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Geltungszeitraum von: 05.07.2008

Geltungszeitraum bis: 31.03.2010

Geschäftsordnung für den Wahlausschuss
zur Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe

Vom 25. Juni 2008 (ABl. S. 268), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2008

(ABl. S. 345)

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Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Einberufung

Der Präses der Landessynode beruft den Bischofswahlausschuss mindestens neun Monate vor der Tagung, auf der die Wahl erfolgen soll, ein; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. Zwischen der Einberufung und dem Zusammentreten des Bischofswahlausschusses soll ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
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§ 2
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Den Vorsitz im Bischofswahlausschuss führt der Präses der Landessynode. Er wird im Vorsitz durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Gehört keiner der Stellvertreter dem Bischofswahlausschuss an, tritt an dessen Stelle ein vom Bischofswahlausschuss in seiner ersten Sitzung zu wählender Stellvertreter.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Bischofswahlausschusses obliegt dem Präsidenten des Landekirchenamtes. Er wird in der Geschäftsführung von seinem Stellvertreter vertreten.
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§ 3
Zugehörigkeit zum Bischofswahlausschuss

( 1 ) Wer mehr als zweimal an den Sitzungen des Bischofswahlausschusses nicht teilgenommen hat, verliert für die Vorbereitung dieser Wahl seine Zugehörigkeit zum Bischofswahlausschuss. Das Mandat bleibt in der Folge frei; Stellvertretung ist unzulässig.
( 2 ) Erlischt das Mandat eines Mitglieds, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind oder weil das Mitglied dauernd verhindert ist, so tritt an dessen Stelle derjenige, der nach der kirchlichen Ordnung das Mandat wahrzunehmen hat. Als dauernde Verhinderung gilt auch die Aufnahme eines Mitglieds in die Vorschlagsliste. Hat der Bischofswahlausschuss vor Erlöschen des Mandats bereits mehr als zweimal zur Vorbereitung einer Wahl getagt, gilt Absatz 1 Satz 2.
( 3 ) Derjenige, dessen Nachfolger zu wählen ist, nimmt an den Beratungen des Bischofswahlausschusses insoweit nicht teil.
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§ 4
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

( 1 ) Der Bischofswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse über die Aufnahme einer Person in den endgültigen Wahlvorschlag bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses. Ergibt sich im Laufe der Verhandlungen, dass der Wahlvorschlag nur einen Namen enthält, bedarf dieser Wahlvorschlag ungeachtet der Beschlussfassung nach Satz 1 der Bestätigung der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Bischofswahlausschusses.
( 3 ) Andere Beschlüsse, insbesondere Beschlüsse über den Geschäftsgang, werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. § 9 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
( 4 ) Mitglieder des Bischofswahlausschusses im Sinn dieser Geschäftsordnung sind die dem Bischofswahlausschuss gemäß § 3 angehörenden Mitglieder.
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§ 5
Vertraulichkeit

Die Verhandlungen des Bischofswahlausschusses sind vertraulich. Die Mitglieder haben über den Verlauf der Beratungen, die Namen der Kandidaten und die Abstimmungen strengste Verschwiegenheit zu wahren. Die Vertraulichkeit gilt darüber hinaus für sämtliche Angelegenheiten des Bischofswahlausschusses, soweit diese nicht durch den Vorsitzenden oder durch Beschluss des Bischofswahlausschusses ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen sind oder nach der Natur der Sache nicht der Vertraulichkeit bedürfen. Die Vertraulichkeit gilt auch über den Zeitraum des Bestehens des Bischofswahlausschusses fort.
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§ 6
Niederschriften

( 1 ) Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen des Bischofswahlausschusses werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Präsidenten des Landeskirchenamtes verfasst wird und von ihm und dem Vorsitzenden des Bischofswahlausschusses unterzeichnet wird. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Niederschriften sind vom Präsidenten so aufzubewahren, dass gewährleistet ist, dass Unbefugte keine Kenntnis davon nehmen können. Digitale Fassungen sind in besonderer Weise vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Erstellen der endgültigen Fassung zu löschen.
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Abschnitt II:
Aufstellen des Wahlvorschlags

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§ 7
Einbringen von Personalvorschlägen

( 1 ) Der Präses verbindet die Einberufung des Bischofswahlausschusses mit der an die Mitglieder gerichteten Aufforderung, einen Personalvorschlag für die Aufstellung des Wahlvorschlags zu unterbreiten. Der Personalvorschlag ist an den Präses zu richten.
( 2 ) Die Gleichstellungsbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann dem Präses einen eigenen Personalvorschlag unterbreiten. § 5 gilt für sie hinsichtlich des Wahlvorschlags entsprechend.
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§ 8
Aufstellen der Vorschlagsliste

( 1 ) Der Bischofswahlausschuss berät über die unterbreiteten Personalvorschläge und stellt eine Vorschlagsliste auf. Diese soll mehr als zwei und nicht mehr als fünf Namen enthalten. Die Vorschlagsliste bleibt offen, bis der Bischofswahlausschuss sie durch ausdrücklichen Beschluss schließt.
( 2 ) Ist der bisherige Amtsinhaber nach Ablauf seiner Dienstzeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Bischofswahlausschuss, wenn er von der Eignung des bisherigen Amtsinhabers überzeugt ist, abweichend von Absatz 1 davon absehen, auf die Vorschlagsliste weitere Namen zu setzen.
( 3 ) Der Vorsitzende oder vom Bischofswahlausschuss beauftragte Mitglieder klären, ob die vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur bereit sind.
( 4 ) Der Vorsitzende lädt die Personen, die sich für eine Kandidatur bereit erklärt haben, jeweils zu einem Gespräch mit dem Bischofswahlausschuss ein. Aufgrund der Gespräche berät der Bischofswahlausschuss über die Aufnahme in den vorläufigen Wahlvorschlag.
( 5 ) Ist nur einer der Vorgeschlagenen zur Kandidatur bereit, kann der Bischofswahlausschuss einen Beschluss entsprechend Absatz 2 fassen, wenn er aufgrund des Gesprächs zu der Einschätzung gelangt ist, dass diese Person in besonderer Weise für den bestimmten Leitungsdienst geeignet ist.
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§ 9
Beschlussfassung über den Wahlvorschlag

( 1 ) Der Bischofswahlausschuss beschließt über die Aufnahme in den vorläufigen Wahlvorschlag mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung findet für jeden Vorgeschlagenen getrennt statt.
( 2 ) Aufgrund des vorläufigen Wahlvorschlags beschließt der Bischofswahlausschuss über den endgültigen Wahlvorschlag. Dieser soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten, sofern nicht ein Fall des § 8 Abs. 2 oder 5 vorliegt.
( 3 ) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag drei oder mehr Namen, entscheidet der Bischofswahlausschuss, wie viel Namen in den endgültigen Wahlvorschlag aufgenommen werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses. Aufgenommen werden die Personen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wobei jeder Stimmberechtigte eine Stimme hat.
( 4 ) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag nur einen Namen, kann der Bischofswahlausschuss in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 5 darauf verzichten, eine zweite Person in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Andernfalls ist für die Aufnahme einer zweiten Person eine neue Vorschlagsliste aufzustellen.
( 5 ) Der endgültige Wahlvorschlag bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bischofswahlausschusses; Absatz 6 bleibt unberührt.
( 6 ) Im Fall des Absatz 4 Satz 1 beschließt der Bischofswahlausschuss unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 2 über den endgültigen Wahlvorschlag.
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Abschnitt III:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10

( 1 ) Vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tritt an die Stelle des Präses der Landessynode der amtierende Präses der Föderationssynode. Er wird im Vorsitz vom Präses der jeweils anderen Teilkirchensynode vertreten.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Bischofswahlausschusses zur Wahl des ersten Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zur Wahl des Regionalbischofs des Propstsprengels Stendal-Magdeburg im Jahr 2008/2009 bleibt von der Neubildung der Landessynode und der Kreissynoden unberührt. § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
( 3 ) (Inkrafttreten)