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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 14.04.2010

Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen (Stiftungsgesetz der Kirchenprovinz
Sachsen)

Vom 19. November 1994, geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2000

(ABl. EKKPS S. 201)

Die Synode hat aufgrund von Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen folgendes Kirchengesetz erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt im Rahmen des staatlichen Stiftungsrechts für kirchliche Stiftungen, die im Bereich der Kirchenprovinz Sachsen ihren Sitz haben.
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Teil I
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Kirchliche Stiftungen

( 1 ) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Stiftungen, die
  1. die im staatlichen Stiftungsrecht umschriebene Anforderungen an kirchliche Stiftungen erfüllen,
  2. von der Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt sind und
  3. von der staatlichen Stiftungsbehörde als kirchliche Stiftung genehmigt sind.
( 2 ) Stiftungen, die kraft Herkommens oder sonst ohne ausdrückliche Anerkennung ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen, gelten als von der Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt. Zu Zweifelsfällen ist von der Stiftung die ausdrückliche Anerkennung einzuholen.
( 3 ) Über die Anerkennung als kirchliche Stiftung entscheidet auf Antrag der Stiftung die Kirchenleitung.
( 4 ) Die zuständige Kirchenbehörde stellt die für die staatliche Genehmigung der von der Kirche anerkannten Stiftung notwendigen Anträge. Sie erteilt die Genehmigung des Antrages der Stiftung mit.
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§ 3
Zuständige Kirchenbehörde

Zuständige Kirchenbehörde i. S. d. Kirchengesetzes ist das Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen (Konsistorium).
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§ 4
Stiftungssatzung

Die Satzung einer kirchlichen Stiftung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 5
Inhalt der Satzung

( 1 ) Die Satzung einer kirchlichen Stiftung muss den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe beinhalten.
( 2 ) Sie soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, Amtsdauer und Abberufung, ihren Geschäftsbereich und ihre Vertretungsvollmacht sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung. Mitglieder der Stiftungsorgane mussen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
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§ 6
Stiftungsvermögen

( 1 ) Stiftungsvermögen sind alle beweglichen Sachen, Liegenschaften, Rechte an ihnen, Forderungen, Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmungen, Geld und Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, die zur Gründung der Stiftung oder allgemein als Stiftungsvermögen festgelegt worden sind.
( 2 ) Stiftungsvermögen werden auch die Vermögenswerte, die nach Gründung der Stiftung dieser mit der ausdrücklichen Bestimmung zufließen, dass sie dem Stiftungsvermögen zugerechnet werden sollen.
( 3 ) Alle nicht zum Stiftungsvermögen gehörenden Zuwendungen sowie alle Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Einsatz des Stiftungsvermögens und aus Leistungen der Stiftungen können für die laufende Haushaltsführung verwendet werden, soweit sie nicht einer besonderen Zweckbestimmung vorbehalten sind.
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§ 7
Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsverwaltung hat nach Gesetz, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu erfolgen, um die dauernde und nachhaltige Erreichung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt und der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 3 ) Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Bestand der Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums. Dazu gehören insbesondere:
  1. Vermögensumschichtungen, die die Stiftungen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
  2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
  3. die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen erheblichen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
  5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt,
  6. der Einsatz von Stiftungsvermögen für die Erreichung des Stiftungs zwecks.
( 4 ) Genehmigungspflichtige Entscheidungen sind dem Konsistorium rechtzeitig, mindestens jedoch drei Wochen vorher vorzulegen.
( 5 ) Kirchliche Stiftungen sind verpflichtet, bis zum jeweils 30. Juni eines Jahres die geprüften Jahresabschlüsse insbesondere im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und einen Tätigkeitsbericht des Vorjahres beim Konsistorium einzureichen.
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§ 8
Die Stiftungsaufsicht

( 1 ) Das Konsistorium übt die Aufsicht über kirchliche Stiftungen aus. Bei Stiftungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen sind, soll sich das Konsistorium von diesem beraten lassen.
( 2 ) Die Aufsicht dient der Sicherung des Stiftungszwecks, durch sie soll den kirchlichen Stiftungen zugleich Schutz und Fürsorge gewährt werden.
( 3 ) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf das Stiftungsgeschäft sowie die Einhaltung der Gesetze und der Stiftungssatzung.
( 4 ) Das Konsistorium ist berechtigt, in alle Geschäftsabläufe einer kirchlichen Stiftung einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen Einblick zu verlangen und, sofern es dieses für erforderlich hält, Prüfungen von Geschäftsbüchern, Akten, Kassenunterlagen und anderen Dokumenten auf Kosten der Stiftung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
( 5 ) Verstoßen Geschäfte, Maßnahmen oder Anordnungen der Stiftungsorgane gegen Gesetze, das Stiftungsgeschäft oder die Satzung oder gefährden sie sonst den Bestand der Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks oder unterlassen Stiftungsorgane die Vornahme von Handlungen, die im Interesse der Stiftung liegen und für den Bestand der Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks wichtig sind, so kann das Konsistorium die Unterlassung, Rückgängigmachung oder Vornahme einer solchen Handlung innerhalb einer bestimmten Frist anordnen.
Sofern die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, kann das Konsistorium auf Kosten der Stiftung selbst tätig werden oder die erforderlichen Maßnahmen durch Dritte durchführen lassen. Dieses gilt insbesondere auch für die Einsetzung von Stiftungsorganen oder einzelnen Mitgliedern.
( 6 ) Ist ein Mitglied eines Stiftungsorgans trotz Abmahnung nicht in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen oder verweigert es die Durchführung solcher Aufgaben oder hat es sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, die eine Weiterarbeit in der Stiftung unzumutbar und für die Stiftung schädlich erscheinen lässt, so kann das Konsistorium nach Anhörung des Mitgliedes oder der Stiftungsleitung die Abberufung dieses Mitgliedes verlangen. Bei Gefahr im Verzuge kann diesem Mitglied eine Fortführung der Geschäfte einstweilen untersagt werden.
( 7 ) Kommt die Stiftung dem Abberufungsverlangen innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Abberufung durch das Konsistorium erfolgen.
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§ 9
Ruhen der Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht des Konsistoriums einschließlich der Genehmigungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes kann durch dessen Beschluss widerruflich für ruhend erklärt werden, wenn gemäß der Stiftungssatzung ein Organ gebildet wird, das selbstständig, unabhängig und ausschließlich die Aufsicht über die Stiftung ausübt. Die Rechtsaufsicht durch das Konsistorium bleibt unberührt.
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§ 10
Vermögensanfall

Ist in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung der Stiftung ein Anfallsberechtigter für noch vorhandenes Stiftungsvermögen nicht bestimmt, so fällt das Vermögen an die Kirchenprovinz Sachsen, die dieses Vermögen im Sinne des ursprünglichen Stiftungszweckes einsetzen soll.
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§ 11
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Das Konsistorium führt für die Kirche ein Verzeichnis aller in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neuen kirchlichen Stiftungen, in das Name, Sitz, Zweck, Vertretung, Zusammensetzung der Organe und Datum der Genehmigung sowie gegebenenfalls das Datum der Auflösung und andere erforderliche Angaben einzutragen sind.
( 2 ) Dem Stiftungsverzeichnis ist für jede Stiftung die Satzung sowie deren spätere Änderungen beizufügen.
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§ 12
Rechtsmittelinstanz

Auf Antrag des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung überprüft das Kirchliche Verwaltungsgericht Entscheidungen des Konsistoriums und der Kirchenleitung, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von sechs Wochen nach Verkündung der Entscheidung zu stellen.
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Teil II
Die nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 13
Begriff

( 1 ) Eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das vom Stifter für einen von diesem festgelegten Zweck einem kirchlichen Träger treuhänderisch übereignet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein
  • die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
  • ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände
  • ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen
  • rechtsfähige kirchliche Stiftungen des privaten Rechts
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§ 14
Der Stifterwille

( 1 ) Der Stifter legt in seiner Willenserklärung zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, ihren Träger, ihren Namen und ihre Vermögensausstattung fest sowie gegebenenfalls die Einrichtung eines Beirates.
( 2 ) Der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall im Falle der Auflösung treffen. Mangels einer solchen Regelung verbleibt das Vermögen bei dem Träger.
( 3 ) Das Kapital einer nichtrechtsfähigen Stiftung soll mindestens 5 000 Euro betragen.
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§ 15
Genehmigung

Die Annahmeerklärung zur Übernahme einer nichtrechtsfähigen Stiftung und ihre Auflösung sowie eine Änderung der vom Stifter festgelegten Bestimmung und die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
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§ 16
Vermögensverwaltung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist vom Träger gesondert auszuweisen. Es ist in seinem Bestand zu erhalten.
( 2 ) Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Aufsicht über die Vermögensverwaltung die Bestimmungen der Kirchlichen Verwaltungsordnung, sofern der Träger nicht eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts ist. Für diese gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsgesetzes.
( 3 ) Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen können nach Maßgabe der steuerrechtlichen Bestimmungen in das Stiftungsvermögen überführt werden.
( 4 ) Sofern ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte zum Stiftungsvermögen gehören, ist der Name der Stiftung neben dem Eigentümer oder Inhaber im Grundbuch aufzunehmen.
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§ 17
Trägerschaft durch kirchliche Werke

( 1 ) Anerkannte kirchliche Werke im Sinne des Art. 107 Abs. 1 Grundordnung, die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung sind, können Träger nichtrechtsfähiger Stiftungen sein.
( 2 ) Für sie gelten die Regeln des kirchlichen Stiftungsgesetzes entsprechend, sofern sie die Übernahme der einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes erklärt haben.
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Teil III
Schlussbestimmungen

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§ 18
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden durch das Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen erlassen.
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§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.