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Verordnung über die Wahl und die Rechtsstellung der Stellvertreter des Superintendenten
(Verordnung Superintendentenstellvertreter – SupStellvV)

Vom 16. April 2010

(ABl. S. 214))

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Die Wahl der Stellvertreter des Superintendenten

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§ 1
Gegenstand

Die Kreissynode wählt auf Vorschlag des Konventes der Pfarrer und der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, bis zu zwei Stellvertreter des Superintendenten (Artikel 50 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM). Bei der Wahl von zwei Stellvertretern hat die Kreissynode eine Reihenfolge zwischen den Stellvertretern festzustellen.
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§ 2
Festlegung des Wahltermins

Die Kreissynode beschließt zu Beginn ihrer Wahlperiode, ob ein oder zwei Stellvertreter des Superintendenten gewählt werden sollen und legt den Termin für die Wahl fest. Die bisherigen Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl von Stellvertretern im Amt.
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§ 3
Wahlvorschlag

( 1 ) Das Präsidium der Kreissynode bittet den Konvent der Pfarrer und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, bis zu zwei Wochen vor dem festgelegten Wahltermin einen Wahlvorschlag für den oder die Stellvertreter des Superintendenten zu unterbreiten.
( 2 ) Der Wahlvorschlag soll bei der Wahl eines Stellvertreters mindestens zwei Namen enthalten. Er ist in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen und dem Präsidium zuzuleiten.
( 3 ) Werden zwei Stellvertreter gewählt, soll für die Wahl des ersten und des zweiten Stellvertreters jeweils ein eigener Wahlvorschlag aufgestellt werden. Absatz 2 gilt für jeden Wahlvorschlag entsprechend.
( 4 ) Abweichend von Absatz 3 kann die Kreissynode beschließen, für beide Stellvertreter nur einen Wahlvorschlag aufzustellen, wenn alle Kandidaten für beide Ämter zur Verfügung stehen. Der Wahlvorschlag soll in diesem Fall mindestens drei Namen enthalten. Die Reihenfolge zwischen den Stellvertretern ergibt sich in diesem Fall aus dem Wahlergebnis, wobei der Kandidat mit den meisten Stimmen erster Stellvertreter wird. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
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§ 4
Wählbarkeit

Gewählt werden können Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen, die
  1. in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen,
  2. Inhaber einer Pfarrstelle oder einer Stelle für ordinierte Gemeindepädagogen im Kirchenkreis sind und
  3. zuvor schriftlich oder mündlich erklärt haben, dass sie die Wahl im Fall ihrer Wahl annehmen.
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§ 5
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlhandlung wird vom Präses der Kreissynode geleitet. Bei der Wahl soll der zuständige Regionalbischof anwesend sein.
( 2 ) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Im Fall des § 3 Absatz 2 werden getrennte Wahlen für das Amt des ersten und das Amt des zweiten Stellvertreters durchgeführt.
( 3 ) Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen, mindestens aber die Stimmenzahl auf sich vereinigt, die mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entspricht.
( 4 ) Jeder Stimmberechtigte hat so viel Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt für nicht so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nicht gewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
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§ 6
Wahlergebnis

Der Präses der Kreissynode stellt das Wahlergebnis fest. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präses zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Bestätigung der Wahl

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn gewichtige Bedenken gegen Lebenswandel, Lehre oder Eignung des Gewählten bestehen.
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§ 8
Nachwahl

( 1 ) Endet der Dienst eines Stellvertreters vor Ablauf der Wahlperiode der Kreissynode durch Niederlegung des Amtes, Wechsel in einen anderen Kirchenkreis, Ruhestandsversetzung oder aus anderen Gründen, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode der Kreissynode. Für das Wahlverfahren gelten die §§ 2 bis 7 entsprechend.
( 2 ) Sind zwei Stellvertreter vorhanden, kann die Kreissynode bei Ausscheiden eines Stellvertreters abweichend von Absatz 1 beschließen, für den Rest der Wahlperiode keinen zweiten Stellvertreter nachzuwählen.
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Abschnitt 2
Rechtsstellung der Stellvertreter des Superintendenten

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§ 9
Berufung

Die Berufung zum Stellvertreter des Superintendenten erfolgt durch das Landeskirchenamt durch Aushändigung einer Berufungsurkunde.
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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Der Stellvertreter nimmt im Fall der Verhinderung des Superintendenten dessen Aufgaben umfassend wahr, sofern nicht abzusehen ist, dass die Verhinderung kurzfristig sein wird. Entsprechendes gilt für den zweiten Stellvertreter im Fall der gleichzeitigen Verhinderung von Superintendent und erstem Stellvertreter.
( 2 ) Im Übrigen gilt für die Übertragung von Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich des Superintendenten auf die Stellvertreter Artikel 50 Absatz 2 bis 4 Kirchenverfassung EKM.
( 3 ) Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich des Superintendenten auf andere Personen als die Stellvertreter ist unzulässig.
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§ 11
Zulage

( 1 ) Die Stellvertreter des Superintendenten erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Stellvertreterfunktion eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt für den ersten Stellvertreter 100 Euro und für den zweiten Stellvertreter 75 Euro monatlich.
( 2 ) Wird einem Stellvertreter für die Dauer der Nichtbesetzung der Superintendentenstelle die Funktion des Superintendenten vorübergehend übertragen, erhält er eine Zulage nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 12
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Pfarrer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Wahlordnung für die Oberpfarrerwahlen vom 1. April 1988 (ABl. ELKTh S. 107) zum Oberpfarrer gewählt wurden, sowie Stellvertreter des Vorsitzenden der Kreissynode, die nach § 8 Absatz 4 des Kirchenkreisleitungsgesetzes vom 26. April 1980 (ABl. EKKPS Sdnr. S. 16), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2003 (ABl. EKKPS S. 5, 18) zum Stellvertreter gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt und nehmen die Stellung eines Stellvertreters nach § 1 ein.
( 2 ) § 8 gilt entsprechend.
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§ 13
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Oberpfarrerwahlen vom 1. April 1988 (ABl. ELKTh S. 107) außer Kraft.