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Geltungszeitraum von: 01.07.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Verordnung zur Ausführung der Verordnung
zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung
und der Verordnung zur Änderung
der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung
(Besoldungsausführungsverordnung)

Vom 31. Mai 1997 (ABl. EKKPS S 128), geändert durch Dritte Besoldungsausführungsverordnung vom 20. Juni 2003

(ABl. EKKPS S. 89)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 114 Abs. 1 Grundordnung zur Ausführung der Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung vom 5. Februar 1997 (ABl. S. 127) und der Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 5. Februar 1997 (ABl. S. 128) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Urlaubsgeld

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen stehen, erhalten 2003 und 2004 kein Urlaubsgeld.
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§ 2
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Pfarrer und Kirchenbeamte erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen.
( 2 ) Vermögenswirksame Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gezahlt werden, werden weiter nach bisherigem Recht gewährt.
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§ 3
Verzicht auf Besoldung

( 1 ) Der Pfarrer oder der Kirchenbeamte kann freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil seiner Bezüge oder Teile hiervon verzichten. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
( 3 ) Der Beauftragte hat glaubhaft darzulegen, dass sein Lebensunterhalt und gegebenenfalls der Lebensunterhalt seiner Familie gesichert ist.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium.
Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Konsistorium zugegangen ist, es sei denn, dieses nimmt die Erklärung nicht an. Das Konsistorium kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde ablehnen oder widerrufen.
( 5 ) Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber der nach Absatz 4 zuständigen Stelle widerrufen, jedoch nur sechs Monate im voraus zum Ablauf eines Monats. Das Konsistorium kann aus wichtigem Grunde einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
( 6 ) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft.