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Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Grundstücksgesetz – GrdstG)

Vom 20. November 2010 (ABl. S. 316),
geändert am 20. November 2020 (ABl. S. 228).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG)
20.11.2020
§ 24 Satz 2
aufgehoben
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Gegenstand des Gesetzes

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Verwaltung der bebauten und unbebauten Grundstücke und der Grundstücksrechte der kirchlichen Körperschaften und ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen (kirchliche Grundstücke). Für nichtrechtsfähige kirchliche Stiftungen gilt dieses Kirchengesetz nur, soweit nicht durch das Kirchliche Stiftungsgesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie die von ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände,
  2. die Pfarreien,
  3. die Landeskirche und
  4. der Zentrale Pfarreivermögensfonds.
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§ 2
Erhaltung und Sicherung des Grundstücksbestands

( 1 ) Kirchliche Grundstücke sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Sie dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn und soweit es erforderlich oder von erheblichem Nutzen ist.
( 2 ) Veräußert eine kirchliche Körperschaft ein Grundstück, soll sie ein gleichwertiges Grundstück eintauschen oder erwerben. Ist das nicht möglich, hat sie den Veräußerungserlös nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes EKM ersatzweise in den Grundvermögensfonds der Landeskirche anzulegen.
( 3 ) Die kirchlichen Körperschaften haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. Dazu unterrichten sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen und nehmen ihr Recht auf Beteiligung in den Planungsverfahren gemäß Baugesetzbuch wahr.
( 4 ) Wird ein kirchliches Grundstück in ein Bauleitplanverfahren, in ein Entwicklungsgebiet, in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren oder in ein verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, haben die örtlich zuständigen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens fristgerecht zur Geltung zu bringen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Das Landeskirchenamt ist so rechtzeitig einzubeziehen, dass eine begleitende Beratung erfolgen kann.
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§ 3
Klarstellung der Rechtsverhältnisse

( 1 ) Kirchliche Grundstücke und dingliche Rechte, insbesondere auch solche, an denen nichtkirchliche Stellen und Personen beteiligt sind, sind im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft eintragen zu lassen. Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes ist katasteramtlich festzustellen.
( 2 ) Durch die Bildung von rechtsfähigen Verbänden kirchlicher Körperschaften bleibt das Eigentum am Grundvermögen unberührt. Wird ein Grundstück für gemeinsame Angelegenheiten eines Verbandes zur Verfügung gestellt, ist dem Eigentumsrecht und der Zweckbestimmung des Grundstücks Rechnung zu tragen.
( 3 ) In Verträgen über kirchliche Grundstücke und Grundstücksrechte ist unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften ausdrücklich auf erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen hinzuweisen.
( 4 ) Von der Verjährung bedrohte Ansprüche sind rechtzeitig zu sichern.
( 5 ) Urkunden, Schriftstücke und Entscheidungen zu Vermögens- und Rechtsverhältnissen kirchlicher Grundstücke und Grundstücksrechte sind dauerhaft sicher und geordnet aufzubewahren.
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§ 4
Verwaltung kirchlicher Grundstücke, Rechtsgeschäfte

( 1 ) Kirchliche Grundstücke und Grundstücksrechte der Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) und b) sowie ihrer unselbständigen Einrichtungen verwaltet unbeschadet des § 16 Absatz 1 das Kreiskirchenamt.
( 2 ) Grundstücke der Landeskirche sowie den Zentralen Pfarreivermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Über Rechtsgeschäfte dinglicher und schuldrechtlicher Art, die Grundstücke und Grundstücksrechte betreffen, entscheidet die kirchliche Körperschaft, die Eigentümer des Grundstücks ist, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten durch kirchliche Körperschaften.
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§ 5
Fachaufsicht

Das Landeskirchenamt übt die Fachaufsicht in allen Grundstücksangelegenheiten über die kirchlichen Körperschaften und über die Kreiskirchenämter aus.
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Abschnitt 2:
Gliederung und Zweckbestimmung kirchlicher Grundstücke

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§ 6
Grundstücke der Kirchengemeinden und Pfarreien

( 1 ) Die Grundstücke der Kirchengemeinden sind gegliedert in Kirchenland, Pfarrland und sonstiges Land (zum Beispiel Friedhöfe, nichtrechtsfähige kirchliche Stiftungen).
( 2 ) Das Kirchenland dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der kirchlichen Körperschaften, das Pfarrland der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen und dem Erhalt des Pfarreivermögens, das sonstige Land den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist.
( 3 ) Pfarreien können ausschließlich Eigentümer von Pfarrland und Inhaber von Nutzungsrechten an Grundstücken sein.
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§ 7
Grundstücke der Kirchenkreise und der Landeskirche

Die Grundstücke der Kirchenkreise und der Landeskirche sind für die Zwecke zu verwenden, für die sie erworben wurden. Besondere Zweckbindungen sind zu beachten.
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§ 8
Bindungswirkung der Zweckbestimmung

( 1 ) Die Zweckbestimmung eines Grundstücks ist festzustellen, in den kirchlichen Verzeichnissen zu dokumentieren und im Grundbuch zu vermerken.
( 2 ) Wird geltend gemacht, dass ein Grundstück einer Kirchengemeinde sonstiges Land sei, ist über die besondere Zweckbestimmung und ihre Entstehung ein urkundlicher Nachweis zu führen. Wenn der Nachweis nicht geführt werden kann oder wenn das Grundstück mindestens zehn Jahre lang nicht als besonderes kirchliches Vermögen verwaltet wurde oder wenn der besondere Zweck nicht mehr ausgeübt wird, ist das Grundstück wie Kirchenland zu behandeln.
( 3 ) Bei nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen sind die Bestimmungen des Kirchlichen Stiftungsgesetzes zu beachten.
( 4 ) Die Zweckbestimmung eines Grundstücks und die Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Zweckvermögen sind auf Dauer zu erhalten. Dies gilt auch für ein Ersatzgrundstück oder einen Veräußerungserlös (§ 2 Absatz 2).
( 5 ) Eine Änderung der Zweckbestimmung und die Feststellung eines Grundstücks als sonstiges Land gemäß § 8 Absatz 2 bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Abschnitt 3:
Die Pfarreien und der Zentrale Pfarreivermögensfonds

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§ 9
Die Pfarreien

( 1 ) Die Pfarreien sind als kirchliches Stiftungsvermögen – einschließlich des einbezogenen Vermögens der Oberpfarreien, Diakonate und Archidiakonate – juristische Personen des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Vermögen der Pfarreien soll ungeschmälert erhalten bleiben.
( 3 ) Die gesetzliche Vertretung der Pfarreien obliegt, unbeschadet des § 13 Absatz 4, dem Landeskirchenamt.
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§ 10
Der Zentrale Pfarreivermögensfonds

Die liquiden Mittel der Pfarreien und die laufenden Einnahmen werden einem Zentralen Pfarreivermögensfonds als selbständiger juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeführt.
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§ 11
Laufende Einnahmen, Verkaufserlöse, wiederkehrende Leistungen

( 1 ) Die laufenden Einnahmen der Pfarreien und des Zentralen Pfarreivermögensfonds sind zweckgebunden und ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen bestimmt, soweit die Einnahmen nicht zur Begleichung der auf den Pfarreien ruhenden Lasten und Abgaben sowie zur Deckung der laufenden Kosten zum Erhalt des Vermögens und zur Sicherung der Einnahmen benötigt werden.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken der Pfarreien werden dem Zentralen Pfarreivermögensfonds zugeführt. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes EKM sind zu beachten.
( 3 ) Nach dem bisherigen Recht begründete wiederkehrende Leistungen an Pfarreien bleiben bestehen. Im Einzelfall kann eine Ablösung erfolgen.
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§ 12
Pfarreiwaldrücklage

Die Erträge aus dem Pfarreiwald fließen neben der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen auch einer Pfarreiwaldrücklage zu.
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Abschnitt 4:
Grundstücke in der Verwaltung des Kreiskirchenamtes

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§ 13
Rechtsgeschäfte über Grundstücke der Kirchengemeinden und Pfarreien

( 1 ) Über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken entscheidet die kirchliche Körperschaft, die Eigentümer ist oder die erwerben will.
( 2 ) Über andere Rechtsgeschäfte schuldrechtlicher und dinglicher Art an Grundstücken und Grundstücksrechten, insbesondere Gebrauchsüberlassungen und Mitbenutzungen und über den Erwerb von Grundstücksrechten, entscheidet das Kreiskirchenamt. Bei Kirchenland und sonstigem Land ist Absatz 3 zu beachten.
( 3 ) Entscheidungen des Kreiskirchenamtes über Rechtsgeschäfte gemäß Absatz 2, die Kirchenland oder sonstiges Land betreffen, erfolgen im Benehmen mit der Kirchengemeinde. Wird das Benehmen nicht hergestellt, kann die Kirchengemeinde innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Amtsleiter oder die Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes. Gegen den Widerspruchsbescheid ist Klage vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht statthaft. Das Nähere wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt vertritt die Kirchengemeinden, die von ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände und die Pfarreien unbeschadet der Absätze 1 bis 3 bei allen Rechtsgeschäften über Grundstücke und Grundstücksrechte und ist zu deren Unterzeichnung bevollmächtigt.
( 5 ) Soll das Kreiskirchenamt in einem Zwangsversteigerungsverfahren für eine kirchliche Körperschaft ein Grundstück erwerben, so muss dafür eine Vollmacht der erwerbenden Körperschaft vorliegen, die zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. Die der Vollmacht zugrunde liegende Entscheidung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Grundstücke der von Kirchengemeinden gebildeten Verbände. Sie gelten nicht für Grundstücke nichtrechtsfähiger kirchlicher Stiftungen. Ist durch die Satzung der Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens dem Gemeindekirchenrat übertragen, kann dieser die Verwaltung von Grundstücken ganz oder teilweise dem Kreiskirchenamt übertragen. Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis des Gemeindekirchenrates bleibt im Zweifel unberührt.
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§ 14
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

( 1 ) Rechtsgeschäfte kirchlicher Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) und b) über kirchliche Grundstücke und Grundstücksrechte sowie über den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten durch diese Körperschaften bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Bei Rechtsgeschäften mit rein schuldrechtlicher Wirkung erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung das Kreiskirchenamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigung gilt mit der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes durch das Kreiskirchenamt als erteilt. Die Verträge sind dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Bei Rechtsgeschäften mit nicht nur rein schuldrechtlicher Wirkung erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung das Landeskirchenamt. Das Gleiche gilt für Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen, wenn Gegenstand ein Grundstück ist.
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§ 15
Rechte an nichtkirchlichen Grundstücken

( 1 ) Der Erwerb, die Aufgabe und die Inhaltsänderung von Rechten kirchlicher Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) und b) an nichtkirchlichen Grundstücken bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Die Aufgabe eines solchen Rechts soll nicht ohne Gegenleistung erfolgen.
( 2 ) Bei der Ablösung von Reallasten zugunsten kirchlicher Körperschaften erteilt die Genehmigung das Kreiskirchenamt; die Ablösung ist dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben. In den übrigen Fällen erteilt die Genehmigung das Landeskirchenamt.
( 3 ) Im Übrigen gelten für Rechte kirchlicher Körperschaften an nichtkirchlichen Grundstücken die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes entsprechend, sofern die Natur des betreffenden Rechts dem nicht entgegensteht.
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Abschnitt 5:
Grundstücke mit kirchlichen Gebäuden

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§ 16
Verwaltung der Gebäude

( 1 ) Die Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinden, der von ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände und der Pfarreien stehenden Gebäude, insbesondere die Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen, obliegt, unabhängig von der Zweckbindung des Grundstücks, der jeweiligen örtlichen Kirchengemeinde. Änderungen der Nutzungsart, Mietverträge und Mitbenutzungsverträge für die vorstehend genannten Gebäude bedürfen der Genehmigung des Kreiskirchenamtes, bei Gebäuden der Kirchenkreise der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Für ein auf Pfarrland stehendes kirchliches Gebäude verwaltet die örtliche Kirchengemeinde die Einnahmen und Ausgaben, sie erhält insbesondere die Miet- und sonstigen Einnahmen aus dem Gebäude. Die Kirchengemeinde trägt die Kosten der Bauunterhaltung der Gebäude und baulichen Anlagen sowie die kommunalen Abgaben. Ihr obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und das Grundstück. Die Zweckbindung des Grundstücks zugunsten eines besonderen Stellenvermögens bleibt unberührt.
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§ 17
Veräußerung von Gebäuden

( 1 ) Soll im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück einer Kirchengemeinde das Eigentum an einem kirchlichen Gebäude einem Dritten übertragen werden, ist zuvor das Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen; das Gleiche gilt bei der Veräußerung eines bebauten Grundstücks einer Pfarrei oder Bestellung eines Erbbaurechts an einem solchen Grundstück. Für das Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend; im Fall des Grundstücks einer Pfarrei jedoch mit der Maßgabe, dass über den Widerspruch der betroffenen Kirchengemeinde das Landeskirchenamt entscheidet.
( 2 ) Wird mit einem kirchlichen Gebäude bebautes Pfarrland veräußert oder im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts das Eigentum am Gebäude einem Dritten übertragen, erhält die örtliche Kirchengemeinde grundsätzlich den auf das Gebäude und die baulichen Anlagen entfallenden anteiligen Veräußerungserlös. Für die Verwendung des Veräußerungserlöses gelten die Bestimmungen des Finanzgesetzes EKM.
( 3 ) Die Veräußerung von kirchlichen Gebäuden sowie der Erwerb von Gebäuden durch eine kirchliche Körperschaft nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a ) und b) bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Abschnitt 6:
Sonstige Bestimmungen über die Grundstücksverwaltung

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§ 18
Dokumentation von Entscheidungen

( 1 ) Die einem Rechtsgeschäft über ein kirchliches Grundstück zugrunde liegende Entscheidung der zuständigen kirchlichen Stelle ist zu dokumentieren. Hierbei ist das Grundstück nach Lage und Größe, Katasterbezeichnung und Grundbuchblatt aufzuführen. Handelt es sich um zweckgebundenes Vermögen, ist auch die Zweckbindung aufzuführen.
( 2 ) Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks gehört zur Dokumentation auch die Art und Weise der Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel.
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§ 19
Gebrauchsüberlassung

( 1 ) Über Rechtsgeschäfte, die eine Gebrauchsüberlassung an Grundstücken zugunsten Dritter zum Inhalt haben, insbesondere Miet-, Pacht-, Mitbenutzungs- und Erbbaurechtsverhältnisse, ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten.
( 2 ) Die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgt grundsätzlich durch beschränkte Ausschreibung. Das Nähere wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
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§ 20
Pflege des Grundvermögens

( 1 ) Kirchliche Grundstücke sind sorgfältig und pfleglich zu erhalten, ordentlich zu verwalten und nach Möglichkeit in ihrem Wert zu verbessern. Sofern sie nicht unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der kirchlichen Körperschaften dienen, sind sie zu verpachten oder zu vermieten.
( 2 ) Der örtlichen Kirchengemeinde obliegt die Verantwortung für ihre Grundstücke und für die in ihrem Bereich gelegenen Grundstücke der Pfarreien.
( 3 ) Das Nähere wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
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§ 21
Abbau von Bodenbestandteilen

Kirchliche Grundstücke können auch für den Abbau von Bodenbestandteilen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist die Möglichkeit einer Wiedereinlagerung von fremden Feststoffen zu berücksichtigen. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Abschnitt 7:
Grundstücke und Grundstücksrechte mit besonderer Nutzung

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§ 22
Wald

( 1 ) Wald ist nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß und wirtschaftlich, insbesondere nachhaltig, naturnah und pfleglich zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung dient insbesondere
  1. der Erhaltung der kirchlichen Waldfläche,
  2. der ordnungsgemäßen Pflege der Wälder,
  3. der Förderung der Umwelt, des Naturhaushaltes und der Naturgüter,
  4. der Erhaltung der Eigenart der Landschaft,
  5. der Entwicklung und Erhaltung der Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt und
  6. der dauerhaften Erzielung von Einnahmeüberschüssen.
( 2 ) Kirchliche Waldbesitzer sind verpflichtet, die Bewirtschaftung des Waldes durch einen forstlichen Sachverständigen oder eine vergleichbare Institution sicherzustellen.
( 3 ) Für Waldflächen ist eine Forsteinrichtung anzufertigen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Organisation obliegt dem Landeskirchenamt. Der Waldbewirtschafter erstellt jährliche Wirtschaftspläne. Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die Flächenverzeichnisse zu aktualisieren und die Umsetzung der Betriebsplanung zu dokumentieren.
( 4 ) Kirchliche Waldbesitzer müssen einer kirchlichen Waldgemeinschaft angehören. Kirchliche Waldgemeinschaften können verschiedene Organisationsformen haben. Sie dienen der Wahrnahme gemeinsamer Interessen der kirchlichen Waldeigentümer. Sie sind kirchliche Einrichtungen im Sinne der Kirchenverfassung EKM. Kirchliche Waldgemeinschaften können sich als Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft gemäß Bundeswaldgesetz anerkennen lassen.
( 5 ) Bei der Landeskirche wird ein Forstausgleichsfonds gebildet, welcher insbesondere der Risikovorsorge und der Deckung gemeinsamer Kosten dient. Die kirchlichen Waldbesitzer leisten dazu Beiträge.
( 6 ) Die kirchliche Forstaufsicht wird vom Landeskirchenamt ausgeübt. Einer Genehmigung der kirchlichen Forstaufsicht bedürfen:
  1. Arrondierungen,
  2. Erstaufforstungen,
  3. Waldumwandlungen,
  4. die Forsteinrichtung,
  5. Satzungen und Satzungsänderungen der kirchlichen Waldgemeinschaften,
  6. die Anerkennung als Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft und
  7. Verträge mit einem forstlichen Bewirtschafter.
( 7 ) Das Nähere wird in Durchführungsbestimmungen geregelt.
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§ 23
Jagd- und Fischereirechte

Jagd- und Fischereirechte sind zu wahren. Die Verpachtung bedarf der Genehmigung des Kreiskirchenamtes.
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§ 24
Friedhöfe

Auf kirchlichen Grundstücken dürfen Friedhöfe eingerichtet und unterhalten werden.
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Abschnitt 8:
Schlussbestimmungen

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§ 25
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Bekanntmachung über die Mitwirkung der Pfarrämter und Kirchengemeinden in Grundstücksverkehrssachen vom 26. Oktober 1974 (ABl. ELKTh S. 137),
  2. die Richtlinie über den Verkauf kirchlicher Grundstücke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 22. Februar 1994 (ABl. ELKTh S. 64),
  3. das Kirchengesetz über die Waldwirtschaft in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. November 1997 (ABl. EKKPS S. 220),
  4. die Ordnung für den Verkauf von Pfarrhäusern vom 5. Mai 1998 (ABl. ELKTh S. 83),
  5. das Kirchengesetz über die Verwaltung von Kirchenland vom 14. November 1998 (ABl. EKKPS 1999 S. 2),
  6. die Anordnung über die Befugnisse der Kreiskirchenämter bei der Verwaltung und Vertretung der Pfarreipfründen vom 2. März 1999 (ABl. ELKTh S. 51),
  7. die Ordnung über den örtlichen Pfründenverwalter vom 17. Mai 1999 (ABl. ELKTh S. 153),
  8. das Kirchengesetz über die Verwaltung der Pfarreien vom 17. November 2001 (ABl. ELKTh S.18),
  9. die §§ 11 bis 13 des Kirchengesetzes über die Vermögens- und Kirchspielverwaltung vom 23. März 2002 (ABl. ELKTh S. 119).
( 3 ) Vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere für
  1. die §§ 16 Absatz 1, 19, 30 bis 37 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKKPS 2000 S. 148),
  2. den § 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, hier die Worte „sowie die Pachteinnahmen aus Pfarrgärten“ und der Satz 2 sowie der § 27 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 16. April 2010 (ABl. S. 156),
  3. alle Vorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung und Ergänzung oder zur Änderung der in Absatz 2 oder in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind1#.

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1 ↑ Folgende Rechtsvorschriften sind ab 01.01.2011 nicht mehr anzuwenden:
Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Waldwirtschaft in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 30. Mai 2000 (ABl. EKKPS S. 117); Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Verwaltung von Kirchenland in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 2), geändert durch 2. Durchführungsbestimmung vom 2. November 1999 (ABl. EKKPS S. 150); Unterabschnitt II. bis IV. der Vermögensverwaltungsverordnung vom 17. Dezember 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 41); Nr. 18.1 bis 22.3 der Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung vom 5. September 2000 (ABl. EKKPS S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (ABl. S. 54).