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Kirchengesetz über kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Werkegesetz – WG)

Vom 20. November 2010 (ABl. S. 309),
geändert am 19. November 2021 (ABl. S. 258).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze
19.11.2021
§ 5 Abs. 5
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1:
Grundsätze

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§ 1
Aufgaben und Stellung

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags unterhalten die kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke. Darüber hinaus können rechtlich selbständige Körperschaften, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen, gemäß dieses Gesetzes als kirchliche Einrichtungen und Werke anerkannt werden.
( 2 ) Dienste, Einrichtungen und Werke bestehen insbesondere
  1. für Gottesdienst und Verkündigung,
  2. für den Dienst der Seelsorge,
  3. für die Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung,
  4. für diakonische, missionarische und ökumenische Aufgaben,
  5. für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft,
  6. für die Bereiche von Kirchenmusik, Erziehung, Bildung und Publizistik.
Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche.
( 3 ) Dienste, Einrichtungen und Werke sind ungeachtet ihrer Rechtsform Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und an deren Auftrag und Ordnung gebunden. Sie stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche und sind deren Leitungsorganen verantwortlich. Sie arbeiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenverantwortlich.
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§ 2
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtlich unselbständige und rechtlich selbständige anerkannte Dienste, Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich diakonischer Einrichtungen.
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Abschnitt 2:
Anerkennung rechtlich selbständiger Einrichtungen und Werke

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§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

( 1 ) Kirchliche Einrichtungen und Werke, welche die Grundsätze der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für ihre Arbeit anerkennen und Aufgaben nach Artikel 2 der Kirchenverfassung EKM erfüllen, können als Einrichtung oder Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkannt werden.
( 2 ) Ob kirchliche Einrichtungen und Werke die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Absatz 1 erfüllen, ist anhand einer Gesamtschau der nachstehenden Anerkennungsvoraussetzungen zu beurteilen.
( 3 ) Grundlegende Kennzeichen kirchlicher Einrichtungen und Werke als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche sind
  1. die Erfüllung kirchlicher Aufgaben im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie
  2. die im Statut auf Dauer angelegte und institutionelle Verbindung zur Kirche.
( 4 ) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. die Entwicklung eines an den Grundsätzen der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland orientierten Leitbildes und die entsprechende Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Ausrichtung ihrer Arbeit,
  3. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlichen Auftrag mittragen,
  4. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten,
  5. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  6. die Erfüllung des Auftrags in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
( 5 ) Die dauerhafte Verbindung von kirchlichen Einrichtungen und Werken und Kirche wird insbesondere gewährleistet durch
  1. die im Statut1# festgelegte Verpflichtung, in die leitenden Organe solche Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne des kirchlichen Auftrags wahrzunehmen und einer evangelischen Kirche, anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist oder in ihr mitarbeitet,
  2. die Mitwirkung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei Änderungen des Statuts gemäß § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 4,
  3. die erklärte Bereitschaft, das für ihre Arbeit maßgebliche kirchliche Recht anzuwenden sowie
  4. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung oder dem Werk als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken.
( 6 ) Die institutionelle Verbindung von kirchlichen Einrichtungen und Werken und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. Mitwirkung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer kirchlichen Stelle bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
  2. Besuche durch Funktionsträger der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, Visitationen und regelmäßige Berichte über die Arbeit,
  3. die Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden,
  4. die Förderung durch kirchliche Zuwendungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  5. gemeinsame Projekte.
( 7 ) Die Gemeinwohlorientierung kirchlicher Einrichtungen und Werke wird durch eine geordnete Verwaltung und ein geordnetes Haushalts- und Rechnungswesen sichergestellt. Gewinne werden für kirchliche, diakonische oder andere gemeinnützige Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlicher Arbeit im Statut vorgesehen.
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§ 4
Verfahren der Anerkennung

( 1 ) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch förmliche Entscheidung. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf kirchliche Anerkennung besteht nicht.
( 2 ) Über die Anerkennung entscheidet
  1. bei landeskirchenweit oder überregional tätigen Einrichtungen und Werken das Kollegium des Landeskirchenamtes,
  2. bei lokal und regional tätigen Einrichtungen und Werken der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises am Sitz dieser Einrichtung; die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Gegen die Versagung der Anerkennung ist Beschwerde zulässig. Im Falle des Absatz 2 Nummer 1 ist der Landeskirchenrat zuständig, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 das Kollegium des Landeskirchenamtes; diese entscheiden endgültig.
( 4 ) Der Beschluss über die Anerkennung ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu veröffentlichen, im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 unter Hinzufügung des Statuts.
( 5 ) Das Landeskirchenamt führt ein Verzeichnis der anerkannten kirchlichen Einrichtungen und Werke. Es kann das Verzeichnis mit den folgenden Daten öffentlich zugänglich machen
  1. Name,
  2. Sitz und Anschrift,
  3. Zweck,
  4. Tag der Anerkennung.
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§ 5
Wirkung der Anerkennung

( 1 ) Die anerkannten Einrichtungen und Werke sind als kirchliche Lebensäußerung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zugeordnet. Mit ihrer Anerkennung werden diese Einrichtungen und Werke unbeschadet ihrer Rechtsstellung nach weltlichem Recht Bestandteil der Kirche.
( 2 ) Die anerkannten kirchlichen Einrichtungen und Werke ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen ihres Statuts selbständig nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
( 3 ) Die Bestellung leitender Organmitglieder oder leitender hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland statt.
( 4 ) Das Datenschutzrecht und das Mitarbeitervertretungsrecht gelten in anerkannten Einrichtungen und Werken direkt und unmittelbar.
( 5 ) Für Änderungen des Statuts gilt § 4 entsprechend. Eine Amtsblattveröffentlichung erfolgt, soweit sich Name, Sitz oder Zweck ändern.
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§ 6
Erlöschen der Anerkennung

( 1 ) Von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkannte kirchliche Einrichtungen und Werke können auf ihre Rechtsstellung als Einrichtung oder Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland verzichten, soweit das Statut oder andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Damit erlischt auch die Zuordnung zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Die Anerkennung als Einrichtung oder Werk der Kirche kann widerrufen werden, wenn in der Gesamtschau der Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung nach § 3 erfolgt ist, diese nicht mehr ausreichend erfüllt sind. Über den Widerruf entscheidet die Stelle, die die Anerkennung erteilt hat, § 4 Absatz 2 Nummer 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist die Einrichtung oder das Werk zu hören. Gegen den Entzug ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den Landeskirchenrat zulässig; dieser entscheidet endgültig.
( 3 ) Kirchliche Zuwendungsgeber können bei Erlöschen der Anerkennung kirchliche Zuwendungen in angemessener Höhe zurückfordern.
( 4 ) Das Erlöschen der Anerkennung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
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§ 7
Diakonische Einrichtungen

Einrichtungen, die nach der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Mitglied des Diakonischen Werkes der Kirche zugeordnet sind, gelten als anerkannt im Sinne des § 3. Die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen richten sich nach der Satzung des Diakonischen Werkes.
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Abschnitt 3:
Unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke

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§ 8
Errichtung und Arbeitsweise

( 1 ) Rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke werden für einzelne kirchliche Aufgaben durch Beschluss des zuständigen Leitungsorgans der jeweiligen kirchlichen Körperschaft (Träger) errichtet. Mit dem Errichtungsbeschluss soll zugleich über ein Statut beschlossen werden, in dem insbesondere Aufgaben und Arbeitsweise geregelt werden.
( 2 ) Rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke sind mit ihrem Träger Bestandteil der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Für rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke gilt das kirchliche Recht unmittelbar.
( 4 ) Rechtlich unselbständige Dienste, Einrichtungen und Werke können durch Beschluss des Trägers aufgelöst werden.
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Abschnitt 4:
Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke

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§ 9
Zusammenarbeit

Dienste, Einrichtungen und Werke arbeiten grundsätzlich eigenverantwortlich. Zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben stimmen sie ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab. Sie nehmen so den ihnen gegebenen Auftrag in gemeinsamer Verantwortung wahr.
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§ 10
Konferenz der Dienste, Einrichtungen und Werke

( 1 ) Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz (Werkekonferenz), die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. Die Dienste, Einrichtungen und Werke sind zur Teilnahme eingeladen; über die Teilnahme entscheidet der jeweilige Rechtsträger. Die diakonischen Einrichtungen werden durch das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. vertreten.
( 2 ) Die Werkekonferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie wird von einer Dezernentin beziehungsweise einem Dezernenten oder einer beauftragten Referatsleiterin beziehungsweise einem beauftragten Referatsleiter des Landeskirchenamtes geleitet. Die Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung des Kollegiums des Landeskirchenamtes bedarf.
( 3 ) Die Werkekonferenz berät insbesondere über aktuelle Arbeitsvorhaben sowie über gesellschaftliche, kirchliche und theologische Fragen.
( 4 ) Die Werkekonferenz unterbreitet Vorschläge an den Landeskirchenrat für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus Diensten, Einrichtungen und Werken in die Landessynode.
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Abschnitt 5:
Schlussbestimmungen

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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Zuständige Stelle nach § 5 Absatz 3 und 5 ist für überregional oder landeskirchenweit tätige Einrichtungen und Werke das Landeskirchenamt und für lokal und regional tätige Einrichtungen der Kreiskirchenrat.
( 2 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anerkannte kirchliche Einrichtungen und Werke gelten als anerkannt im Sinne dieses Gesetzes und bedürfen keiner erneuten Anerkennung.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Stellung kirchlicher Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 30. Oktober 1999 (ABl. ELKTh S. 226) außer Kraft.

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1 ↑ Statut – wird in diesem Gesetz als Oberbegriff für Ordnung, Satzung, Gesellschaftervertrag verwendet.