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Geltungszeitraum von: 31.10.1991

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Richtlinien für das konfirmierende
Handeln1#

(ABl. EKKPS 1996 S. 7)

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Die »Richtlinien für das konfirmierende Handeln in der Kirchenprovinz Sachsen« vom 28. März 1982, ABl. S. 49 ff, bleiben Grundlage und Orientierung für den Konfirmandenkatechumenat in der Kirchenprovinz Sachsen.
Sie heben den prozessualen Charakter des konfirmierenden Handelns hervor. Sie ermöglichen die Teilnahme von Kindern am Abendmahl. Konfirmierendes Handeln ist der gesamte Prozess der Begleitung der Heranwachsenden durch die Gemeinde. Der Konfirmandenkatechumenat ist als Vorbereitung auf die Konfirmation Teil dieses Prozesses.
In unserer Kirchenprovinz ist es nicht zu einer einheitlichen Gestaltung des konfirmierenden Handelns gekommen. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, eine Einheitlichkeit durch die Rückkehr zu der Praxis der 50er Jahre zu suchen. Dadurch würden Erkenntnisse verschüttet, die in einem jahrzehntelangen Prozess entstanden sind. Der früher durch den Termin der Schulentlassung bestimmte Zeitpunkt der Konfirmation am Ende des 8. Schuljahres wurde von vielen entwicklungspsychologisch für ungünstig erkannt und auch unabhängig von der Jugendweihe in Frage gestellt. 10 Andere haben an ihm festgehalten. 11 Die gegenwärtige Unsicherheit in der Praxis des konfirmierenden Handelns lässt uns nach dem fragen, was alle Gemeinden der einen Landeskirche in diesem Arbeitsfeld verbindet und was als Konsens gefunden werden kann. 12 Einen solchen Verständigungsrahmen soll die hier vorgelegte Auslegung der Richtlinien von 1982 bieten.
  1. Die Gemeinde hat als Kirche Jesu Christi die Aufgabe, ihre Heranwachsenden so zu begleiten, dass sie mit der Botschaft, die den Glauben an Gott begründet, bekannt werden und in die Kirche Jesu Christi hineinwachsen. Dadurch sollen die Heranwachsenden lernen, als Christen zu leben. Die Gemeinde nimmt den Übergang vom Kind zum Jugendlichen zum Anlass, in der Konfirmation die bis dahin erworbene Selbstständigkeit und Mündigkeit christlichen Lebens unter Bezug auf die vorausgegangene Taufe zum Ausdruck zu bringen. Außerdem hat der besondere Gottesdienst als Station auf dem Weg der »Befestigung« (Konfirmation) den Charakter des Zuspruchs und der Segnung.
  2. Die Richtlinien von 1982 haben dem »Bedürfnis nach erlebbarer Vergewisserung des Glaubens, Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und Anleitung zum Leben« besonders im Blick auf die heranwachsenden Kinder und Jugendlichen Rechnung getragen und die Teilnahme am Abendmahl für Kinder ermöglicht. Seitdem haben Gemeinden, vor allem Kinder mit ihren Familien, dieses Angebot wahrgenommen und gute Erfahrungen gemacht.
  3. Die Richtlinien haben den dreijährigen Konfirmandenkatechumenat (7.–9. Schuljahr) auch, aber nicht nur wegen der damaligen Jugendweihepraxis gefordert. Die Möglichkeit für einen intensiveren Konfirmandenkatechumenat mit etwas älteren Jugendlichen spricht nach wie vor für einen späteren Konfirmationstermin.
    Andererseits wird in vielen Gemeinden wieder eine Terminvorziehung am Ende des 8. Schuljahres praktiziert. Die Synode bittet die Gemeinden, sorgfältig zu prüfen, welcher Konfirmationstermin künftig gewählt werden soll. Die Konfirmation sollte im Kirchenjahr zwischen Ostern und Pfingsten ihren Platz haben.
  4. Voraussetzung für die Konfirmation ist vorherige Teilnahme an dem gemeindlichen Prozess des konfirmierenden Handelns. Als Richtwert für die Teilnahme an dem Konfirmandenkatechumenat dienen 80 Stunden und die Beteiligung am kirchlichen Leben. Die Konfirmanden nehmen an den regelmäßigen Unterrichtsstunden, vorgesehenen Rüstzeiten, Kursen und Exkursionen teil. Ebenso sind sie wie die Kinder und die älteren Jugendlichen an der Gestaltung der Gottesdienste, an Gemeindefesten, diakonischen und gesellschaftlichen Aktionen und Projekten zu beteiligen. Das Konfirmandengespräch (Vorstellung) kurz vor der Konfirmation sollte den Charakter einer Prüfung bzw. der einmaligen oder sogar erstmaligen Vorstellung verlieren. Die Gemeinden beschließen in Absprache mit dem Kirchenkreis, wann die Konfirmandenarbeit beginnt und welche Voraussetzungen aus der vorangegangenen kirchlichen Arbeit mit Kindern erwartet werden.
  5. Der Begleitung der Jugendlichen in der Gemeinde nach dem Konfirmationsgottesdienst muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Manche Gemeinden haben mit einem besonders gestalteten Gottesdienst nach Erreichen der Volljährigkeit, der vorwiegend den Charakter der Sendung bzw. Verpflichtung zu Zeugnis und Dienst trägt, ermutigende Erfahrungen gemacht.
  6. Da die Verantwortung für das gesamte konfirmierende Handeln bei der Gesamtgemeinde liegt, sind alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter an diesem Prozess zu beteiligen und darüber hinaus weitere Gemeindeglieder für die Mitarbeit zu gewinnen. Mehrfach zu gestaltende Höhepunkte im Gemeindeleben verlangen eine größere Zahl verantwortlicher Mitarbeiter. Solche Höhepunkte sind Schulanfang, Schulabschluss, Taufe, Tauferinnerung, Erstabendmahl, Konfirmation, Sendungsgottesdienst der Volljährigen, Erinnerungstage (Jubiläen).
  7. Der Teil IV der Richtlinien ist überholt. Über die inhaltliche Entwicklung der Jugendweihe sind klare Aussagen gegenwärtig nicht möglich. Es ist deutlich, dass der berufliche Weg und die Beurteilung des Jugendlichen durch die Schule nicht mehr von der Teilnahme an der Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier abhängen. Angesichts der Geschichte der Jugendweihe sollten Christen auch künftig nicht daran teilnehmen.
  8. Für die Gestaltung des Konfirmandenkatechumenats ist ein landeskirchlicher Rahmenplan zu entwickeln, der stärker als bisher die Gesamtgemeinde, aber auch die Eltern der Heranwachsenden einbeziehen sollte. Ein Rahmenplan sollte auch das konfirmierende Handeln an älteren Jugendlichen und Erwachsenen berücksichtigen und den Erfordernissen der weiteren Entwicklung Rechnung tragen.

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1 ↑ Beschluss der Synode auf ihrer Tagung vom 31. 10.–3. 11. 1991.