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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Verwaltung von Kirchenland
in der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen

Vom 15. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 2), geändert durch 2. Durchführungsbestimmung vom 2. November 1999

(ABl. EKKPS S. 150)

Aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes über die Verwaltung von Kirchenland in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat das Kollegium des Konsistoriums folgende Durchführungsbestimmung beschlossen:
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I.

Zu § 2:
  1. Dem Kirchenkreis bereits zugewiesen ist gemäß § 10 Finanzgesetz die Verwaltung des Pfarrlandes, welche durch das Kirchliche Verwaltungsamt ausgeübt wird. Es werden nunmehr alle Grundstücksverträge der verschiedenen Zweckvermögen (Pfarre, Kirche, sonstige) durch das Kirchliche Verwaltungsamt verwaltet.
Zu § 3 Absatz 1:
2.
Die Verwaltung des Kirchenlandes durch das Kirchliche Verwaltungsamt ist umfassend. Dazu gehört die Verwaltung aller Verträge, sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher Art, die vom Kirchlichen Verwaltungsamt oder von der Kirchengemeinde abgeschlossen werden, z. B. Pacht-, Grundstücksmiet-, Bauerlaubnisverträge und Erbbau-, Kauf-, Tauschverträge. Zur Verwaltung gehören insbesondere die Überwachung und Vereinnahmung der vereinbarten Zahlungen, die Durchführung der Anpassung von Zahlungen aus Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen sowie von Erbbauzinsanpassungen, die Überwachung der Vertragslaufzeiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen aus Zahlungsverzug oder Nichtzahlung. Nicht zur Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören kirchliche Gebäude. Erträge sind den zuständigen Kassen zuzuführen.
3.
Die Verwaltung umfasst auch die bereits bestehenden Verträge. Kirchengemeinden haben dem Kirchlichen Verwaltungsamt alle am 31. 12. 1998 gültigen Verträge über Kirchenland, soweit sie wiederkehrende Zahlungen zum Inhalt haben, z. B. Pachtverträge, Erbbauverträge, zusammen mit Angaben zum Zahlungsstand, bis spätestens 30. 4. 1999 in Kopie zuzuleiten. Soweit Kirchengemeinden Ziffer 3.2.4 der Verwaltungsanordnung des Konsistoriums vom 19. 12. 1996 zur Anwendung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums nachgekommen sind, erübrigt sich eine nochmalige Vorlage.
4.
Die Befugnis zum Abschluss von Verträgen erstreckt sich nur auf schuldrechtliche Verträge, insbesondere landwirtschaftliche Pachtverträge, Pachtverträge über Garten-, Erholungs- oder Garagenflächen, Grundstücksmietverträge, Jagdpachtverträge. Auch die Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung schuldrechtlicher Verträge obliegt dem Kirchlichen Verwaltungsamt. Dies gilt auch für alle derartigen am 1. 1. 1999 bestehenden Verträge. Es wird damit eine Einheitlichkeit zur Verpachtung von Pfarrland hergestellt. Die Vertragsabschlussbefugnis ist eine gesetzliche Vollmacht. Damit ist geregelt, dass die genannten Verträge ausschließlich durch das Kirchliche Verwaltungsamt abgeschlossen werden.
5.
Die übertragene Vertragsabschlussbefugnis umfasst nicht Verfügungen mit dinglicher (grundbuchlicher) Wirkung. Dazu gehören insbesondere Erbbau-, Tausch-, Kauf-, Bauerlaubnisverträge, Grunddienstbarkeiten oder persönlich beschränkte Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte. Die Vertragsabschlussbefugnis gilt außerdem nicht für Baulasten sowie für Verträge, die kirchliche Gebäude oder die Bewirtschaftung kirchlicher Friedhöfe oder kirchlicher Waldflächen, mit Ausnahme der Jagdpacht, betreffen.
6.
Verfügungen, die nicht unter die übertragene Befugnis fallen, trifft weiterhin der Gemeindekirchenrat. Bei der Kirchengemeinde eingehende Grundbuch- und Katasterunterlagen sind unverzüglich in Kopie an das Kirchliche Verwaltungsamt weiterzureichen. Das Kirchliche Verwaltungsamt hat wiederum Kopie der Unterlagen an das Konsistorium weiterzureichen.
7.
Den Kirchengemeinden obliegen weiterhin Pflichten aus dem Grundstückseigentum. Dies bedeutet u. a., dass der Gemeindekirchenrat den Zustand der Grundstücke und deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu kontrollieren hat. Auf Verpachtung oder die Beseitigung von Mängeln ist im Benehmen mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt hinzuwirken. Pachtinteressenten sind an das Kirchliche Verwaltungsamt zu verweisen.
Zu § 3 Absatz 2:
8.
Die Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes dient der Entlastung der Kirchengemeinden und der einheitlichen Wahrnehmung der kirchlichen Interessen. Die Beteiligung der Kirchengemeinde soll gewährleisten, dass deren Interessen in die Entscheidung über die Verpachtung einfließen können.
9.
Das Kirchliche Verwaltungsamt informiert vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen die Kirchengemeinde über einen anstehenden Vertragsabschluss oder eine anstehende Vertragsverlängerung. Die Kirchengemeinde hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen Pachtinteressenten zu nennen.
10.
Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Vertragsverhandlungen. Bei gleichwertigen Pachtangeboten ist im Falle eines Vorschlags der Kirchengemeinde diesem der Vorrang zu geben. Der beabsichtigte Vertragsabschluss ist der Kirchengemeinde mit dem Ziel einer Einigung schriftlich mitzuteilen, wobei diese die Möglichkeit hat, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Hat sich die Kirchengemeinde innerhalb der Frist nicht geäußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Im Falle einer Nichteinigung hat das Kirchliche Verwaltungsamt auf der Grundlage der Richtlinien des Konsistoriums und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Kirchengemeinde schriftlich, mit Rechtsbehelfsbelehrung, mitzuteilen. Die Kirchengemeinde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes endgültig.
Zu § 3 Absatz 3:
11.
Es sind der Name und die Anschrift des Vertragspartners, die Vertragsfläche, die zulässige Nutzung, die Höhe der Zahlungsleistung und die Vertragslaufzeit oder die jeweiligen Änderungen mitzuteilen.
Zu § 4:
12.
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Kirchlichen Verwaltungsamtes für Pachtverträge über unbebauten Grundbesitz, der Kirchenvermögen ist und landwirtschaftlich genutzt wird und für Pachtverträge über Grundbesitz; der Kirchenvermögen ist und als Garten- oder Erholungsfläche dient (§ 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 26. 10. 1996), entfällt.
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II.

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. 1. 1999 in Kraft.