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Mustervereinbarungen zum Betrieb
eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes

Vom 7. Februar 2023 (ABl. S. 84).

Mit dem Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG vom 23. November 2013 (ABl. S. 318) zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116) und dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz – KZVG vom 16. November 2008 (ABl. S. 305) geändert am 18. April 2021 (ABl. S. 104) hat die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Voraussetzungen zur Unterhaltung gemeinsamer Kreiskirchenämter durch mehrere Kirchenkreise geschaffen. Damit zusammenhängend wird den Beteiligten eine Arbeitshilfe in Form von Mustervereinbarungen zum Betrieb eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes zur Verfügung gestellt, die nachstehend veröffentlicht wird.
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Muster für eine Zweckvereinbarung zum Betrieb eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes

Der Kirchenkreis , vertreten durch den Kreiskirchenrat, dieser vertreten durch ,
(im Folgenden: Vertragspartner zu 1)
der Kirchenkreis , vertreten durch den Kreiskirchenrat, dieser vertreten durch ,
(im Folgenden: Vertragspartner zu 2)
und
der Kirchenkreis , vertreten durch den Kreiskirchenrat, dieser vertreten durch ,
(im Folgenden: Vertragspartner zu 3)
schließen aufgrund des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes vom 16. November 2008 (ABl. S. 305), geändert am 18. April 2021 (ABl. S. 104), folgende
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Zweckvereinbarung zum Betrieb
eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes

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§ 1
Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist der Betrieb eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes gemäß § 13 Kreiskirchenamtsgesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 318), zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116).
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§ 2
Errichtung, Rechtsträgerschaft

( 1 ) Die Vertragspartner errichten ein gemeinsames Kreiskirchenamt im Sinn des Kreiskirchenamtsgesetzes. Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in und führt den Namen „Kreiskirchenamt “.
( 2 ) Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Vertragspartner zu 1).
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§ 3
Einrichtungen

( 1 ) Der Vertragspartner zu 1) stellt die für den Betrieb des Kreiskirchenamtes notwendigen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung. Diese bleiben alleiniges Eigentum des Vertragspartners zu 1).
( 2 ) Der Vertragspartner zu 2) verkauft und übereignet dem Vertragspartner zu 1) die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände zum Preis von insgesamt .
( 3 ) Der Vertragspartner zu 3) verkauft und übereignet dem Vertragspartner zu 1) die in der Anlage 2 aufgeführten Gegenstände zum Preis von insgesamt .
( 4 ) Soweit der Vertragspartner zu 1) die nach den Absätzen 2 und 3 erworbenen Gegenstände in den Betrieb des Kreiskirchenamtes einbringt, kann er die dafür aufgewendeten Mittel als Kosten des Kreiskirchenamtes nach § 7 auf die beteiligten Vertragspartner umlegen.
( 5 ) Die Vertragspartner zu 2) und 3) tragen die Kosten für die Abwicklung ihrer Kreiskirchenämter.
alternativ:
( 5 ) Die Kosten für die Abwicklung der Kreiskirchenämter der Vertragspartner zu 2) und 3) gehen zu Lasten des Haushaltes des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
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§ 4
Beschäftigte

( 1 ) Der Vertragspartner zu 1) ist Anstellungsträger für die Beschäftigten des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in den Kreiskirchenämtern der Vertragspartner zu 2) und zu 3) Beschäftigten (Anlage 3) werden zum in die Trägerschaft des Vertragspartners zu 1) übergeleitet. Die Kosten der Überleitung trägt das gemeinsame Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses in den ehemaligen Kirchlichen Verwaltungsämtern (Namensbezeichnungen)/in dem ehemaligen Kirchlichen Verwaltungsamt (Namensbezeichnung) Beschäftigten (Anlage 3) werden zum in die Anstellungsträgerschaft des Vertragspartners zu 1) übergeleitet.
( 3 ) Der Vertragspartner zu 1) hält unter Beachtung der Stellenplankriterien und Richtzahlen soviel Personal vor, wie zur Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist. Die erstmalige Aufstellung des Stellenplanes für das Kreiskirchenamt erfolgt gemeinsam durch die Vertragspartner.
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§ 5
Aufgabenwahrnehmung

( 1 ) Der Vertragspartner zu 1) nimmt die Aufgaben des Kreiskirchenamtes nach dem Kreiskirchenamtsgesetz als beauftragte Körperschaft für die Vertragspartner zu 2) und zu 3) im eigenen Namen wahr.
( 2 ) Die Vertragspartner zu 2) und zu 3) werden im Innenverhältnis von ihrer Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben des Kreiskirchenamtes nach dem Kreiskirchenamtsgesetz freigestellt. Die Verpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber Dritten bleiben unberührt.
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§ 6
Mitwirkungsrechte

Die Vertragspartner zu 2) und zu 3) sind nach Maßgabe von § 9 KKAG an den Entscheidungen zum Betrieb des Kreiskirchenamtes zu beteiligen.
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§ 7
Kostentragung

( 1 ) Der Vertragspartner zu 1) hat das Kreiskirchenamt wirtschaftlich und sparsam zu betreiben.
( 2 ) Soweit die Kosten des Kreiskirchenamtes nicht durch Einnahmen (zum Beispiel erhobene Verwaltungskosten, Zuweisungen, Drittmittel) gedeckt sind, tragen die Vertragspartner die ungedeckten Kosten anteilig nach
Alternative 1:
dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zum Stand 31. Dezember der Vorjahres.
Alternative 2:
den aktuellen Berechnungen zur Finanzierung der Kreiskirchenämter gemäß Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1 und 2) Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz.
( 3 ) Zu den nach Absatz 2 umlagefähigen Kosten gehören auch die jährlichen Zuführungsbeträge zu den Pflichtrücklagen nach § 65 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise.
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§ 8
Vermögen

( 1 ) Das sich aus der Haushaltsführung des Kreiskirchenamtes ergebende Geld- und Sachvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Vertragspartner. Das vom Vertragspartner zu 1) in das gemeinsame Kreiskirchenamt eingebrachte Vermögen bleibt unberührt.
( 2 ) Die Vertragspartner zu 1) bis 3) übertragen vorhandene Rücklagen ihrer Kreiskirchenämter
Alternative 1:
nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen auf das gemeinsame Kreiskirchenamt.
Alternative 2:
nach den aktuellen Berechnungen zur Finanzierung der Kreiskirchenämter gemäß Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1 und 2) Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz.
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§ 9
Gewährleistung, Haftung

( 1 ) Der Vertragspartner zu 1) hat die Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 für die übrigen Vertragspartner nach dem geltenden Recht sorgfältig zu erfüllen und ist ihnen verantwortlich.
( 2 ) Der Vertragspartner zu 1) haftet den anderen Vertragspartnern für Schäden, die diesen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen. Die Haftung beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, sofern eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag erbracht wird.
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§ 10
Beitritt weiterer Vertragspartner

( 1 ) Andere Kirchenkreise können dieser Zweckvereinbarung beitreten.
( 2 ) Der Antrag auf Beitritt ist allen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. Über den Antrag entscheiden diese einvernehmlich.
( 3 ) Wird dem Antrag stattgegeben, ist diese Zweckvereinbarung entsprechend zu ändern und von allen Vertragspartnern neu zu unterzeichnen. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 11
Kündigung und Aufhebung der Zweckvereinbarung

( 1 ) Jeder Vertragspartner kann diese Zweckvereinbarung mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende kündigen. Die Kündigung ist gegenüber allen Vertragspartnern schriftlich zu erklären. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Besteht für die Kündigung ein wichtiger Grund, kann die Kündigungsfrist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes abgekürzt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund von Strukturveränderungen ein Festhalten an der Zweckvereinbarung für den betreffenden Vertragspartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
( 3 ) Die Kündigung durch den Vertragspartner zu 1) führt zur Aufhebung der Zweckvereinbarung.
( 4 ) Die Kündigung durch den Vertragspartner zu 2) oder zu 3) führt nur dann zur Aufhebung der Zweckvereinbarung, wenn die übrigen Vertragspartner die Aufhebung ausdrücklich beschließen und der Aufhebungsbeschluss durch das Landeskirchenamt genehmigt worden ist.
( 5 ) Verständigen sich die verbleibenden Vertragspartner im Fall das Absatzes 4 auf die Weiterführung der Zweckvereinbarung, ist diese entsprechend anzupassen. § 15Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 12
Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung und Aufhebung der Zweckvereinbarung

In den Fällen des § 11 Absatz 3 und 4 schließen die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung mit Fälligkeitstermin.
alternativ
( 1 ) Scheidet im Fall des § 11 Absatz 4 ein Vertragspartner zu 2) oder 3) aus und wird die Zweckvereinbarung nicht aufgehoben, hat der ausscheidende Vertragspartner einen einmaligen Kostenbeitrag an 1) in Höhe seiner bisherigen durchschnittlichen anteiligen jährlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre zu leisten. Dabei kann ein Ausgleich für die Personalkosten übernommener Mitarbeiter für die Vertragspartner zu 2) oder 3) vereinbart werden.
( 2 ) Vorhandenes gemeinschaftliches Geldvermögen (§ 8 Absatz 1 Satz 1) wird in den Fällen des § 11 Absatz 3 und 4 an die Vertragspartner zu 1), 2) und 3)1# nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden ausgezahlt.
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§ 13
Änderungen dieses Vertrages

( 1 ) Änderungen dieses Vertrages sind nur im Einvernehmen aller Vertragspartner möglich; sie bedürfen der Schriftform und sind von allen Vertragspartnern zu unterzeichnen.
( 2 ) Im Übrigen gilt zur Wirksamkeit der Vertragsänderung § 16 Absatz 1.
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§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame beziehungsweise durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB ist ausgeschlossen.
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§ 15
Sprachliche Gleichstellung

Die in diesem Vertrag enthaltenen Personen- und Funktionsbezeichnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 16
Genehmigungserfordernis, Inkrafttreten

( 1 ) Abschluss, Kündigung und Aufhebung dieser Zweckvereinbarung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Änderungen an der Zweckvereinbarung sind anzuzeigen und nur genehmigungspflichtig, wenn der Kreis der Vertragspartner oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.
( 2 ) Diese Zweckvereinbarung tritt mit ihrer Bekanntmachung2# in Kraft.
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Muster über die Errichtung eines Zweckverbands
zum Betrieb eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes

Aufgrund Abschnitt III des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes vom 16. November 2008 (ABl. S. 305), geändert am 18. April 2021 (ABl. S. 104), haben die Kirchenkreise
durch Beschlüsse ihrer jeweiligen Kreissynoden vom folgenden
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Beschluss über die Errichtung eines Zweckverbands

gefasst:
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1.
Errichtung des Zweckverbands

Die genannten Kirchenkreise errichten zum Betrieb eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes mit Wirkung vom einen Zweckverband im Sinn des Abschnitts III des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes.
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2.
Ausstattung des Zweckverbands

2.1. Die Kirchenkreise stellen dem Zweckverband anteilig nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zum Stand 31. Dezember des Vorvorjahres
(alternativ: nach den aktuellen Berechnungen zur Finanzierung der Kreiskirchenämter gemäß Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1 und 2) Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz)
für die vom einzelnen Kirchenkreis nach dem Kreiskirchenamtsgesetz wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben eine finanzielle Grundausstattung in Höhe von insgesamt € zur Verfügung.
2.2. Der Kirchenkreis überträgt dem Zweckverband die in der Anlage 1 aufgeführten Einrichtungen und Gegenstände mit einem Wert von insgesamt €.3#
2.3. Der Kirchenkreis überträgt dem Zweckverband die in der Anlage 2 aufgeführten Einrichtungen und Gegenstände mit einem Wert von insgesamt €.4#
2.4. Der Kirchenkreis überträgt dem Zweckverband die in der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen und Gegenstände mit einem Wert von insgesamt €.5#
2.5. Bei der Berechnung der Anteile nach 2.1. sind die in den Zweckverband eingebrachten Einrichtungen und Gegenstände nach 2.2. bis 2.4. mit den dort angegebenen Werten
[zu berücksichtigen/nicht zu berücksichtigen].
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3.
Beschäftigte

3.1. Der Zweckverband ist Anstellungsträger für die Beschäftigten des Kreiskirchenamtes.
3.2. Die Anstellungsverhältnisse der zum Zeitpunkt der Errichtung des Zweckverbands in den Kreiskirchenämtern der beteiligten Kirchenkreise Beschäftigten werden zum in die Trägerschaft des Zweckverbands übergeleitet.
3.3. Der Zweckverband hält unter Beachtung der Finanzierungskriterien so viel Personal vor, wie zur Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
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4.
Satzung

Der Zweckverband gibt sich eine Satzung:
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Anlage

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Mustersatzung eines Zweckverbandes

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§ 1
Sitz, Name, Siegel

( 1 ) Der Zweckverband führt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband “.
( 2 ) Der Zweckverband ist eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in .
( 3 ) Der Zweckverband führt ein Siegel mit der Umschrift „Evangelischer Kirchenkreisverband “.
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Zweckverbands sind folgende Kirchenkreise:
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Kirchenkreise beitreten. Über ihre Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 3
Aufgabe des Zweckverbands

Der Zweckverband ist Träger des Kreiskirchenamtes mit Sitz in . Das Kreiskirchenamt nimmt für die Mitglieder des Zweckverbands die Aufgaben nach dem Kreiskirchenamtsgesetz wahr. Näheres regelt der Verwaltungsrat (§ 9 Kreiskirchenamtsgesetz).
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§ 4
Organg des Zweckverbands

( 1 ) Organ des Zweckverbands ist der Verwaltungsrat, der die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahrnimmt.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise an. Der einzelne Kreiskirchenrat kann beschließen, dass anstelle des Superintendenten sein erster oder zweiter Stellvertreter Mitglied im Verwaltungsrat ist. Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise können jeweils ein weiteres Mitglied entsenden. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Die Amtszeit des Verwaltungsrates entspricht der Amtsperiode der Kreissynoden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrates im Amt.
( 4 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wird ein Ehrenamtlicher als Vorsitzender gewählt, muss der Stellvertreter ein Superintendent sein.
( 5 ) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder ein Mitglied des Zweckverbands dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
( 6 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 7 ) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte und unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Arbeitsausschuss bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. Der Arbeitsausschuss kann Entscheidungen treffen, die dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig.
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§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes. Die Dienstaufsicht über den Amtsleiter führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Wenn ein Ehrenamtlicher Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, untersteht der Amtsleiter der Dienstaufsicht des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt den Stellenplan des Kirchenkreisamtes.
  2. Er beschließt den Haushaltsplan des Kirchenkreisamtes und stellt die Jahresrechnung fest.
  3. Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt.
  4. Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden und über die Übernahme der Verwaltung einzelner unselbständiger Einrichtungen der Landeskirche sowie von Aufgaben anderer selbständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt.
  5. Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
  6. Er erteilt das Einvernehmen bei der Beauftragung des Stellvertreters des Amtsleiters.
  7. Er berät den Amtsleiter in Personalfragen.
  8. Er bestätigt die Eilentscheidungen des Arbeitsausschusses des Verwaltungsrates.
  9. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 2 Absatz 2 der Satzung).
  10. Er beschließt über die Änderung des Satzung.
  11. Er beschließt über die Auflösung des Zweckverbands.
( 3 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, bei Beschlüssen nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 jedoch mindestens der Mehrheit der satzungsmäßigen Verwaltungsratsmitglieder, und der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte.
( 4 ) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates obliegt dem Leiter des Kreiskirchenamtes. Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
( 2 ) Der Amtsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich.
  2. Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet.
  3. Er legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplanes des Kreiskirchenamtes vor.
  4. Er legt dem Verwaltungsrat die Jahresrechnung des Kreiskirchenamtes vor.
  5. Er stellt die Beschäftigten des Kreiskirchenamtes ein.
  6. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht.
  7. Er vertritt den Zweckverband in Rechtsangelegenheiten. Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Finanzierung des Zweckverbands zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht durch Einnahmen (zum Beispiel erhobene Verwaltungskosten, Zuweisungen, Drittmittel) gedeckt ist, tragen die Mitglieder des Zweckverbands die Kosten anteilig nach
Alternative 1:
dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zum Stand 31. Dezember des Vorvorjahres.
Alternative 2:
den aktuellen Berechnungen zur Finanzierung der Kreiskirchenämter gemäß Anlage 1 (Zu § 15 Absatz 1 und 2) Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz.
( 2 ) Zu den nach Absatz 1 umlagefähigen Kosten gehören auch die jährlichen Zuführungsbeträge zu den Pflichtrücklagen nach § 65 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz Kirchenkreise.
( 3 ) Die Höhe der Beteiligung der Kirchenkreise an den ungedeckten Kosten des Zweckverbandes und ihre Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind im Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes festzusetzen.
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§ 8
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des
Zweckverbands

( 1 ) Jedes Mitglied kann sein Ausscheiden aus dem Zweckverband mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende erklären. Besteht für die Kündigung ein wichtiger Grund, kann die Kündigungsfrist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes abgekürzt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund von Strukturveränderungen ein Verbleiben im Zweckverband nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
( 2 ) Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Verwaltungsrat und bedarf der Schriftform. Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, beschließen die übrigen Mitglieder über die Fortführung oder Auflösung des Zweckverbands.
( 3 ) Im Übrigen können die Mitglieder einvernehmlich den Zweckverband auflösen.
( 4 ) Der Beschluss über die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte. Bei einem Beschluss nach Absatz 2 Satz 2 gelten die Vertreter des ausscheidenden Mitglieds nicht als satzungsmäßige Mitglieder.
( 5 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds und die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 9
Vermögensauseinandersetzung

( 1 ) Im Falle der Auflösung des Zweckverbands bestimmt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Liquidatoren, welche die Abwicklung betreiben. Im Rahmen der Liquidation werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten entsprechend der aktuellen Berechnungen zur Finanzierung der Kreiskirchenämter gemäß Anlage 1 (Zu § 15 Absatz 1 und 2) Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz auf die Mitglieder verteilt.
( 2 ) Mitarbeiter des Zweckverbands werden gemessen an den jeweiligen Arbeitsbereichen von den beteiligten Kirchenkreisen übernommen, sofern sie nicht in den Dienst eines anderen Rechtsnachfolgers treten.
( 3 ) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds wird über die Vermögensauseinandersetzung und die Übernahme von Mitarbeitern zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Zweckverband eine Vereinbarung geschlossen. Ein Rechtsanspruch des austretenden Mitglieds auf Rückgabe von eingebrachten Vermögensgegenständen und auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht.
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§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Die in dieser Satzung enthaltenen Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie wird mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt bekannt gemacht und tritt
Alternative 1: an dem der Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Alternative 2:
am ______________ in Kraft.
[Gemäß § 7 Absatz 4 KZVG entsteht der Zweckverband mit der Bekanntmachung der Satzung, sofern in der Satzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.]

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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2 ↑ alternativ: tritt am (Datum) in Kraft
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3 ↑ Entfällt, wenn kein Vermögen übertragen wird.
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4 ↑ Entfällt, wenn kein Vermögen übertragen wird.
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5 ↑ Entfällt, wenn kein Vermögen übertragen wird.