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Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD)

In der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 15. Juni 2021 (ABl. EKD S. 138),
geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 158).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz
09.11.2022
§ 65 Abs. 1
§ 65 Abs. 2, 3
geändert
neu angefügt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1:
Errichtung und Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte

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§ 1
Grundsatz

Die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen wird durch unabhängige, von den Verwaltungen getrennte Kirchengerichte ausgeübt.
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§ 2
Errichtung

( 1 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bilden eigene oder gemeinsameVerwaltungsgerichte des ersten Rechtszuges, sofern sie nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmen. Die Aufgaben des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeübt.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht für den Revisionsrechtszug ist für die Verwaltungsgerichte nach Absatz 1 der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 3 ) Bei den Verwaltungsgerichten können Kammern, beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland können Senate gebildet werden.
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§ 3
Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte

Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das in der Kirche geltende Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus; sie sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.
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§ 4
Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte

( 1 ) Die Verwaltungsgerichte bestehen aus den rechtskundigen Vorsitzenden und weiteren rechtskundigen und ordinierten Mitgliedern in der erforderlichen Anzahl.
( 2 ) Rechtskundige Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sofern nicht das Recht einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses etwas Abweichendes bestimmt.
( 3 ) Ordinierte Mitglieder müssen ordinierte Pfarrer oder Pfarrerinnen im Sinne von § 7 Absatz 1oder 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD sein, sofern nicht das Recht einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses etwas Abweichendes bestimmt.
( 4 ) Mitglieder von Kirchenleitungen und Mitglieder und Mitarbeitende der Leitung der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Zusammenschlusses, für die ein Verwaltungsgericht zuständig ist, können nicht Mitglieder des Verwaltungsgerichts sein. Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmt das Nähere.
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Abschnitt 2:
Richter und Richterinnen, Besetzung der Verwaltungsgerichte

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§ 5
Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichte

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regelt die Berufung der Mitglieder ihrer Verwaltungsgerichte.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berufen.
( 3 ) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Zu Mitgliedern können nur Personen berufen werden, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Berufung der Mitglieder sollen Männer und Frauen in gleicher Weise berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Amtszeit der Verwaltungsgerichte beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
( 5 ) Ein Mitglied kann mehreren Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
( 6 ) Bis zu zwei beisitzende rechtskundige Mitglieder werden für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds berufen; dabei ist die Reihenfolge des Eintritts festzulegen.
( 7 ) Für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sollen mindestens zwei stellvertretende Mitglieder berufen werden.
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§ 6
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der Verwaltungsgerichte durch die Stellen, die sie berufen haben, mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Kirche geltenden Recht auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
( 2 ) Die Verpflichtung kann auf andere Stellen delegiert werden. Sie ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Die Namen der Mitglieder der Verwaltungsgerichte werden bekannt gegeben.
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§ 7
Besetzung der Verwaltungsgerichte

( 1 ) Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem rechtskundigenvorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht ein rechtskundiges Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet.
( 2 ) Ist das vorsitzende Mitglied in einem laufenden Verfahren verhindert, so wird abweichend von § 5 Absatz 6 die Vertretung durch das beisitzende rechtskundige Mitglied des laufenden Verfahrens wahrgenommen. Dieses wird durch sein stellvertretendes Mitglied nach § 5 Absatz 7 vertreten.
( 3 ) Für die Verwaltungsgerichte des ersten Rechtszuges kann das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen, dass zwei weitere beisitzende Mitglieder zur Besetzung gehören, von denen eines rechtskundig sein muss.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied bestimmt das berichterstattende Mitglied und stellt den Mitwirkungsplan auf, wenn dem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die Besetzung erforderlich ist.
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§ 8
Ausscheiden aus dem Amt

( 1 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
( 2 ) Ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der Stelle, die das Mitglied berufen hat.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds ist von der Stelle, die das Mitglied berufen hat, für beendet zu erklären,wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
  2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. es seine kirchlichen Pflichten gröblich verletzt hat oder
  4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht zulässt.
( 4 ) Die Stelle, die das Mitglied berufen hat, kann bis zu ihrer Entscheidung nach Absatz 3 das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen.
( 5 ) Vor den Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 ist das Mitglied zu hören.
( 6 ) Die kirchengerichtliche Überprüfung der Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 richtet sich nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 7 ) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 können auf eine andere Stelle übertragen werden.
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§ 9
Ausschluss von der Mitwirkung

Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
  1. selbst Beteiligter oder Beteiligte ist,
  2. gesetzliche Vertretung oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines oder einer Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Zeugin oder Sachverständiger oder Sachverständige gehört wurde,
  4. bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren oder im ersten Rechtszug mitgewirkt hat oder
  5. Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte oder Beistand des oder der Beteiligten war.
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§ 10
Ablehnung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte

( 1 ) Ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem oder jeder Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zurechtfertigen.
( 2 ) Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungsgesuch zu äußern.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Mitglieds entscheidet das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des Mitglieds seine Stellvertretung mit.
( 4 ) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
( 5 ) Auch ohne Ablehnungsantrag ergeht eine Entscheidung nach Absatz 3, wenn ein Mitglied einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es von der Ausübung seines Richteramtes nach § 9 ausgeschlossen ist.
( 6 ) Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechend.
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§ 11
Ehrenamt, Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichte ist ehrenamtlich.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung von Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
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Abschnitt 3:
Gerichtsorganisation, Amts- und Rechtshilfe, Bevollmächtigte und Beistände

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§ 12
Geschäftsstellen

( 1 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsstellen gehört die Protokollführung in den Verhandlungen und Beweisaufnahmen; Tonaufnahmen sind zulässig. Das vorsitzende Mitglied kann von der Zuziehung eines Protokollführers oder einer Protokollführerin absehen und das Protokoll selbst führen oder ein beisitzendes Mitglied mit der Protokollführung beauftragen.
( 2 ) Der Protokollführer oder die Protokollführerin ist vor Beginn der Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied wie folgt zu verpflichten:
„Ich gelobe vor Gott, das mir anvertraute Amt treu, unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in ihm bekannt geworden ist.“
( 3 ) Das Nähere über die Geschäftsstellen der Verwaltungsgerichte regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 13
Amts- und Rechtshilfe

Die Kirchenbehörden im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sind zur Amts- und Rechtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. Auf Antrag eines oder einer Beteiligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
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§ 14
Bevollmächtigte und Beistände

( 1 ) Vor den Verwaltungsgerichten kann sich jeder oder jede Beteiligte durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.
( 2 ) Bevollmächtigte und Beistände müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Soweit sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten zu geben.
( 3 ) Bevollmächtigte und Beistände sind verpflichtet, über Kenntnisse, die sie bei Wahrnehmung dieser Tätigkeit erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
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Abschnitt 4:
Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg

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§ 15
Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg

Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist für alle Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art aus dem öffentlichen Kirchenrecht eröffnet, soweit nicht eine solche Streitigkeit durch Kirchengesetz einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist, sowie für kirchenrechtliche Streitigkeiten, für die der kirchliche Verwaltungsrechtsweg durch kirchliches Recht ausdrücklich eröffnet ist.
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§ 16
Ausschluss der Zuständigkeit

Der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegen nicht:
  1. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
  2. Entscheidungen der Synoden,
  3. Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, sofern das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nicht etwas anderes bestimmt,
  4. Entscheidungen, deren gerichtliche Überprüfung durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ausgeschlossen ist.
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§ 17
Klagebefugnis, Klagearten

( 1 ) Eine Klage kann als
  1. Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes oder
  2. Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses eines kirchlichen Verwaltungsaktes erheben, wer geltend machen kann, durch denkirchlichen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
( 2 ) Eine Klage mit dem Ziel einer sonstigen Leistung kann nur erheben, wer geltend machen kann, in einem Anspruch auf das Begehrte verletzt zu sein (Allgemeine Leistungsklage).
( 3 ) Eine Klage mit dem Ziel der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit einer kirchlichen Entscheidung kann nur erheben, wer ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und dieses Interesse nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Feststellungsklage). Der Vorrang der Gestaltungs- und Leistungsklage gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit einer kirchlichen Entscheidung begehrt wird.
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§ 18
Vorverfahren

( 1 ) Die Erhebung der Klage setzt voraus, dass der oder die Betroffene von den nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat.
( 2 ) Ist ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder des Erlasses eines Verwaltungsaktes erst zulässig, wenn ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Das Recht der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen, dass vor weiteren Klagearten ein Vorverfahren durchzuführen ist. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig.
( 3 ) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig wenn,
  1. eine oberste Kirchenbehörde entschieden hat, sofern nicht das Recht der Gliedkirchen die Nachprüfung vorschreibt, oder
  2. ein Vorverfahren durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist.
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§ 19
Untätigkeitsklage

Ist über einen geltend gemachten Rechtsanspruch oder über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten seit dem Antrag auf Entscheidung oder seit Einlegung des Rechtsbehelfs nicht entschieden worden, ist die Klage nach Erinnerung und angemessener Nachfrist abweichend von § 18 zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Entscheidung noch nicht erlassen oder über den Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb der gesetzten Frist die begehrte Entscheidung getroffen oder wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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§ 20
Aufschiebende Wirkung

( 1 ) Widerspruch und Klage, die einen Verwaltungsakt anfechten, haben aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse von der kirchlichen Stelle, die die Entscheidung getroffen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird oder wenn die aufschiebende Wirkung kirchengesetzlich ausgeschlossen ist. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kann jederzeit ausgesetzt werden.
( 3 ) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in den Fällen des Absatzes 2 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. Ist die Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vollzogen, kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 4 ) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
( 5 ) In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof zu. Soweit nicht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes regelt, bedarf es einer Nichtabhilfeentscheidung über die Abhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht (§ 56 Absatz 1 Satz 4).
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§ 21
Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der oder die Beteiligte über
  1. den Rechtsbehelf,
  2. die Kirchenbehörde oder das Verwaltungsgericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist,
  3. die Anschrift und
  4. die einzuhaltende Frist
schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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Abschnitt 5:
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges

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§ 22
Klagefrist

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch oder einen anderen Rechtsbehelf zu erheben. Ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden. Über diese Fristen sind die Beteiligten zu belehren.
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§ 22a
Beklagter

( 1 ) Die Klage ist zu richten gegen die juristische Person, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt bzw. die begehrte Leistung abgelehnt oder unterlassen hat.
( 2 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann bestimmen, dass zur Bezeichnung der Beklagten die Angabe der Kirchenbehörde genügt.
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§ 23
Klageschrift

( 1 ) Die Klage ist schriftlich bei dem Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Sie muss außer den Namen der Beteiligten den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags bestehenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus einem vorangegangenen Verwaltungs- und Vorverfahren sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
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§ 24
Beiladung

Das Gericht kann bis zum Abschluss des Rechtszuges von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
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§ 25
Gerichtsbescheid

( 1 ) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
( 2 ) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids Revision einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen.
( 3 ) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird gemäß Absatz 2 rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
( 4 ) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
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§ 26
Einzelrichter oder Einzelrichterin

( 1 ) Die Kammer kann den Rechtsstreit einem ihrer rechtskundigen Mitglieder als Einzelrichter oder Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, wenn
  1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
( 2 ) Der Rechtsstreit darf nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
( 3 ) Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist ausgeschlossen.
( 4 ) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
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§ 27
Einzelentscheidungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied entscheidet
  1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
  2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs,
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache,
  4. über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in den Fällen der Nummern 2 und 3,
  5. über den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung,
  6. über die Kosten,
  7. über die Beiladung und
  8. über Nichtabhilfen von Beschwerden (§ 56 Absatz 1 Satz 2).
Das gilt nicht, wenn die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an sie ergeht.
( 2 ) Im Einverständnis der Beteiligten kann das vorsitzende Mitglied auch sonst anstelle der Kammer entscheiden.
( 3 ) Ist ein berichterstattendes Mitglied bestimmt, kann ihm die Entscheidung übertragen werden.
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§ 28
Untersuchungsgrundsatz

( 1 ) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 3 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie das vorsitzende Mitglied unter Fristsetzung auffordern. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
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§ 29
Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspäteten Vorbringens

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied oder das berichterstattende Mitglied kann dem Kläger oder der Klägerin eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er oder sie sich beschwert fühlt.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied oder das berichterstattende Mitglied kann den Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der oder die Beteiligte dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist und
  3. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.
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§ 30
Akteneinsicht, Abschriften

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften durch die Geschäftsstelle fertigen lassen.
( 3 ) Die Akteneinsicht kann in den Räumen einer Kirchenbehörde gewährt werden.
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§ 31
Beweisaufnahme

( 1 ) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugen oder Zeuginnen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Beweise sind nach Möglichkeit unmittelbar zu erheben, jedoch können auch Protokolle über Beweiserhebungen sowie Urteile und Beschlüsse aus einem anderen kirchengesetzlich geordneten Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
( 2 ) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige sachdienliche Fragen stellen. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.
( 3 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 4 ) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige können vereidigt werden, soweit das Recht der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Zusammenschlusses eine Vereidigung zulässt.
( 5 ) Vor der Vernehmung werden die Zeuginnen und Zeugen zur Wahrheit ermahnt. Wenn sie nach Absatz 4 vereidigt werden können, werden sie auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
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§ 32
Ladung

( 1 ) Sobald das vorsitzende Mitglied den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
( 2 ) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben auch ohne die Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen oder einer kirchlichen Stelle aufgeben, zur mündlichen Verhandlung eine Vertretung zu entsenden.
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§ 33
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Das Gericht entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 34
Öffentlichkeit der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen einschließlich der Verkündung der Beschlüsse und Urteile sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grunde ausgeschlossen wird.
( 2 ) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn Beteiligte es beantragen oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden.
( 3 ) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann das vorsitzende Mitglied Beauftragte kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, zu den Verhandlungen zulassen.
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§ 35
Gang der mündlichen Verhandlung

( 1 ) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Verhandlung.
( 3 ) Das vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied trägt in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 4 ) Die Beteiligten erhalten hierauf das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 36
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied hat jedem Mitglied des Gerichts zu gestatten, Fragen zu stellen.
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§ 37
Gütliche Einigung

( 1 ) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemühen.
( 2 ) Vergleiche können zu Protokoll des Gerichts vor ihm, vor dem vorsitzenden oder vor dem berichterstattenden Mitglied geschlossen werden. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des vorsitzenden oder des berichterstattenden Mitglieds schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
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§ 38
Protokoll

( 1 ) In das Protokoll sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, insbesondere die von den Beteiligten gestellten Anträge, aufzunehmen. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.
( 2 ) Protokolle über Zeugenaussagen, über Erklärungen von Sachverständigen oder Beteiligten sind den Betreffenden vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; Tonaufnahmen sind abzuspielen. Im Protokoll ist zu vermerken, dass es genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind.
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Abschnitt 6:
Entscheidungen

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§ 39
Abstimmung, Urteil

( 1 ) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
( 3 ) Über die Klage wird durch Urteil entschieden, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Urteil kann nur von den Mitgliedern des Gerichts gefällt werden, die an der letzten Verhandlung vor dem Urteil teilgenommen haben.
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§ 40
Freie Beweiswürdigung

( 1 ) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 41
Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

Ermessensentscheidungen sind daraufhin nachzuprüfen, ob die Entscheidung oder die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Kirchenbehörde kann ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
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§ 42
Verkündung und Zustellung

( 1 ) Das Urteil wird in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. In besonderen Fällen kann das Urteil in einem Termin verkündet werden, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig. In diesem Fall ist die Zustellung der Urteilsformel binnen drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
( 3 ) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 43
Abfassung und Form

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, wird dies mit dem Hinderungsgrund von dem vorsitzenden Mitglied, bei dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied, unter dem Urteil vermerkt. In dringenden Fällen kann die Unterschrift vorab als elektronisches Dokument der Geschäftsstelle übermittelt werden.
( 2 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, ist innerhalb dieser Frist das von den Mitgliedern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Mitgliedern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil im Fall des § 42 Absatz 1 den Tag der Verkündung, sonst den Tag der Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 44
Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
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§ 45
Beschlüsse

( 1 ) Für Beschlüsse gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
( 2 ) Beschlüsse, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
( 3 ) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden bedarf es nicht der Unterschrift der beisitzenden Mitglieder.
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Abschnitt 7:
Einstweilige Anordnung

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§ 46
Einstweilige Anordnung

( 1 ) Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einen streitigen Gegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
( 2 ) In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof zu. Soweit nicht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes regelt, bedarf es einer Nichtabhilfeentscheidung über die Abhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht (§ 56 Absatz 1 Satz 4).
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Abschnitt 8
Revisionsverfahren

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§ 47
Statthaftigkeit der Revision und Revisionsgründe

( 1 ) Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges steht den Beteiligten die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann die Revision ausschließen oder dem Erfordernis einer besonderen Zulassung unterwerfen.
( 2 ) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
( 3 ) Der Verwaltungsgerichtshof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind.
( 4 ) Soweit die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt ist, ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
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§ 48
Revisionseinlegung und Begründung

( 1 ) Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht.
( 2 ) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
( 3 ) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem vorsitzenden Mitglied verlängert werden.
( 4 ) Ist die Revision nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse dem Erfordernis einer besonderen Zulassung unterworfen, so beginnen die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision mit der Zustellung der Zulassungsentscheidung.
( 5 ) Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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§ 49
Zurücknahme der Revision

( 1 ) Die Revision kann bis zur Verkündung des Urteils oder bei Unterbleiben der Verkündung bis zur Zustellung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des oder der Revisionsbeklagten voraus.
( 2 ) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
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§ 50
Revisionsverfahren

( 1 ) Für das Revisionsverfahren gelten die §§ 15 bis 46 entsprechend, soweit sich aus diesem Kirchengesetz oder aus den Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht etwas anderes ergibt. § 25 findet keine Anwendung.
( 2 ) Das angefochtene Urteil darf nur geändert werden, soweit eine Änderung beantragt ist.
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§ 51
Anschlussrevision

( 1 ) Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Revision verzichtet haben, der Revision anschließen.
( 2 ) Wird die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingelegt oder war auf die Revision verzichtet worden (unselbständige Anschlussrevision), so wird die Anschlussrevision unwirksam, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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§ 52
Revisionsentscheidung

( 1 ) Ist die Revision nicht statthaft oder nicht frist- und formgerecht eingelegt, verwirft der Verwaltungsgerichtshof sie als unzulässig. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen; die Beteiligten sind vorher zu hören.
( 2 ) Ist die Revision unbegründet, so weist der Verwaltungsgerichtshof sie zurück. Das gilt auch, wenn das angefochtene Urteil zwar in seinen Gründen unrichtig ist, sich im Ergebnis aber als richtig erweist.
( 3 ) Ist die Revision begründet, so hebt der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil auf. Falls die Sache entscheidungsreif ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst. Anderenfalls verweist er sie an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses ist an die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden.
( 4 ) Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Revision bis zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn er sie
  1. im Fall des Vorliegens eines Verfahrensmangels einstimmig für begründet hält,
  2. einstimmig für unbegründet hält, die Revision keine grundsätzlichen Fragen aufwirft und keine mündliche Verhandlung erfordert.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 vor, kann der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
( 5 ) Wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 4 verfährt, entscheidet er über die Revision durch Urteil.
( 6 ) Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechend.
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Abschnitt 9:
Beschwerdeverfahren

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§ 53
Beschwerde

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges, die nicht Urteile sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, soweit nicht in diesem oder einem anderen Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist. § 48 Absatz 1 gilt entsprechend.
( 2 ) In den Verfahren, in denen die Revision ausgeschlossen ist, findet eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof nicht statt.
( 3 ) Prozessleitende Verfügungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
( 4 ) In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
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§ 54
Beschwerdefrist

( 1 ) Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
( 2 ) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht.
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§ 55
Beschwerdewirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsgerichts kann jedoch bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 56
Verfahren und Entscheidung

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann das vorsitzende Mitglied allein treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht bei Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 57.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis setzen.
( 3 ) Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss.
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§ 57
Beschwerde an das Verwaltungsgericht

( 1 ) Gegen Entscheidungen des vorsitzenden oder des berichterstattenden Mitgliedes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Vorschriften der § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 1, § 55 und § 56 Absatz 1 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 10:
Wiederaufnahme des Verfahrens

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§ 58
Grundsatz

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Klage wieder aufgenommen werden (Wiederaufnahmeklage).
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Abschnitt 11:
Kosten

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§ 59
Begriff

( 1 ) Als Kosten des Verfahrens gelten:
  1. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten,
  2. die durch Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnen oder Hinzuziehung von Sachverständigen entstandenen Aufwendungen,
  3. sonstige Auslagen.
( 2 ) Soweit das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
( 3 ) Die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
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§ 60
Kostenlast

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
( 2 ) Wenn ein Beteiligter oder eine Beteiligte teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
( 3 ) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen denjenigen zur Last, die das Rechtsmittel eingelegt haben.
( 4 ) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
( 5 ) Im Übrigen entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
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§ 61
Kostenentscheidung

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
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§ 62
Anfechtung der Kostenentscheidung

( 1 ) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
( 2 ) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
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§ 63
Gegenstandswert

Auf Antrag setzt das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung kann auch von Amts wegen erfolgen.
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§ 64
Kostenfestsetzung

Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, die Festsetzung kann der Geschäftsstelle übertragen werden. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzung die Entscheidung des Gerichts beantragen.
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Abschnitt 12:
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

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§ 65
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

( 1 ) Zur Ergänzung dieses Gesetzes finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder die Besonderheiten des kirchlichen Verfahrens dem entgegenstehen.
( 2 ) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
( 3 ) Die §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
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Abschnitt 13:
Übergangsvorschriften

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§ 66
Übergangsvorschriften

( 1 ) Verfahren, die am 30. Juni 2021 gerichtshängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für die Wiederaufnahme nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Die Zulässigkeit des kirchlichen Verwaltungsrechtswegs
  1. von Anfechtungsklagen (§ 17 Absatz 1 der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Juli 2021 bekanntgegeben worden sind,
  2. von Leistungsklagen (§ 17 Absatz 2 der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) wegen einer Leistung, die vor dem 1. Juli 2021 beider zuständigen Stelle beantragt worden ist,
  3. von Feststellungsklagen (§ 17 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung), soweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2021 zum Gegenstand haben,
richtet sich im Übrigen nach dem bis zum 30. Juni 2021 geltenden Recht.
( 3 ) Bestehende Verwaltungsgerichte, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unverändert im Amt. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften für die Besetzung, Zuständigkeiten und Abstimmungsverhältnisse fort.
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Abschnitt 14:
Inkrafttreten

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§ 67
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.2#
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die jeweilige Gliedkirche oder den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft, nachdem diese oder dieser die Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmung ist jederzeit, auch vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, möglich. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in der jeweiligen Gliedkirche oder dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.3#
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft setzen. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

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1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
  1. Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 330), berichtigt am 4. Juli 2011 (ABl. EKD S. 149) und
  2. den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 272).
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2 ↑ Die Vorschrift enthält das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten späterer Änderungen entnehmen Sie bitte denAngaben der Änderungstabelle.
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3 ↑ Dieses Gesetz ist am 1.1.2011 für die Ev. Landeskirche Anhalts, die Ev. Kirche von Westfalen und die Union Evangelischer Kirchenin der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft getreten (1. Verordnung, ABl. EKD 2010 S. 352).Dieses Gesetz ist am 1.4.2011 für die Ev. Kirche im Rheinland in Kraft getreten (2. Verordnung, ABl. EKD 2011 S. 61).Dieses Gesetz ist am 1.7.2011 für die Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Bremische Ev. Kirche, Ev. Kirchein Kurhessen-Waldeck und die Ev. Kirche in Mitteldeutschland in Kraft getreten (3. Verordnung, ABl. EKD 2011 S. 127).Dieses Gesetz ist am 1.7.2011 für die Lippische Landeskirche in Kraft getreten (4. Verordnung, ABl. EKD 2011 S. 145).