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Geltungszeitraum von: 01.07.2005

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung der Frauenarbeit der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

vom 19. April 2005

(ABl. S. 180)

Lfd.
Nr.
Änderndes
Kirchengesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung der Frauenarbeit der Föderation EKM
1.4.2008
2008
S. 218
§ 1 Abs. 3
eingefügt
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für die Frauenarbeit in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung und Zuordnung1#

( 1 ) Die Frauenarbeit der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderation) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Föderation, das im Auftrag der Föderation nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung selbstständig arbeitet. Die Frauenarbeit der Föderation ist aus dem Zusammenschluss der Arbeitsstelle Frauen, Familien und Gleichstellung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (EKKPS) und des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (ELKTh) hervorgegangen.
( 2 ) Die Frauenarbeit ist Mitglied
  1. in der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. (EFHiD),
  2. in der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V. (EAG),
  3. in der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenarbeit in Thüringen,
  4. in den Evangelischen Aktionsgemeinschaften für Familienfragen in Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  5. in den Evangelischen Erwachsenenbildungen Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
  6. im Landesfrauenrat in Sachsen-Anhalt und Thüringen.
( 3 ) Die Frauenarbeit der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland trägt den Namen „Evangelische Frauen in Mitteldeutschland“.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Die Frauenarbeit der Föderation bestärkt Frauen, im Sinne der schöpfungsgemäßen Gottebenbildlichkeit, am Reich Gottes mitzubauen. Sie
  1. befähigt und ermutigt Frauen in ihrer emanzipatorischen Mitarbeit in Kirche und Gesellschaft,
  2. bringt feministisch-theologische Erkenntnisse in gemeindliche und kirchliche Praxis ein,
  3. analysiert und reflektiert die Situation von Frauen in ihren gesellschaftlichen und sozialen Bezügen,
  4. tritt ein für eine gerechte Gemeinschaft von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft,
  5. arbeitet ökumenisch und befördert den Prozess der interreligiösen und
  6. interkulturellen Verständigung.
( 2 ) Zur Erreichung ihrer Ziele ist die Frauenarbeit der Föderation in folgenden Arbeitsfeldern tätig:
  1. frauenspezifische Bildungsarbeit,
  2. Aufbau und Unterstützung von Frauenarbeit in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen,
  3. Weiterbildung ehrenamtlich tätiger Frauen,
  4. Weltgebetstag und Ökumene,
  5. Frauenspezifische Familien- und Seniorenarbeit,
  6. Müttergenesung.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Frauenarbeit mit anderen landeskirchlichen Einrichtungen zusammen. Darüber hinaus hält sie zum Frauenstudien und -bildungszentrum der EKD und zum Ökumenischen Forum christlicher Frauen Europas Kontakt.
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§ 3
Leitung

( 1 ) Für die Frauenarbeit wird durch das Kollegium des Kirchenamtes eine Leiterin für einen Zeitraum von sechs Jahren berufen. Der Beirat hat dafür ein Vorschlagsrecht. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
( 2 ) Die Leiterin der Frauenarbeit in der Föderation ist verantwortlich für die Umsetzung der oben genannten Aufgaben und Ziele.
( 3 ) Die Leiterin unterstützt und fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Referentinnen in ihren Aufgabengebieten.
( 4 ) Die Leiterin legt dem Beirat mindestens einmal im Jahr Rechenschaft über die Arbeit der Frauenarbeit ab.
( 5 ) Der Beirat bestimmt die stellvertretende Leiterin.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Zur Förderung und Beratung der Frauenarbeit der Föderation wird ein Beirat gebildet. Aufgabe des Beirates ist es:
  1. die Mitarbeiterinnen der Frauenarbeit im Rahmen der oben genannten Ziele in ihrer Arbeit zu beraten,
  2. den jährlichen Arbeitsbericht entgegenzunehmen,
  3. den Finanzbericht entgegenzunehmen und den Haushalt zu beraten,
  4. die Frauenversammlung zu verantworten,
  5. dem Kirchenamt Vorschläge für die Berufung der Leiterin zu machen,
  6. dem Kirchenamt Vorschläge zur Anstellung der Referentinnen zu machen,
  7. nach Ablauf von jeweils zwei Jahren die Ordnung des Werkes zu überprüfen,
  8. über die Verwendung des Sondervermögens der ehemaligen Frauenhilfe der EKKPS zu beschließen.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. je drei Frauen aus dem Gebiet der EKKPS und aus dem Gebiet der ELKTh, die von der Frauenversammlung gewählt werden,
  2. zwei Frauen, die vom Beirat berufen werden,
  3. der zuständige Referatsleiter oder die zuständige Referatsleiterin des Kirchenamtes,
  4. eine Frau, die vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonisches Werk) entsandt wird.
Die Frauen nach Buchstabe a) und b) werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt oder berufen. Von den vier Frauen je Teilkirche nach Buchstabe a) und b) soll höchstens eine hauptamtliche Mitarbeiterin sein. Die Leiterin und die stellvertretende Leiterin nehmen beratend an den Sitzungen teil.
( 3 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin.
( 4 ) Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Frauenvertretung in den Kirchenkreisen

( 1 ) Auf Antrag von Frauengruppen im Kirchenkreis werden Frauenteams gebildet. Sie haben die Aufgabe, die Frauenarbeit in den Kirchenkreisen zu fördern und zu vernetzen. Sie koordinieren den Informationsfluss zu aktuellen Fragen der Frauenarbeit. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, wird mit Unterstützung der Referentinnen der Frauenarbeit einmal jährlich in jedem Kirchenkreis eine Werkstatt für Frauenarbeit durchgeführt.
( 2 ) Den Frauenteams in den Kirchenkreisen gehören an:
  1. die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die hauptamtliche Mitarbeiterin sein soll,
  2. die Delegierte für die Frauenversammlung, die ehrenamtliche Mitarbeiterin sein soll,
  3. die stellvertretende Delegierte für die Frauenversammlung, die ehrenamtliche Mitarbeiterin sein soll.
( 3 ) Die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die Delegierte und die stellvertretende Delegierte für die Frauenversammlung werden auf Empfehlung von kirchlichen Frauengruppen vom Kreiskirchenrat oder vom Vorstand der Kreissynode benannt. Die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates oder der Kreissynode bittet dazu die Gemeindekirchenräte mit einer Frist von drei Monaten um entsprechende Empfehlungen.
( 4 ) Die Beauftragung zur Mitarbeit im Frauenteam erfolgt jeweils für die Legislaturperiode der Kreissynode. Erneute Beauftragung ist möglich.
( 5 ) Die anfallenden Sachkosten der Arbeit trägt der Kirchenkreis.
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§ 6
Frauenversammlung

( 1 ) Die Frauenversammlung hat die Aufgabe, die Arbeit der Frauenteams der Kirchenkreise zu vernetzen. Sie behandelt aktuelle frauenspezifische Themen und äußert sich zur Situation der Frauen und Familien in Kirche und Gesellschaft. Die Frauenversammlung wählt die Mitglieder des Beirates gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a).
( 2 ) Die Frauenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Vertreterinnen der Kirchenkreise nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a) und b),
  2. zwei Vertreterinnen des Diakonischen Werkes,
  3. zwei von der Kirchenleitung zu delegierende Vertreterinnen oder Vertreter
  4. die Gleichstellungsbeauftragte,
  5. weitere Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen und Werken, deren Zahl und Herkunft auf Vorschlag des Beirates vom Kirchenamt festgelegt wird. Die Leiterin und die Referentinnen der Frauenarbeit nehmen beratend an der Frauenversammlung teil.
( 3 ) Die Vorsitzende des Beirates der Frauenarbeit ist zugleich Vorsitzende der Frauenversammlung. Die Frauenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreterinnen.
( 4 ) Die Frauenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Übergangsregelung und Inkrafttreten

( 1 ) Bis zur Wahl der Frauen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) werden an ihrer Stelle je drei Frauen vom bisherigen Kuratorium der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und vom Leitungskreis des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen benannt, von denen jeweils nur eine Frau hauptamtliche Mitarbeiterin sein soll.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ordnung für die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 24. Oktober 2003 (ABl. EKKPS 2004 S. 1) und die Ordnung des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 13. August 2002 (ABl. ELKTh S. 178) außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 3 eingefügt durch Änderung vom 1. April 2008 (ABl. S. 218) mit Wirkung ab Beschlussfassung.