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Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Vom 24. Juni 2016

(ABl. EKD S. 166)

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), das durch das Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486; 2003 S. 422) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz:
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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Ehepartnerin oder -partner; Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; minderjährige leibliche, Stief- und Pflegekinder; leibliche, Stief- und Pflegeeltern minderjähriger Kinder sowie deren minderjährige Geschwister) aufgenommen werden können.
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Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes

1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
frühere Namen
1.5
Ordnungsmerkmale
1.6
Doktorgrad
1.7
Ordensname/Künstlername
1.8
Geburtsdatum
1.9
Geburtsort sowie bei der Geburt im Ausland auch den Staat
1.10
Geschlecht
1.11
zur gesetzlichen Vertretung:
a. Familienname
b. Vorname
c. Doktorgrad
d. Anschrift
e. Geburtsdatum
f. Geschlecht
g. Sterbedatum sowie
h. Auskunftssperren
1.12
Staatsangehörigkeiten
1.13
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und die letzte frühere Anschrift im Ausland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1.14
Datum des Ein- und Auszugs
1.15
Familienstand
1.16
Zahl der minderjährigen Kinder
1.17
Datum des Beginns der Kirchenmitgliedschaft
1.18
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
1.19
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
1.20
Registernummer
1.21
Stellung in der Familie entsprechend § 1 Satz 1
1.22
Datum, Ort und Staat der Eheschließung
1.23
Datum, Ort und Staat der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.24
Datum der Beendigung der Ehe
1.25
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.26
Auskunftssperren/bedingter Sperrvermerk
1.27
Sterbedatum
1.28
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
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Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen des Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören

2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Ordnungsmerkmale
2.6
Doktorgrad
2.7
Künstlername
2.8
Geburtsdatum
2.9
Geburtsort
2.10
Geschlecht
2.11
Staatsangehörigkeiten
2.12
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und die letzte frühere Anschrift im Ausland
2.13
Familienstand
2.14
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
2.15
Stellung in der Familie entsprechend § 1 Satz 1
2.16
Auskunftssperren/bedingter Sperrvermerk
2.17
Sterbedatum
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Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitglieds

3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Taufe, bei im Ausland vollzogener Taufe auch den Staat
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Ordnungsmerkmale
3.6
Datum der Aufnahme/Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Ort der Aufnahme/Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Konfession vor der Aufnahme/Wiederaufnahme in die Kirche
3.9
Datum des Übertritts in die Kirche
3.10
Ort des Übertritts in die Kirche
3.11
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.12
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.14
Registernummer
3.15
Datum der Konfirmation
3.16
Ort der Konfirmation, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Konfirmation, bei im Ausland vollzogener Konfirmation auch den Staat
3.17
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.18
Datum der Firmung
3.19
Ort der Firmung, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Firmung, bei im Ausland vollzogener Firmung auch den Staat
3.20
Datum der kirchlichen Trauung (anlässlich vollzogener staatlicher Eheschließung)
3.21
Ort der kirchlichen Trauung, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Trauung, bei im Ausland vollzogener Trauung auch den Staat
3.22
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.23
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.24
Datum der gottesdienstlichen Feier (bspw. anlässlich der staatlichen Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
3.25
Ort der gottesdienstlichen Feier, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der gottesdienstlichen Feier, bei im Ausland vollzogenen gottesdienstlichen Feier auch den Staat
3.26
Konfession bei der gottesdienstlichen Feier
3.27
Spruch (Bibelstelle), Dispens bei der gottesdienstlichen Feier
3.28
Datum der kirchlichen Bestattung
3.29
Ort der kirchlichen Bestattung, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Beisetzung, bei im Ausland vollzogener Bestattung auch den Staat
3.30
kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.31
kirchliche Ämter und Funktionen
3.32
Kommunikationsdaten (gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben – bspw. Einwilligung)
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Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören

4.1
Taufdatum
4.2
Taufort, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Taufe, bei im Ausland vollzogener Taufe auch den Staat
4.3
Ordnungsmerkmale
4.4
Konfession bei der Taufe
4.5
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.7
Registernummer
4.8
Datum der Konfirmation
4.9
Datum der Firmung
4.10
Datum der kirchlichen Trauung
4.11
Ort der kirchlichen Trauung, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Trauung, bei im Ausland vollzogener Trauung auch den Staat
4.12
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
4.13
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.14
Datum der gottesdienstlichen Feier (bspw. anlässlich der staatlichen Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
4.15
Ort der gottesdienstlichen Feier, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der gottesdienstlichen Feier, bei im Ausland vollzogener Handlung auch den Staat
4.16
Spruch (Bibelstelle) der gottesdienstlichen Feier
4.17
Konfession bei der gottesdienstlichen Feier
4.18
Datum der kirchlichen Bestattung
4.19
Ort der kirchlichen Bestattung, Name der Kirchengemeinde und ggf. Stätte der Beisetzung, bei im Ausland vollzogener Bestattung auch den Staat
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf in automatisierten Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorglicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nummer 3.31 und 3.32 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
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§ 3

( 1 ) Das gliedkirchliche Recht kann vorsehen, dass die Gliedkirchen weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus in ihre Gemeindegliederverzeichnisse aufnehmen können.
( 2 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146) außer Kraft.