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Ausführungsverordnung zum Bischofswahlgesetz
(BischofsWGAV)

Vom 16. August 2013 (ABl. S. 240),
geändert am 3. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 6).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundestelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Verordnung zur Verlängerung von coronabedingten Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bischofswahlgesetz
03.12.2021
§ 6 Abs. 1
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 4 des Kirchengesetzes über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz – BischofsWG) vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 204), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. März 2010 (ABl. S. 83), die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
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Abschnitt 1:
Einberufung des Bischofswahlausschusses und Einsetzung der Findungsgruppe

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§ 1
Einberufung des Bischofswahlausschusses
(Zu § 3 Bischofswahlgesetz)

Zwischen der Einberufung des Bischofswahlausschusses durch den Präses und dem Zusammentreten des Bischofswahlausschusses soll ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
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§ 2
Einsetzung der Findungsgruppe
(Zu § 4 Absatz 2 Bischofswahlgesetz)

( 1 ) Der Bischofswahlausschuss setzt auf seiner ersten Sitzung eine Findungsgruppe ein. Der Findungsgruppe gehören an:
  1. der Präses der Landessynode, der Landesbischof und der Präsident des Landeskirchenamtes,
  2. sechs weitere Mitglieder, die vom Bischofswahlausschuss aus der Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gewählt werden; hierbei sollen die hauptberuflichen Mitglieder aus den verschiedenen Bereichen und die ehrenamtlichen Mitglieder angemessen vertreten sein,
  3. bei der Wahl des Landesbischofs außerdem die Vertreter der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Bischofswahlgesetz,
  4. bei der Wahl der Regionalbischöfe außerdem bis zu drei weitere Mitglieder aus dem Propstsprengel gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 Bischofswahlgesetz.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden für jeden Fall einer Landesbischofs- oder Regionalbischofswahl neu gewählt.
( 3 ) Die Findungsgruppe kann den für Personalfragen des Verkündigungsdienstes zuständigen Dezernenten beratend hinzuziehen, sofern er nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Mitglied der Findungsgruppe ist.
( 4 ) Im Fall der Wahl eines Regionalbischofs sollen aus dem Propstsprengel, für den der Regionalbischof zu wählen ist, Gesichtspunkte zum Stellen- und Anforderungsprofil in den Bischofswahlausschuss eingebracht werden.
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§ 3
Vertraulichkeit, Niederschrift
(Zu § 4 Absatz 9 Bischofswahlgesetz)

( 1 ) Die Verhandlungen des Bischofswahlausschusses sind vertraulich. Die Mitglieder haben über den Verlauf der Beratungen, die Namen der Kandidaten und die Abstimmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren. Die Vertraulichkeit gilt darüber hinaus für sämtliche Angelegenheiten des Bischofswahlausschusses, soweit diese nicht durch den Vorsitzenden oder durch Beschluss des Bischofswahlausschusses ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen sind oder nach der Natur der Sache nicht der Vertraulichkeit bedürfen. Die Vertraulichkeit gilt auch über den Zeitraum des Bestehens des Bischofswahlausschusses fort.
( 2 ) Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen des Bischofswahlausschusses werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Präsidenten des Landeskirchenamtes verfasst und von ihm und dem Vorsitzenden des Bischofswahlausschusses unterzeichnet wird. Die Niederschriften sind vom Präsidenten so aufzubewahren, dass gewährleistet ist, dass Unbefugte keine Kenntnis davon nehmen können. Digitale Fassungen sind in besonderer Weise vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Erstellen der endgültigen Fassung zu löschen.
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Abschnitt 2:
Geschäftsordnung der Findungsgruppe

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§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Den Vorsitz in der Findungsgruppe führt der Präses der Landessynode. Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Findungsgruppe bestimmt in ihrer ersten Sitzung für den Vorsitz und die Geschäftsführung aus ihrer Mitte jeweils einen Stellvertreter.
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§ 5
Zugehörigkeit zur Findungsgruppe

( 1 ) Wer mehr als zweimal an den Sitzungen der Findungsgruppe nicht teilgenommen hat, verliert für die Vorbereitung dieser Wahl seine Zugehörigkeit zur Findungsgruppe. Das Mandat bleibt in der Folge frei; Stellvertretung ist unzulässig.
( 2 ) Das Mandat eines Mitglieds erlischt, wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft wegfallen, das Mitglied dauernd verhindert ist oder das Mitglied in die Vorschlagsliste aufgenommen wird. Das Mandat bleibt in der Folge frei.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Mitglieder kraft Amtes gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
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§ 6
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen, Vertraulichkeit

( 1 ) Die Findungsgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse, insbesondere Beschlüsse über den Geschäftsgang, werden unbeschadet der Regelung in § 9 mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Mitglieder der Findungsgruppe im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die der Findungsgruppe gemäß § 2 Absatz 1 und § 5 angehörenden Mitglieder.
( 4 ) Die Verhandlungen der Findungsgruppe sind vertraulich; § 3 gilt entsprechend. Die Pflicht der Findungsgruppe, dem Bischofswahlausschuss gemäß § 4 Absatz 3 Bischofswahlgesetz zu berichten, bleibt unberührt.
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Abschnitt 3:
Aufstellen des Wahlvorschlags der Findungsgruppe

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§ 7
Einbringen von Personalvorschlägen

Der Präses bringt die an ihn gerichteten Personalvorschläge in die Findungsgruppe ein. Die Mitglieder der Findungsgruppe können weitere Personalvorschläge unterbreiten.
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§ 8
Aufstellen der Vorschlagsliste

( 1 ) Die Findungsgruppe berät über die unterbreiteten Personalvorschläge und stellt eine Vorschlagsliste auf. Diese soll mehr als zwei und nicht mehr als fünf Namen enthalten. Die Vorschlagsliste bleibt offen, bis die Findungsgruppe sie durch ausdrücklichen Beschluss schließt.
( 2 ) Ist der bisherige Amtsinhaber nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann die Findungsgruppe, wenn sie von der Eignung des bisherigen Amtsinhabers überzeugt ist, abweichend von Absatz 1 davon absehen, auf die Vorschlagsliste weitere Namen zu setzen.
( 3 ) Der Vorsitzende oder von der Findungsgruppe beauftragte Mitglieder klären, ob die vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur bereit sind.
( 4 ) Der Vorsitzende lädt die Personen, die sich für eine Kandidatur bereit erklärt haben, jeweils zu einem Gespräch mit der Findungsgruppe ein. Aufgrund der Gespräche berät die Findungsgruppe über die Aufnahme in ihren Wahlvorschlag.
( 5 ) Ist nur einer der Vorgeschlagenen zur Kandidatur bereit, kann die Findungsgruppe einen Beschluss entsprechend Absatz 2 fassen, wenn sie aufgrund des Gesprächs zu der Einschätzung gelangt ist, dass diese Person in besonderer Weise für den bestimmten Leitungsdienst geeignet ist.
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§ 9
Beschlussfassung über den Wahlvorschlag

( 1 ) Die Findungsgruppe beschließt über die Aufnahme der Vorgeschlagenen in ihren Wahlvorschlag mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung findet für jeden Vorgeschlagenen getrennt statt.
( 2 ) Der Wahlvorschlag der Findungsgruppe soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten, sofern nicht ein Fall des § 8 Absatz 2 oder 5 vorliegt.
( 3 ) Der abschließende Beschluss der Findungsgruppe über den gesamten Wahlvorschlag bedarf der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
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§ 10
Einbringung des Wahlvorschlags in den Bischofswahlausschuss
(Zu § 4 Absatz 3 und 4 Bischofswahlgesetz)

Der Präses beruft den Bischofswahlausschuss zur Entgegennahme des Berichtes und des Wahlvorschlags der Findungsgruppe sowie zur Vorstellung der Kandidaten ein.
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Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen

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§ 11
Sprachregelung

Die in dieser Ausführungsverordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 12
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)