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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz über die Vertretung der
Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrvertretungsgesetz – PfVG)

Vom 13. November 1999

(ABl. EKKPS S. 144)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet kirchenleitende Organe mit allen ordinierten und nicht ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer Dienstgemeinschaft. Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer an der rechtlichen Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten wird eine Pfarrvertretung gebildet.
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§ 2
Vertretener Personenkreis

Die Pfarrvertretung nimmt die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die in einem Dienstverhältnis stehen, wahr. Hierzu gehören auch Theologinnen und Theologen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst. Die Pfarrvertretung nimmt ferner die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Nebenberuf oder im Ehrenamt wahr. Ausgenommen sind ordinierte Theologinnen und Theologen, die in einem Dienstverhältnis als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter stehen.
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2. Abschnitt
Bildung der Pfarrvertretung

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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus sieben Mitgliedern.
( 2 ) Die Pfarrvertretung setzt sich zusammen aus:
  1. fünf Mitgliedern, die in einer Wahlversammlung von den Beauftragten der Pfarrkonvente der Kirchenkreise gewählt werden,
  2. einem Mitglied, das vom Verein für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen e. V. entsandt wird,
  3. einem Mitglied, das vom Berufsverband der Gemeindepädagogen entsandt wird.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 werden in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt.
( 4 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder.
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§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in § 2 Genannten, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen stehen und nicht in den Ruhe- oder Wartestand versetzt sind. Das Wahlrecht ruht während einer Freistellung für einen Dienst außerhalb der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) Wählbar sind alle in § 2 Genannten, die ihren Dienstsitz oder Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen haben und die nicht in den Ruhe- oder Wartestand versetzt sind.
( 3 ) Nicht wählbar sind die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Superintendentinnen und Superintendenten.
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§ 5
Wahlausschuss

( 1 ) Die Pfarrvertretung benennt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
Den ersten Wahlausschuss benennt die Kirchenleitung. Sie benennt ihn auch, sofern die Pfarrvertretung auf Dauer beschlussunfähig ist.
( 2 ) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 3 ) Der Wahlausschuss setzt die Termine fest, an denen die Wahl der Beauftragten der Pfarrkonvente der Kirchenkreise und die Wahl der Pfarrvertretung stattfindet. Der Wahlausschuss beruft die Wahlversammlung ein, in der die Pfarrvertretung gewählt wird. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl der Pfarrvertretung fest. Die Wahltermine und das Wahlergebnis sind im Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 6
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahlberechtigten des Pfarrkonventes eines Kirchenkreises wählen in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte eine oder einen Beauftragten ihres Konventes. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses steht nicht zur Wahl. Das Ergebnis ist dem Wahlausschuss anzuzeigen.
( 2 ) Die Beauftragten der Pfarrkonvente der Kirchenkreise wählen ihrerseits in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Pfarrvertretung. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet.
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§ 7
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Pfarrvertretung beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit einer noch bestehenden Pfarrvertretung.
( 2 ) Die bisherige Pfarrvertretung führt die Gespräche auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Zusammentreten der neuen Pfarrvertretung.
( 3 ) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit ist das Wahlverfahren zur Bildung einer neuen Pfarrvertretung einzuleiten.
( 4 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte, so endet die Amtszeit vorzeitig. Es sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
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§ 8
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ruht, solange ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist oder nach dem Disziplinargesetz oder dem Pfarrdienstgesetz dem Mitglied die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Stellenwechsel in eine Pfarrstelle außerhalb des bisherigen Propstsprengels,
  4. Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit.
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3. Abschnitt
Geschäftsführung

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§ 9
Vorsitz

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung wählen geheim aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung und vertritt diese im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Pfarrvertretung ein und leitet diese. Die Sitzung ist nicht öffentlich.
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§ 10
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlüsse der Pfarrvertretung werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann weitere Festlegungen zur Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung treffen.
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§ 11
Dienstliche Aufgabe, Kostentragung

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung gilt als dienstliche Aufgabe. § 49 des Pfarrdienstgesetzes findet Anwendung.
( 2 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden.
( 3 ) Die notwendigen Kosten der Geschäftsführung der Pfarrvertretung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Sitzungen und Tagungen sowie sachkundige Beratung trägt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im Rahmen eines Haushaltsansatzes für die Vertretung. Kosten für sachkundige Beratung werden nur übernommen, wenn der Kostenübernahme vorher durch das Konsistorium zugesagt worden ist.
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§ 12
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung, über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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4. Abschnitt
Beteiligung der Pfarrvertretung

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§ 13
Gespräche und Informationen

( 1 ) Die Pfarrvertretung und die zuständigen Referentinnen und Referenten des Konsistoriums kommen regelmäßig, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu Gesprächen zusammen.
Gegenstand der Gespräche sollen insbesondere allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse und Fragen der Personal- und Stellenplanung sein. Dabei soll die Pfarrvertretung bereits während der Vorbereitung von Regelungen informiert werden.
( 2 ) Die Pfarrvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den wesentlichen Sachverhalten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann aus besonderem Anlass ein Gespräch mit dem Konsistorium verlangen.
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§ 14
Beteiligung in allgemeinen Angelegenheiten des Pfarrdienstes

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist zu beteiligen
  1. vor dem Erlass kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Aus- und Fortbildung sowie die weiteren sozialen Belange des vertretenen Personenkreises betreffen,
  2. vor der Aufstellung von Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung für die Pfarrerschaft.
( 2 ) Entwürfe werden der Pfarrvertretung zur Stellungnahme zugeleitet. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu vereinbaren. Die Stellungnahme ist in einem Gespräch mit der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten zu erörtern, falls die Pfarrvertretung dies wünscht.
Die Pfarrvertretung kann verlangen, dass ihre Stellungnahme, soweit sie keine Berücksichtigung gefunden hat, mit Begründung dem für die Regelung zuständigen Leitungsorgan der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zugeleitet wird. Liegt die Regelungskompetenz nicht bei der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, wird die Stellungnahme der Pfarrvertretung soweit sie in der Stellungnahme der Kirchenprovinz nicht berücksichtigt wird, dieser als Anlage nachrichtlich beigefügt.
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§ 15
Vorschlagsrecht

Die Pfarrvertretung hat das Recht, dem Konsistorium oder der sonst zuständigen Stelle in allgemeinen Angelegenheiten des Pfarrdienstes Anregungen zu geben und Vorschläge zu machen.
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§ 16
Beteiligung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung ist in folgenden Personalangelegenheiten des vertretenen Personenkreises auf Antrag der oder des Betroffenen zu beteiligen:
  1. bei Abberufung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG,
  2. bei Versetzung in den Wartestand gemäß § 88 PfDG,
  3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 93 PfDG,
  4. bei ordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  5. bei außerordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 46 Buchst. b) MVG gelten entsprechend,
  6. bei Entlassung aus dem Probedienst (Entsendungsdienst) gemäß § 21 Abs. 2 PfDG oder aus dem Vorbereitungsdienst,
  7. bei Versagung oder dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 PfDG,
  8. bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 60 PfDG.
( 2 ) Die oder der Betroffene ist auf das Antragsrecht hinzuweisen.
( 3 ) Soweit die Pfarrvertretung gemäß Absatz 1 zu beteiligen ist, ist ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen ist die Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Pfarrvertretung kann Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 entscheidet das zuständige Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt der Pfarrvertretung seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 17
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 18
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.