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Geltungszeitraum von: 15.08.1995

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Notgesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes
der Vereinigten-Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1994

Vom 15. Juli 1995

(ABl. ELKTh S. 131)1#

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 141 des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1994 in Verbindung mit §§ 68 Abs. 2 Ziffer 1, 98 der Verfassung das folgende Notgesetz beschlossen:
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§ 1
Zuständigkeit
(Zu § 11 und § 91 Abs. 2 DiszG)

„Einleitende Stelle“, „zuständige Stelle“ und „oberste kirchliche Verwaltungsbehörde“ im Sinn des Disziplinargesetzes ist der Landeskirchenrat vorbehaltlich der Regelung in § 3.
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§ 2
Zuständigkeit bei Disziplinarverfügungen
(Zu § 17 DiszG)

( 1 ) Ist anzunehmen, dass im Fall des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung die Erteilung eines Verweises oder die Auferlegung einer Geldbuße bis zur Höhe der Bezüge eines Monats ausreichen würde, kann der Vorstand des Kreiskirchenamtes die notwendigen Ermittlungen veranlassen und aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen das Verfahren einstellen oder eine Disziplinarverfügung erlassen.
( 2 ) Der Vorstand des Kreiskirchenamtes hat den Landeskirchenrat über die Einleitung der Ermittlungen zu informieren und dem Landeskirchenrat wichtige Ermittlungsergebnisse sowie den Erlass der Disziplinarverfügung mitzuteilen. Der Landeskirchenrat ist bis zum Erlass der Disziplinarverfügung befugt, das Verfahren an sich zu ziehen.
( 3 ) Die Beschwerde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ist beim Landeskirchenrat einzulegen, der darüber entscheidet, ob ihr abgeholfen wird.
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§ 3
Verteidiger und Beistand
(Zu §§ 13, 22 und 43 DiszG)

( 1 ) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Verteidiger entscheidet
  1. während der Ermittlungen der oder die mit der Durchführung der Ermittlung Beauftragte,
  2. im Spruchverfahren der Obmann,
  3. im förmlichen Verfahren
    1. während der Untersuchung der Untersuchungsführer oder die Untersuchungsführerin,
    2. im Verfahren vor der Disziplinarkammer der oder die Vorsitzenden,
    3. im Übrigen die einleitende Stelle.
( 2 ) Eine ablehnende Entscheidung ist zuzustellen. Die beschuldigte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Disziplinarkammer anrufen; die von dieser getroffene Entscheidung ist unanfechtbar.
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§ 4
Spruchausschuss
(Zu §§ 19, 20 DiszG)

( 1 ) Bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird ein Spruchausschuss gebildet. Der Spruchausschuss besteht neben dem Obmann aus zwei Besitzern. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
( 2 ) Den Obmann des Spruchausschusses und den rechtskundigen Beisitzer oder die rechtskundige Beisitzerin sowie Stellvertreter bestimmt der Landeskirchenrat; den geistlichen Beisitzer oder die geistliche Beisitzerin und Stellvertreter bestimmt die Vertretung der Pfarrerschaft.
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§ 5
Disziplinarkammer
(Zu § 54 DiszG)

( 1 ) Bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird eine Disziplinarkammer gebildet.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Disziplinarkammer hat ihren Sitz am Sitz des Landeskirchenrates in Eisenach.
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§ 6
Mitglieder der Disziplinarkammer
(Zu § 55 DiszG)

( 1 ) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende wird mit Stellvertretern von der Synode gewählt.
( 3 ) Ein geistlicher Beisitzer oder eine geistliche Beisitzerin wird mit Stellvertretern von der Vertretung der Pfarrerschaft bestimmt.
( 4 ) Die weiteren Beisitzer und Stellvertreter bestimmt der Landeskirchenrat.
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§ 7
Verpflichtung
(Zu § 110 DiszG)

( 1 ) Der Vorsitzende des Landeskirchenrates verpflichtet die Vorsitzenden des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer sowie ihre Stellvertreter. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 ) Der Obmann des Spruchausschusses und der Vorsitzende der Disziplinarkammer verpflichten die Beisitzer bzw. deren Stellvertreter bei der ersten Sitzung, an der diese teilnehmen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 8
Hilfsberichterstatter
(Zu § 115 Abs. 2 DiszG)

Der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer kann zur Unterstützung in der Vorbereitung einen Hilfsberichterstatter oder eine Hilfsberichterstatterin, der oder die rechtskundig sein soll, zuziehen.
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§ 9
Verfahren gegen Kirchenbeamte
(Zu § 133 DiszG)

Der Landeskirchenrat bestimmt die Beisitzer für ein Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte auf Vorschlag des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Bereich.
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§ 10
Weitergeltung bisherigen Rechts

( 1 ) Soweit in weiterhin geltenden Rechtsvorschriften auf die Bestimmungen des Amtszuchtgesetzes vom 7. Juli 1965 und die zu seiner Anwendung und Ausführung erlassenen Vorschriften verwiesen wird, gelten vom Wirksamwerden des Beitritts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
( 2 ) Soweit das Disziplinargesetz auf Vorschriften des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands verweist, treten für die Zeit, in der dieses Pfarrergesetz in der Landeskirche noch nicht gilt, das Pfarrerdienstgesetz sowie die zu seiner Anwendung und Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Zusammensetzung des Spruchausschusses und der Disziplinarkammer sowie deren vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1998 laufenden Amtszeit bleiben unverändert.
( 2 ) Bei Spruchausschuss und Disziplinarkammer bleibt es abweichend von den Regelungen in §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1998 bei der bisherigen Regelung, wonach jedes Mitglied einen Stellvertreter hat.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Notgesetz tritt am 15. August 1995 in Kraft.
( 2 ) Es tritt an die Stelle des Gesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über die Amtszucht vom 30. November 1966.

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1 ↑ Das Notgesetz wurde am 17.11.1995 von der Synode bestätigt (ABl. 1996 S. 9).