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Geltungszeitraum von: 02.04.1982

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Richtlinien für das konfirmierende Handeln
in der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 28. März 1982

(ABl. EKKPS S. 49)

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I. Vorbemerkungen

  1. Die Synode der Kirchenprovinz Sachsen hat 1961 eine »Neuordnung der Konfirmation« beschlossen. Mit der darin festgelegten Neuprägung des Inhalts des Konfirmationsgottesdienstes als Erstabendmahl, der Auseinandersetzung mit der Jugendweihe und der Einführung des dreijährigen Konfirmandenkatechumenats hat sie in den vergangenen Jahrzehnten das konfirmierende Handeln in unseren Gemeinden bestimmt. Diese »Neuordnung« ist in den Gemeinden sehr unterschiedlich rezipiert worden. Weiterwirkende volkskirchliche Traditionen und neue Einsichten, besonders im Hinblick auf den Prozesscharakter des konfirmierenden Handelns, haben zu einer unterschiedlichen Konfirmationspraxis geführt.
  2. Wir halten an der theologischen Grundaussage der »Neuordnung« von 1961 fest; das konfirmierende Handeln bedarf aber in der veränderten Situation einer für die Gemeinden durchsichtigen Regelung. Das betrifft vor allem drei Bereiche:
    • Die Ermöglichung der Teilnahme von Kindern und Konfirmanden am Abendmahl,
    • die sich daraus ergebende Folgerung für den Inhalt des Konfirmationsgottesdienstes und
    • eine veränderte Funktion der Jugendweihe im Verständnis der Gemeindeglieder wie auch der Veranstalter der Jugendweihe selbst.
  3. Mit dieser Neubesinnung werden vorliegende Ausarbeitungen vorgenommen:
    »Das konfirmierende Handeln der Gemeinde«, 1973 (Positionsbeschreibung des Facharbeitskreises »Konfirmation« des Bundes der Evangelischen Kirchen).
    »Leitsätze zum konfirmierenden Handeln der Gemeinde mit Jugendlichen im Konfirmandenalter (12–15 Jahren)«, 1975, (Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen) mit der Stellungnahme der Synode der Kirchenprovinz Sachsen, 1975 (Rvf. 39/75)
    Abschlussbericht des Ausschusses »Konfirmierendes Handeln« der Kirchenleitung, 1979
    Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen zu Grundsätzen zur Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl, 1981.
  4. Hiermit wird versucht, eine gemeinsame Grundlage für das konfirmierende Handeln in der Kirchenprovinz Sachsen zu finden. Die vorliegenden Richtlinien können eine umfassende Handreichung nicht ersetzen; wichtige Aspekte, zum Beispiel die Beziehung des konfirmierenden Handelns zur christlichen Unterweisung und zur Taufe, sind nicht selbstständig dargestellt. Wegen ihrer Vordringlichkeit beschränken wir uns auf die drei oben genannten Bereiche.
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II. Beteiligung von Kindern und Konfirmanden am Abendmahl

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1.

1.1
Das Bedürfnis nach erlebbarer Vergewisserung des Glaubens, Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und Anleitung zum Leben im Alltag ist gegenwärtig vielfach spürbar. Das gilt für alle Christen, in besonderer Weise aber für die heranwachsenden Kinder und Jugendlichen. An vielen Orten tritt auch der Wunsch auf – mit unterschiedlichen Motiven und Begründungen – das Abendmahl für Kinder und Jugendliche früher als bisher zugänglich zu machen.
Damit erhebt sich die Frage, wie die Kirche ihre Verantwortung für den rechten Gebrauch der Sakramente angesichts der heutigen Situation wahrnehmen kann.
1.2
Das Abendmahl ist Tischgemeinschaft mit dem gegenwärtigen Herren. Es wird gefeiert, weil der Gekreuzigte lebt. Er, Jesus Christus, ist der Gastgeber, der sich den Seinen im Mahl gegenwärtig macht und selber gibt, sein Volk sammelt und zur Ausbreitung des Evangeliums in die Welt sendet.
Sein Mahl ist Vergewisserung des Heils und Feier des Friedens mit Gott und den Menschen. In ihm geschieht Erinnerung an das Leiden und Sterben Jesu für uns, Zueignung der Vergebung, Stärkung des wandernden Gottesvolkes, Wahrnehmung der Gemeinschaft am Leibe Christi, Erneuerung des Lebens, Befestigung der Hoffnung auf das Fest ohne Ende im Reich Gottes.
Die Gemeinde lädt im Gehorsam gegenüber dem verheißenden Stiftungswort ihres Herrn alle ein, die sein Ruf erreicht und die durch die Taufe Glieder der Gemeinde Christi sind.
Weil der Christus, der sich im Abendmahl mit seinem Heil gibt, derselbe ist, der uns in der Taufe annimmt, gibt er sich mit seiner Gnade im Abendmahl in der gleichen Verbindlichkeit, wie in der Taufe. Dennoch besteht hier seit je eine nicht umkehrbare Folge: Die Taufe ist die einmalige Eingliederung des einzelnen in den Leib Christi, das Abendmahl der wiederholte und ausdrückliche Lebensvollzug dieser Gemeinschaft. Dem hat die Kirche in einer Ordnung des Abendmahls Rechnung zu tragen.
10 Im Mahl wird die Versöhnung unseres Herrn Jesus Christus gegenwärtig. 11 Dem entspricht die Gemeinde, indem sie im Abendmahl den empfangenen Frieden der verschiedenen, voneinander getrennten und in sich zerrissenen Menschen feiert. 12 Darum ist zu wünschen, dass Gemeindeglieder verschiedenen Alters, Familien und Gruppen gemeinsam das Abendmahl feiern. 13 Die Einladung zum Abendmahl kann sich deshalb auch schon an Kinder und heranwachsende Jugendliche richten, mit einem altersgerechten Verständnis der Abendmahlsgabe im Einvernehmen mit ihren Familien und in Begleitung erwachsener Gemeindeglieder an der Feier teilzunehmen.
1.3
Taufe und Abendmahl gründen in der Stiftung des Herrn und sind darin einzigartig. Es ist aber auch sinnvoll, andere erlebbare Handlungen zu gebrauchen und zu suchen, um Menschen in der Gemeinschaft des Herrn zu befestigen bzw. in sie einzubeziehen. Darum sollte die Kirche sich besonders um die Gestaltung sinnenfälliger und ausdrucksstarker Zeichenhandlungen bemühen, um so Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf vielfache Weise die Gemeinschaft des Evangeliums zu erschließen.
In Bezug auf die Tischgemeinschaft gibt es neben dem Abendmahl Gestaltungsformen, die geeignet sind, auf das Abendmahl hinzuweisen:
  • Im Tischgebet danken wir für Gottes gute Gaben;
  • Gemeinsame Mahlzeiten der Gemeinde können als Agape gefeiert werden, indem Gott gelobt, ihm gedankt und im Gespräch seines Handelns an uns gedacht wird.
  • Im Abendmahlsgottesdienst können Kinder besonders dadurch in die Feier einbezogen werden, dass sie mit zum Tisch des Herrn treten und dort gesegnet werden.
1.4
Die Gemeinde Jesu Christi lädt zur Feier des Heiligen Abendmahls ein, aber sie nötigt nicht dazu. Das ist vor allem zu beachten, wenn eine Gruppe aus Getauften und Ungetauften besteht. Wegen der Chance, miteinander Gemeinschaft und Brüderlichkeit zu erfahren, besteht leicht die Neigung, in einer solchen gemischten Gruppe den Unterschied von Getauften und Ungetauften als unwichtig anzusehen und damit die Bedeutung der Taufe selbst gering zu achten. Im Katechumenat ist es wichtig zu unterscheiden, ob er Ungetauften oder Getauften das Leben in Christus, die Taufe und das Abendmahl erschließt. Deshalb ist in gemischten Gruppen anstelle eines frühen Zugangs zum Abendmahl die Taufe der noch Ungetauften ins Auge zu fassen. In der Mitte einer gemischten Gruppe könnte eine solche Taufe den anderen zur Aneignung ihrer eigenen Taufe helfen, die sie als Kinder nicht bewusst erlebten.
Wenn im Zusammenhang des konfirmierenden Handelns in der Konfirmandengruppe oder in Jugendkreisen das Abendmahl gefeiert wird, so muss vermieden werden, dass die besondere Gemeinschaft der Gruppe zum eigentlichen Mittelpunkt der Feier wird. Vielmehr sollte der Zusammenhang jeder besonderen Abendmahlsfeier mit dem Abendmahl der Gemeinde stets deutlich werden.
Schließlich darf auch die Verantwortung dafür, jeden einzelnen zu einer selbstständigen und bewussten Teilnahme am Abendmahl der Gemeinde zu führen, vom Seelsorger nicht aus dem Auge gelassen werden.
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2.

Wo der Wunsch besteht dass Kinder und Konfirmanden, nach altersgerechter Vorbereitung, in Begleitung ihnen nahestehender Erwachsener oder in der Konfirmandengruppe bereits vor der Konfirmation am Abendmahl teilnehmen können, soll dies ermöglicht werden. Von dieser Abendmahlsteilnahme in Begleitung Erwachsener ist die selbstständige Teilnahme am Abendmahl zu unterscheiden; sie ist vom Konfirmationsgottesdienst an möglich. Damit bekommt dieser die Bedeutung des ersten selbstständigen Abendmahlsganges.
Für die Teilnahme von Kindern und Konfirmanden am Abendmahl gelten folgende Richtlinien:
2.1.1.
Voraussetzung für die Teilnahme von Kindern und Konfirmanden am Abendmahl ist eine gründliche Vorbereitung, die Verständigung mit den Eltern, die Vorbereitung in der Gemeinde sowie die Fühlungnahme mit den Kirchengemeinden der Kirchenkreise. Danach beschließt der Gemeindekirchenrat, dass künftig die Teilnahme von Kindern und Konfirmanden am Abendmahl erfolgen kann.
2.1.2.
Voraussetzung für diese Teilnahme am Abendmahl ist außerdem folgendes:
  1. Die erste Teilnahme am Abendmahl sollte nicht vor Vollendung des achten Lebensjahres erfolgen.
  2. Ein Kind, das am Abendmahl teilnimmt, sollte die zentrale Aussage des Abendmahls »für euch gegeben« seinem Alter gemäß verstehen und das Heilige Abendmahl von einer anderen gemeinsamen Mahlzeit unterscheiden können (1. Kor. 11,29)
2.1.3.
Wo der Wunsch besteht, dass Kinder am Abendmahl teilnehmen, ist dies möglich, indem diese Kinder von Eltern, Großeltern, Paten oder anderen Erwachsenen, mit denen sie in kontinuierlicher geistlicher Gemeinschaft stehen, zur Abendmahlsfeier in ihrer Kirchengemeinde begleitet werden.
2.2.1.
Weil die Gnade Christi uns im Abendmahl in der gleichen Verbindlichkeit begegnet wie in der Taufe, lautet die Frage an Ungetaufte, die im Mahl die Gemeinschaft des Herrn suchen: Warum lässt du dich nicht taufen? Darum ist die Abendmahlsfeier mit denen nicht möglich, die die Taufe als Bindung an den Herrn und seine Gemeinde scheuen. Die Abendmahlsfeier ist Gemeinschaft der Getauften und soll nicht mit Ungetauften praktiziert werden.
2.2.2.
Wo Kinder oder Konfirmanden, die in ihrer Heimatgemeinde bereits am Abendmahl teilnehmen, in einer anderen Kirchengemeinde der Kirchenprovinz zu Gast sind, wird man aufeinander Rücksicht nehmen. Wir bitten die Kirchengemeinden, für die Teilnahme am Abendmahl entsprechend Ziff. 2.1.3. gastbereit zu sein. Es wird angestrebt, mit anderen Gliedkirchen des Bundes der evangelischen Kirchen in der DDR entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
2.2.3.
Wo auf Kinder-, Konfirmanden- und Jugendrüsten das Abendmahl gefeiert werden soll, und einzelne Teilnehmer noch nicht in der unter 2.1. beschriebenen Weise darauf vorbereitet sind, gelten die dort genannten Voraussetzungen. Auf eine Abendmahlsfeier in der Gruppe sollte verzichtet werden, wenn dies zum Ausschluss einiger Rüstzeitteilnehmer führen müsste.
2.3.
Im Hinblick auf die eigenverantwortliche Teilnahme am Abendmahl kann der Pfarrer im Rahmen des konfirmierendes Handelns mit seiner Konfirmandengruppe bereits vor Abschluss des Katechumenats das Abendmahl feiern. Voraussetzung einer solchen Praxis ist die Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates und die Fühlungnahme mit anderen Kirchengemeinden in der Region, sowie die Verständigung im Kirchenkreis und das Einvernehmen mit den Eltern der Konfirmanden.
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III. Konfirmation und Konfirmationsgottesdienst

  1. In der Neuordnung der Konfirmation von 1961 wurde der Gottesdienst zum Abschluss des konfirmierenden Handelns als Erstabendmahlsgottesdienst verstanden. Wenn nun aber getaufte Jugendliche vor Abschluss des Konfirmandenkatechumenats am Heiligen Abendmahl teilnehmen, ist der Konfirmationsgottesdienst nicht mehr für alle der erste Gang zum Abendmahl. Es ist deshalb nötig, das Proprium der Konfirmation und des Konfirmationsgottesdienst neu zu bestimmen.
    Im Gefolge der Ordnung von 1961 wurde das konfirmierende Handeln als ein umfassender Prozess der Zuwendung der Gemeinde zu ihren Kindern und Jugendlichen verstanden. Es hat sich in den vergangenen Jahren bewährt, die Arbeit mit Konfirmanden und ihre Begleitung durch die Junge Gemeinde als eine Einheit zu betrachten. Diesen Zeitraum, der drei Jahre umfasst, bezeichnen wir als Konfirmandenkatechumenat. Er erhält mit dem Konfirmationsgottesdienst im dritten Jahr seinen Höhepunkt.
    In manchen Gemeinden nehmen diejenigen, die sich nicht an der Jugendweihe beteiligen, bereits ein Jahr eher am Konfirmationsgottesdienst teil. Im Hinblick auf die Chancen des gemeinsamen Abschlusses des Konfirmandenkatechumenats in der eigenen Gruppe sollte dies nur in Ausnahmefällen geschehen.
  2. Die Konfirmation ist eine besondere, auf die biografische Situation der Jugendlichen bezogene Aktualisierung der Taufgabe (von Gottes verheißendem Zuspruch und seinem verbindlichen Anspruch) und so eine Form des begleitenden Handelns der Kirche an und mit Jugendlichen. Dieses Handeln steht im Dienst der confirmatio, durch die der Herr in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist den Menschen auf seinem Lebensweg »vollbereitet, stärkt, kräftigt, gründet und durch den Glauben bewahrt zum ewigen Leben.« (vgl. 1, Petrus 1, 3–5 und 5, 10). In einem Konfirmandengespräch (Vorstellung) vor der Gemeinde geben die Jugendlichen zu erkennen, dass sie in den Grundlagen des Glaubens unterwiesen und über die Grundfragen des Christseins heute orientiert sind. Damit nimmt die Gemeinde Verantwortung wahr, die sie mit der Taufe von Kindern übernommen hat und zusammen mit den Eltern und Paten sowie den Mitarbeitern in der Unterweisung trägt.
    In einem festlichen Konfirmationsgottesdienst werden die Jugendlichen an ihre Taufe erinnert. Dabei wird ihnen erneut die Verheißung des Taufbundes zugesprochen, die sie auf ihre Weise bejahen. Eine Taufe von Jugendlichen im Konfirmationsgottesdienst kann dessen Charakter als Aktualisierung der Taufgabe besonders deutlich machen.
    Die Jugendlichen stimmen ein in das Bekenntnis der Kirche und erfahren Fürbitte, Zuspruch und Segen im Blick auf ihren Weg als junge Christen.
    Zusammen mit der Gemeinde feiern sie das Abendmahl und werden zu Zeugnis und Dienst in Kirche und Gesellschaft gerufen. 10 Mit der Konfirmation ist die Möglichkeit der selbstständigen Teilnahme am Abendmahl gegeben. 11 Zugleich erhalten die Jugendlichen kirchliche Rechte, z. B. das Recht, das Patenamt zu übernehmen.
  3. Konstitutive Elemente des Konfirmationsgottesdienstes sind deshalb:
    • die Tauferinnerung als Vergegenwärtigung der Verheißung des Taufbundes
      (Die Verkündigung im Konfirmationsgottesdienst sollte auf die Situation der Jugendlichen an der Schwelle ihres selbstständigen Lebens besonders eingehen und Gottes Zuspruch für sie und seinen Anspruch auf ihr ganzes Leben bezeugen.)
    • das Einstimmen der Jugendlichen in den Dank, das Lob und das Bekenntnis der Gemeinde
      (Der Konfirmationsgottesdienst ist nicht nur ein Gottesdienst für die Jugendlichen, sondern auch ein Gottesdienst der Jugendlichen: Darum sollten sie an seiner Vorbereitung und Gestaltung so beteiligt sein, dass sie sich als Jugendliche einbringen und ihr Verständnis des Glaubens sowie ihr Ja zur Taufgabe altersgerecht ausdrücken können.)
    • die Fürbitte der Gemeinde
      (Die Gemeinde betet für die Jugendlichen und deren besondere Hoffnungen und Anfechtungen.)
    • Segnung der Jugendlichen mit Handauflegung und Zuspruch eines Bibelwortes
      (Diese Segnung ist ermutigendes Zeichen und vergewissernder Zuspruch der mitgehenden Treue Gottes.)
    • die Sendung zu Zeugnis und Dienst
      (Im Sendungswort wird ausgesprochen, dass die Konfirmation nicht nur der Abschluss des Konfirmandenkatechumenats, sondern der Beginn selbstständigen und verantwortlichen Lebens als Christ in Gemeinde und Gesellschaft ist.)
    • die gemeinsame Feier des Abendmahls.
      (Diese Feier sollte besonders zum Ausdruck bringen, dass Alte und Junge, Ferne und Nahe, Bekannte und Fremde in der durch Christus geschenkten Gemeinschaft zusammengehören und in der durch ihn vorgegebenen Einheit der Kirche stehen.)
  4. Für die Gestaltung des Konfirmationsgottesdienstes sind möglichst bald liturgische Formulare zu erarbeiten. Modelle und Beispiele aus der Praxis sollen angeboten werden. Sie sollen den besonderen Charakter des Konfirmationsgottesdienstes berücksichtigen und Anregungen für die Mitwirkung der Jugendlichen geben.
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IV. Konfirmierendes Handeln und Jugendweihe

(überholt; vgl. Nr. A 264.1 Ziffer 7)