
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§ 5
Kontaktpersonen

( 1 ) Die Kontaktperson des Kirchenkreises wird aus der Mitte der Mitglieder des Pfarrkonvents gewählt.
( 2 ) Die Kontaktperson hält die Verbindung zwischen den Mitgliedern des Pfarrkonvents und der Pfarrvertretung.
( 3 ) Die Kontaktpersonen eines Propstsprengels wählen das in die Pfarrvertretung zu entsendende Mitglied, nehmen die Tätigkeitsberichte der Pfarrvertretung entgegen und berichten den Mitgliedern des Konvents ihres Kirchenkreises.
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§ 6
Wahlausschuss

( 1 ) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl beruft die Pfarrvertretung einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind weder als Kontaktperson noch als Mitglied der Pfarrvertretung wählbar. Den ersten nach diesem Kirchengesetz gebildeten Wahlausschuss beruft die Kirchenleitung. Sie beruft ihn auch, sofern die Pfarrvertretung auf Dauer beschlussunfähig ist.
( 2 ) Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
( 3 ) Der Wahlausschuss setzt den Zeitraum fest, in dem die Wahl der Kontaktpersonen zu erfolgen hat.
( 4 ) Der Wahlausschuss trägt Sorge dafür, dass die Wahltermine sowie die Ergebnisse der Wahl der Kontaktpersonen für die Kirchenkreise und der Wahl der in die Pfarrvertretung entsandten Kontaktpersonen sowie die übrigen Mitglieder der Pfarrvertretung im Amtsblatt bekannt gegeben werden.
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§ 7
Wahl der Kontaktpersonen

( 1 ) Die Leitung des Pfarrkonventes eines Kirchenkreises lädt alle Wahlberechtigten des Kirchenkreises schriftlich zu einer Wahlversammlung ein. Die Wahlberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte eine Kontaktperson und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wer sich als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl der Kontaktperson oder der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters zur Verfügung stellt, muss seine Bereitschaft erklären, sich in die Pfarrvertretung entsenden zu lassen.
( 2 ) Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Kommt bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für keinen der Kandidatinnen oder Kandidaten die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlgang diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat aus, die oder der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit wird die oder der Ausscheidende durch Los bestimmt.
( 3 ) Über das Ergebnis der Wahl sind der Wahlausschuss und die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof zu informieren.
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§ 8
Wahl und Entsendung des Mitglieds für die Pfarrvertretung

( 1 ) Die Kontaktpersonen des Propstsprengels wählen unter Leitung der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte das gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in die Pfarrvertretung zu entsendende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Für die Wahl gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt es dem Wahlausschuss mit.
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§ 9
Entsendung der übrigen Mitglieder

( 1 ) Zu Beginn des Wahlverfahrens bittet der Wahlausschuss die Pfarrvereine und den Berufsverband der Gemeindepädagogen, bis zum Abschluss des Wahlverfahrens nach § 8 Absatz 2 die Mitglieder der Pfarrvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu benennen.
( 2 ) Das Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in einer gemeinsamen Sitzung der Vorstände der Pfarrvereine bestimmt.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss stellt die Mitglieder der Pfarrvertretung fest und teilt sie dem Landeskirchenamt mit. Das Landeskirchenamt veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt.
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§ 11
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Pfarrvertretung beginnt jeweils am 1. Juli und dauert sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die bisherige Pfarrvertretung führt die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung der neu gewählten Pfarrvertretung fort.
( 3 ) Das Wahlverfahren zur Bildung einer neuen Pfarrvertretung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit eingeleitet werden.
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§ 12
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ruht
  1. während des Wartestandes eines Mitglieds,
  2. solange ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist,
  3. solange nach dem Disziplinargesetz oder dem Pfarrdienstgesetz dem Mitglied die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Stellenwechsel eines Mitglieds nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in eine Pfarrstelle außerhalb des bisherigen Propstsprengels,
  4. Verlust der Wählbarkeit.
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nach Absatz 1 und in den Fällen von Absatz 2 rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied in die Pfarrvertretung nach. Ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter mehr vorhanden, findet im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Nachwahl im betroffenen Propstsprengel und für die übrigen Mitglieder eine Nachentsendung statt. §§ 8 bis 10 gelten entsprechend.
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Abschnitt 3
Geschäftsführung

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§ 13
Vorsitz

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung wählen in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung und vertritt diese im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Pfarrvertretung ein und leitet diese. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 14
Beschlüsse, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlüsse der Pfarrvertretung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 15
Rechtsstellung der Mitglieder der Pfarrvertretung, Kostentragung

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung gilt als dienstliche Aufgabe. Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Abwesenheit aus dienstlichen Gründen finden Anwendung, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 16 erledigt werden können.
( 2 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied erforderlichen Reisen sind Dienstreisen, sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.
( 3 ) Die notwendigen Kosten der Geschäftsführung der Pfarrvertretung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Sitzungen und Tagungen sowie für sachkundige Beratung trägt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland im Rahmen eines Haushaltsansatzes für die Pfarrvertretung. Kosten für sachkundige Beratung werden nur übernommen, wenn die Kostenübernahme vorher durch das Landeskirchenamt zugesagt worden ist.
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§ 16
Freistellung vom Dienst

( 1 ) Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder die Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umfang eines insgesamt halben Dienstauftrages beanspruchen.
( 2 ) Die Freistellung für das einzelne Mitglied soll in der Regel nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Dienstauftrages betragen. Bei einer Freistellung in vollem Umfang erhält das Mitglied einen Predigtauftrag.
( 3 ) Die Kosten der Freistellung trägt die Landeskirche.
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§ 17
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung, über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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Abschnitt 4
Beteiligung der Pfarrvertretung

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§ 18
Gespräche und Informationen

( 1 ) Die Pfarrvertretung und die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten sowie Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamtes kommen regelmäßig, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu Gesprächen zusammen. Gegenstand der Gespräche sind insbesondere allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse und Fragen der Personal- und Stellenplanung. Dabei soll die Pfarrvertretung bereits während der Vorbereitung von Regelungen informiert werden.
( 2 ) Die Pfarrvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den wesentlichen Sachverhalten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
( 3 ) Aus besonderem Anlass kann die Pfarrvertretung ein Gespräch mit Vertretern des Landeskirchenamtes verlangen.
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§ 19
Beteiligung in allgemeinen Angelegenheiten des Pfarrdienstes

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist zu beteiligen
  1. vor dem Erlass kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Aus- und Fortbildung sowie die weiteren sozialen Belange des vertretenen Personenkreises betreffen,
  2. vor der Aufstellung von Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung für die Pfarrerschaft.
( 2 ) Entwürfe werden der Pfarrvertretung zur Stellungnahme zugeleitet. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu vereinbaren. Die Stellungnahme ist in einem Gespräch mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten zu erörtern, falls die Pfarrvertretung dies wünscht. Die Pfarrvertretung kann verlangen, dass ihre Stellungnahme, soweit sie keine Berücksichtigung gefunden hat, mit Begründung dem für die Regelung zuständigen Leitungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zugeleitet wird. Liegt die Regelungskompetenz nicht bei der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wird die Stellungnahme der Pfarrvertretung, soweit sie in der Stellungnahme der Landeskirche nicht berücksichtigt wird, dieser als Anlage beigefügt.
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§ 20
Vorschlagsrecht

Die Pfarrvertretung hat das Recht, dem Landeskirchenamt oder der sonst zuständigen Stelle in allgemeinen Angelegenheiten des Pfarrdienstes Anregungen zu geben und Vorschläge zu machen.
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§ 21
Beteiligung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer und Pfarrerinnen zu beteiligen, wenn die oder der Betroffene es beantragt oder das Kollegium des Landeskirchenamtes die Beteiligung auf Empfehlung der Personalkommission beschließt. Dazu gehören insbesondere die Beteiligung
  1. bei Versetzung und Abberufung,
  2. bei Versetzung in den Wartestand aufgrund eines Verfahrens mangels gedeihlichen Wirkens,
  3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer festgestellten Dienstunfähigkeit von Amts wegen,
  4. bei ordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  5. bei außerordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  6. bei Entlassung aus dem Probe- beziehungsweise Entsendungsdienst oder aus dem Vorbereitungsdienst,
  7. bei Versagung oder dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  8. bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
( 2 ) Die oder der Betroffene ist auf das Antragsrecht hinzuweisen.
( 3 ) Soweit die Pfarrvertretung gemäß Absatz 1 zu beteiligen ist, ist ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen ist die Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Pfarrvertretung kann Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 entscheidet das zuständige Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt der Pfarrvertretung seine Entscheidung unter Angabe der Gründe bekannt.
( 4 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer hat darüber hinaus das Recht, ein Mitglied der Pfarrvertretung zu Dienst- und Personalgesprächen hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Gespräche, die im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen geführt werden, wie zum Beispiel das Zehn-Jahres-Gespräch und die Mitarbeitendenjahresgespräche. Das Recht der dienstaufsichtsführenden Personen, dienstliche Gespräche, die nicht in Zusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 stehen, ohne Hinzuziehung Dritter zu führen, bleibt unberührt.
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Abschnitt 5
Schwerbehindertenvertretung

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§ 22
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die Interessen der schwerbehinderten Personen nach § 2 Absatz 1 und 2 und steht ihnen beratend zur Seite.
( 2 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teilzunehmen. Sie wird von der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrvertretung unterliegen und durch welche die schwerbehinderten Personen nach § 2 Absatz 1 und 2 als Gruppe betroffen sind, rechtzeitig vor einer Stellungnahme gehört.
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§ 23
Wahl

( 1 ) Die Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Veranlassung der Pfarrvertretung unmittelbar durch Briefwahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle nach § 4 Absatz 1 wahlberechtigten schwerbehinderten Personen. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 4 Absatz 2.
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Abschnitt 6
Pfarrergesamtvertretung der VELKD

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§ 24

( 1 ) Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in die Pfarrergesamtvertretung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
( 2 ) Für das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Für die Wahl der ersten nach diesem Kirchengesetz gewählten Pfarrvertretung gilt Artikel 91 Absatz 2 Nummer 1 Kirchenverfassung EKM entsprechend.
( 2 ) Bis zur Konstituierung der ersten nach diesem Kirchengesetz gewählten Pfarrvertretung nehmen die bisherigen Pfarrvertretungen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer bisherigen örtlichen Zuständigkeit wahr.
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§ 26
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. November 1995 (ABl. ELKTh 1996 S. 10),
  2. das Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. November 1999 (ABl. EKKPS S. 144).