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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz zur Übernahme und Ergänzung
des Pfarrergesetzes in der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz
– PfErgG –)

Vom 16. November 1996 (ABl. ELKTh 1997 S. 39), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006

(ABl. S. 256)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
16.11.2008
Art. 94a Abs. 1
geändert
Art. 104d
eingefügt
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§ 1

( 1 ) Das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz – PfG) vom 17. Oktober 1995 (Amtsblatt VELKD Band VI S. 274) wird für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
( 2 ) Zur Ergänzung des Pfarrergesetzes werden folgende Bestimmungen erlassen.
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Art. 1 a

( 1 ) Das Kirchengesetz gilt für die im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen stehenden Pfarrer und Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen.
( 2 ) Die Entscheidungen, Anordnungen oder Maßnahmen nach diesem Kirchengesetz trifft der Landeskirchenrat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Art. 4 a

Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin bei der Ordination nicht auf die Bekenntnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen verpflichtet worden, so ist die Verpflichtung nach Absatz 2 vor seiner oder ihrer Übernahme in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen nachzuholen.
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Art. 4 b

Den Ordinierten ist Verantwortung dafür übertragen, dass alle Verkündigung in der Gemeinde durch das Evangelium bestimmt bleibt und die Einheit des Volkes Gottes erkennbar wird.
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Art. 5 a

( 1 ) Die Ordination ist von den zu Ordinierenden schriftlich beim Landeskirchenrat zu beantragen, der über die Zulassung beschließt. Der Landesbischof oder die Landesbischöfin kann die Ordination aussetzen oder versagen.
( 2 ) Die Beschwerde gegen die Versagung oder Aussetzung der Ordination ist bei der Synode einzulegen.
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Art. 6 a

Die Verpflichtung auf die Bekenntnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird durch Unterschrift der zu Ordinierenden bestätigt. Die Verpflichtung geht der Ordination voraus.
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Art. 12 a

( 1 ) Eine vorgeschriebene wissenschaftliche Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 PfG ist auch eine theologische Ausbildung an einer anerkannten Predigerschule oder die Pfarrassistentenausbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
( 2 ) Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen können nach Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung die zweite theologische Prüfung ablegen.
( 3 ) Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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Art. 13 a

( 1 ) Zeiten einer Beurlaubung im überwiegend dienstlichen Interesse können auf den Probedienst angerechnet werden.
( 2 ) Zeiten einer Beurlaubung im überwiegend persönlichen Interesse werden auf den Probedienst nicht angerechnet.
( 3 ) Zeiten einer Beurlaubung aus familiären Gründen können ganz oder teilweise auf den Probedienst angerechnet werden, wenn eine während dieser Zeit im kirchlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer die Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Probedienstes zulässt.
( 4 ) Sind Zeiten einer anderen Tätigkeit angerechnet worden, ist ein Probedienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.
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Art. 13 b

( 1 ) Ergeben sich während des Probedienstes Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so kann der Probedienst um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Eignung innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Pfarrergesetz festgestellt werden kann. Die Verlängerung ist dem Pfarrer oder der Pastorin rechtzeitig vor Ablauf der Zeit nach § 13 Abs. 2 Pfarrergesetz schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat erlässt Richtlinien für das Verfahren zur Beurteilung der Eignung. Die auf dieser Grundlage getroffene Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit.
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Art. 14 a

Vor der Entsendung in eine Pfarrstelle sind die aufnehmende Gemeinde und der oder die zu Entsendende zu hören. Vor der ausnahmsweisen Beauftragung mit der Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe sind je nach Aufgabenbereich die zuständigen kirchlichen Stellen sowie der oder die zu Entsendende zu hören.
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Art. 15 a

Auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 PfG genannten Fristen werden Zeiten einer Beurlaubung nur dann angerechnet, wenn dies bei Beginn der Beurlaubung bzw. bei Beginn der Verlängerung der Beurlaubung mitgeteilt worden ist.
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Art. 19 a

Vor der Entlassung sind Gemeindekirchenrat, Superintendent und Pfarrkonvent zu hören. Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. Betroffene sind auf das Recht hinzuweisen, die Vertretung der Pfarrerschaft zu beteiligen.
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Art. 26 a

Die Amtsbezeichnung der Pfarrerin ist „Pastorin“.
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Art. 35 a

Für die Erteilung eines Abmeldescheins (Dimissoriale) gelten die Bestimmungen des Dimissorialegesetzes vom 6. Mai 1959 (ABl. S. 122).
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Art. 37 a

( 1 ) Allgemeinkirchliche Aufgaben sind solche Aufgaben, für die Stellen für übergemeindliche Aufgaben auf der Ebene der Superintendenturen (Kreispfarrstellen) oder der Landeskirche (Stellen mit landeskirchlichen Aufgaben) eingerichtet sind.
( 2 ) Die Übertragung von allgemeinkirchlichen Aufgaben kann befristet erfolgen. Eine erneute Übertragung ist möglich.
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Art. 39 a

Das Nähere über die Pflicht zur Fortbildung regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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Art. 43 a

Für schuldhaft nicht erfüllte Pflichten kann ein Gehaltsabzug festgelegt werden.
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Art. 44 a

( 1 ) Zusätzliche Aufgaben innerhalb der Superintendentur, insbesondere die Verantwortung für bestimmte Arbeitszweige, überträgt der Superintendent oder die Superintendentin im Einvernehmen mit dem Pfarrkonvent, soweit nicht ein anderes Verfahren kirchenrechtlich festgelegt ist.
( 2 ) Dem Pfarrer oder der Pastorin können nach § 46 der Verfassung übergemeindliche Aufgaben und Arbeiten vom Landeskirchenrat übertragen werden. Zuvor sollen der Gemeindekirchenrat und der Superintendent oder die Superintendentin gehört werden.
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Art. 49 a

Das Tragen der Amtskleidung regelt der Landeskirchenrat durch Anordnung.
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Art. 54 a

( 1 ) Im Fall des § 54 Abs. 1 PfG kann ein Gemeindepfarrer oder eine Gemeindepastorin zunächst den Visitator unterrichten.
( 2 ) Auch der Ehepartner kann sich unmittelbar an Visitator oder Landesbischof wenden, wenn er selbst oder sein Partner die Erhebung einer Ehescheidungsklage erwägt oder wenn ein Ehescheidungsverfahren anhängig ist.
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Art. 56 a

Der Landeskirchenrat bestimmt, ob und in welcher Weise eine aus der Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf die Besoldung anzurechnen ist.
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Art. 57 a

Pfarrern und Pastorinnen ist jegliche Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Geheimdiensten untersagt.
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Art. 58 a

( 1 ) Die Anzeige ist dem Landeskirchenrat rechtzeitig vor der Entscheidung zur Kandidatur auf dem Dienstweg schriftlich einzureichen.
( 2 ) Die Annahme der Kandidatur ist ebenso wie die Annahme einer erfolgten Wahl dem vertretungsberechtigten Organ des Dienstbereichs und auf dem Dienstweg dem Landeskirchenrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Art. 58 b

( 1 ) Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundes- oder Landtag ist der Pfarrer oder die Pastorin während der letzten drei Monate vor der Wahl beurlaubt. Auch schon vorher kann die Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste untersagt werden. Die Beurlaubten behalten ihre Bezüge und bleiben Inhaber der Stelle.
( 2 ) Mit dem Tag der Annahme der Wahl tritt der Pfarrer oder die Pastorin in den Wartestand. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht der Anspruch auf Wartegeld.
( 3 ) Bis zum Ende des Mandats darf der Pfarrer oder die Pastorin das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl nur mit Zustimmung des Landeskirchenrates im Einzelfall ausüben.
( 4 ) Nach Beendigung des Mandats erhält der Pfarrer oder die Pastorin Wartegeld nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht ein Überbrückungs- oder Übergangsgeld gewährt wird.
( 5 ) Nach Beendigung des Mandats hat sich der Pfarrer oder die Pastorin um eine Pfarrstelle zu bewerben. Das Bewerbungsrecht kann räumlich begrenzt werden. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, auch ohne Antrag einen Dienst zu übertragen. Bei der Auswahl der neuen Pfarrstelle ist auf die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pastorin Rücksicht zu nehmen.
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Art. 58 c

( 1 ) Art. 58 b Abs. 1 gilt entsprechend für Kandidaturen für Ämter berufsmäßiger politischer Beamter und Beamtinnen, soweit üblicherweise ein Wahlkampf geführt wird (z. B. Landrat oder Landrätin, Bürgermeister oder Bürgermeisterin.)
( 2 ) Mit der Annahme der Wahl ist der Pfarrer oder die Pastorin entlassen.
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Art. 58 d

( 1 ) Nimmt der Pfarrer oder eine Pastorin die Kandidatur für eine kommunale Vertretungskörperschaft an, kann ihm oder ihr für die Zeit der Wahlvorbereitung ganz oder teilweise der Dienst untersagt werden. Die Beurlaubten behalten ihre Bezüge und bleiben Inhaber der Stelle.
( 2 ) Nach Annahme der Wahl kann der Pfarrer oder die Pastorin in den Wartestand versetzt werden, wenn der Dienst durch die neue Funktion beeinträchtigt wird. Die Aufwandsentschädigung wird auf das Wartegeld angerechnet. Art. 58 b Abs. 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Vor der Versetzung in den Wartestand sind Gemeindekirchenrat, Superintendent und Pfarrkonvent zu hören. Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. Betroffene sind auf das Recht hinzuweisen, die Vertretung der Pfarrerschaft zu beteiligen.
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Art. 62 a

Die Dienstaufsicht über Gemeindepfarrer und -pastorinnen wird von Superintendenten, Visitatoren und dem Landeskirchenrat, über Pfarrer und Pastorinnen nach § 52 der Verfassung von den Dezernenten und dem Landeskirchenrat ausgeübt. Die Dienstaufsicht des Vorstandes des Kreiskirchenamtes in seinem Zuständigkeitsbereich wird hierdurch nicht berührt.
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Art. 63 a

Für Entscheidungen nach § 63 PfG ist auch der Vorstand des Kreiskirchenamtes zuständig.
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Art. 64 a

In dringenden Fällen können die Visitatoren oder die Superintendenten Pfarrern oder Pastorinnen die Dienstausübung vorläufig untersagen. Gleichzeitig ist unter Vorlage eines Berichts die Entscheidung des Landeskirchenrats herbeizuführen.
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Art. 65 a

( 1 ) Bis zur rechtskräftigen Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zum Schadenersatz gemäß § 65 Abs. 1 kann der Landeskirchenrat die vorläufige Einbehaltung der monatlichen Bezüge bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze anordnen.
( 2 ) Auf Ansprüche nach § 65 Abs. 1 PfG kann in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden; ist der geschädigte kirchliche Rechtsträger nicht die Landeskirche, ist dieser vorher zu hören.
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Art. 70 a

Die Gewährung von Reise- und Umzugskosten sowie von Krankheitsbeihilfen regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnungen.
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Art. 72 a

Wenn ein Pfarrer oder eine Pastorin während der Elternzeit Vertretungsdienste in der Kirchgemeinde wahrnimmt, kann der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat entscheiden, dass der oder die Betreffende auch abweichend von Absatz 2 Satz 1 Inhaber der Pfarrstelle bleibt. Satz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Pfarrstellen nach § 52 der Verfassung.
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Art. 74 a

Das Nähere über den Erholungsurlaub regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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Art. 75 a

Die Mitteilung ärztlicher Befunde an die Untersuchten ist Sache des Arztes. Deshalb darf in ärztliche Zeugnisse, die vom Arzt unmittelbar an den Landeskirchenrat geleitet oder diesem von den Untersuchten vorgelegt wurden, keine Einsicht gewährt werden. Sollen aus ärztlichen Befunden rechtliche Folgerungen gezogen werden, muss dem Pfarrer oder der Pastorin auf Verlangen Einsicht gewährt werden.
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Art. 75 b

Die Fristen des § 75 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 beginnen vom 1. Januar 1997 an zu laufen.
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Art. 78 a

Gegen dienstaufsichtliche Maßnahmen, die nicht vom Landeskirchenrat erlassen wurden, kann der Pfarrer oder die Pastorin innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenrat einlegen.
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Art. 79 a

( 1 ) Pfarrer und Pastorinnen können wählen, ob sie für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis die Schlichtungsstelle anrufen oder den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten beschreiten wollen. Mit der Wahl einer Rechtsschutzmöglichkeit ist die jeweils andere ausgeschlossen.
( 2 ) Für den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten werden für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt II des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt.
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Art. 82 a

( 1 ) Pfarrer und Pastorinnen können sich frühestmöglich nach Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren auf der Pfarrstelle um eine andere Pfarrstelle bewerben.
( 2 ) Der bisherige Gemeindekirchenrat oder das sonst zuständige Organ sowie der Superintendent oder die Superintendentin sind unverzüglich nach der Entscheidung über den Stellenwechsel zu unterrichten. Zwischen dieser Mitteilung und dem Stellenwechsel müssen mindestens drei Monate liegen.
( 3 ) Die Fristen in Absätzen 1 und 2 können vom Landeskirchenrat nach Anhörung des Gemeindekirchenrats oder sonst zuständigen Organs verkürzt werden.
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Art. 83 a

Anstelle von § 83 Abs. 1 Nr. 1 gilt folgende Regelung:
( 1 ) Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Pfarrstelle zehn Jahre in derselben Stelle oder derselben Kirchgemeinde tätig und hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat der Visitator oder die Visitatorin mit den an der Übertragung der Pfarrstelle Beteiligten gemeinsam zu prüfen, ob er oder sie weiter in seiner oder ihrer Stelle Dienst tun soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint. Die Entscheidung darüber, welcher Rat erteilt wird, trifft der Landeskirchenrat aufgrund des Vorschlags des Visitators oder der Visitatorin unter Berücksichtigung der Voten aller Beteiligten.
( 2 ) Ist die Prüfung vom Visitator oder der Visitatorin nicht innerhalb von 12 Monaten eingeleitet worden und hat auch der Gemeindekirchenrat in dieser Frist keinen Antrag auf Einleitung der Prüfung gestellt, so beginnt eine neue Frist von 10 Jahren.
( 3 ) Wird zu einem Stellenwechsel geraten, regelt sich das weitere Verfahren nach §§ 83 Abs. 4 bis 7, 84, 85.
( 4 ) Bei Pfarrern und Pastorinnen, die nach dem 31. März 2004 in den Probedienst berufen worden sind, werden Zeiten der Entsendung im Probedienst in die Zehn-Jahres-Frist nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen.
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Art. 83 b

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Pfarrstelle kann außer den in § 83 Abs. 1 Pfarrergesetz genannten Gründen versetzt werden, wenn
  1. die Versetzung wegen der Veränderung der Pfarrstelle erforderlich wird,
  2. sich der Umfang des Dienstauftrages nach Übertragung der Pfarrstelle verringert hat,
  3. die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe oder einer Nebentätigkeit übertragen worden ist und die Aufgabe aufgehoben oder die Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit widerrufen oder in anderer Weise beendet wird.
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Art. 89 b

Für Pfarrer und Pastorinnen nach § 89 Abs. 1 gilt auch Art. 83 a entsprechend, soweit die allgemeinkirchliche Aufgabe nicht nach Maßgabe von Art. 37 a Abs. 2 und den Bestimmungen des Pfarrerwahlgesetzes befristet übertragen worden ist.
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Art. 91 a

Der abgeordnete Pfarrer oder die abgeordnete Pastorin hat am Beschäftigungsort seinen oder ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen; Ausnahmen können zugelassen werden.
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Art. 93 a

Die Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 4 Pfarrergesetz wird ausgeschlossen.
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Art. 94 a1#
Altersteildienst

( 1 ) Pfarrern und Pastorinnen mit Dienstbezügen kann auf Antrag, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteildienst mit der Hälfte des bisherigen Dienstauftrages bewilligt werden, wenn
  1. sie das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Altersteildienstes 3 Jahre mindestens im Teildienst beschäftigt waren,
  3. der Altersteildienst vor dem 2. Januar 2013 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
( 2 ) Der während der Gesamtdauer des Altersteildienstverhältnisses zu leistende Dienst ist in der Regel so zu verteilen, dass er in der ersten Hälfte des Altersteildienstverhältnisses geleistet und der Pfarrer oder die Pastorin anschließend unter Fortzahlung der Bezüge und des Altersteildienstzuschlages freigestellt wird (Blockmodell).
( 3 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Kirchenamt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag abgebrochen werden.
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Art. 102 a

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann Pfarrern und Pastorinnen im Wartestand aufgeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann das Wartegeld eines Pfarrers oder einer Pastorin, der oder die die Übernahme zumutbarer Aufgaben ohne hinreichende Gründe verweigert, kürzen oder entziehen.
( 3 ) Unterlassen Pfarrer oder Pastorinnen im Wartestand die Bewerbung oder führt die Bewerbung in der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann ihnen unbeschadet des § 102 Abs. 3 Pfarrergesetz eine Pfarrstelle übertragen werden.
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Art. 102 b

( 1 ) Wenn ein Pfarrer oder eine Pastorin im Wartestand beabsichtigt, sich um eine freie Pfarrstelle zu bewerben, hat er oder sie die Gestattung schriftlich beim Landeskirchenrat zu beantragen. Dieser kann mit der Gestattung die Auflage verbinden, sich nur um eine bestimmte Pfarrstelle zu bewerben.
( 2 ) Unter zumutbarem Dienst im Sinn von Absatz 2 ist neben dem Auftrag im geistlichen Dienst jede Beschäftigung im kirchlichen Bereich zu verstehen, deren Ausführung dem Pfarrer oder der Pastorin im Wartestand gesundheitlich, altersmäßig und nach seiner Vorbildung möglich ist.
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Art. 104 a

( 1 ) Auf Antrag können Pastorinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind; das vorgezogene Altersruhegeld soll so rechtzeitig beantragt werden, dass die Rentenzahlung mit Beginn des Ruhestandes erfolgt.
( 2 ) Mit seinem Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Absatz 1 muss der Pfarrer oder die Pastorin eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung abgeben, dass sie nach ihrer Ruhestandsversetzung durch Erwerbstätigkeit höchstens so viel hinzuverdienen werden, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweilige Altersrente festgelegten Beträge nicht überschritten werden. Erzielt ein Pfarrer oder eine Pastorin entgegen der abgegebenen Verpflichtung höhere zusätzliche Einkünfte, werden die Versorgungsbezüge in der Höhe gekürzt, in der Leistungen der Rentenversicherung wegfallen.
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Art. 104 b
Befristet vorgezogener Ruhestand

( 1 ) In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 treten Pfarrer und Pastorinnen abweichend von § 104 Abs. 1 Pfarrergesetz mit dem Ende des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
( 2 ) Auf Antrag können Pfarrer und Pastorinnen bis zum 31. Dezember 2012 mit Vollendung des 61. Lebensjahres auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt sind.
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Art. 104 c
Hinausschieben des Ruhestandes

( 1 ) Mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pastorin kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung hinausgeschoben werden.
( 2 ) Bei Pfarrern und Pastorinnen, die die gesetzliche Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung bis zum 31. Dezember 2008 erreichen, ist auf ihren Antrag der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinauszuschieben, es sei denn, dass ohne die Ruhestandsversetzung eine Veränderung des Pfarrerdienstverhältnisses erforderlich wäre.
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Art. 104 d2#
Anhebung der Altersgrenze für den Ruhestand

Für Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand wie folgt angehoben:
Geburtsdatum
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jan. bis März 1950
2
63
2
April bis Juni 1950
4
63
4
Juli bis Sept. 1950
6
63
6
Okt. bis Dez. 1950
8
63
8
Jan. bis März 1951
10
63
10
April bis Juni 1951
12
64
0
Juli bis Sept. 1951
14
64
2
Okt. bis Dez. 1951
16
64
4
Jan. bis März 1952
18
64
6
April bis Juni 1952
20
64
8
Juli bis Sept. 1952
22
64
10
ab Oktober 1952
24
65
0
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Art. 105 a

Der Landeskirchenrat ist berechtigt, dem Arzt Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist.
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Art. 105 b

( 1 ) Ist der Pfarrer oder die Pastorin zeitlich dienstunfähig, so kann die Dauer des Ruhestandes auf die Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit beschränkt werden (zeitlicher Ruhestand).
( 2 ) Der zeitliche Ruhestand kann verlängert werden, jedoch nicht über drei Jahre hinaus, gerechnet vom Tag des Eintritts in den Ruhestand.
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Art. 106 a

Die Berechnung der Wartezeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
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Art. 107 a

( 1 ) Der Dienstumfang des Pfarrers oder der Pastorin ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er oder sie kann mit seiner oder ihrer Zustimmung auch in einer nicht seinem oder ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
( 2 ) § 105 Abs. 3 sowie § 107 Pfarrergesetz gelten entsprechend.
( 3 ) Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Pfarrer oder die Pastorin die Bezüge entsprechend § 1 a Pfarrerbesoldungsgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Sie werden jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er oder sie bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde.
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Art. 120 a

( 1 ) In Ausnahmefällen können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen übertragen werden soll, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden.
( 2 ) Für Ordinierte im Angestelltenverhältnis gelten die den pfarramtlichen Dienst betreffenden Vorschriften des Pfarrergesetzes und des Pfarrergänzungsgesetzes und die Verwaltungsübung sinngemäß, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen; danach gelten auch Regelungen über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenerstattung für alle Pfarrer und Pastorinnen einheitlich. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten von Ordinierten im Angestelltenverhältnis nach den für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis sonst geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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Art. 121 a

Das Nähere regelt das Kirchengesetz über Pfarrstellen und über Pfarrerdienstverhältnisse mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 25. März 1995 (ABl. S. 79).
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Art. 122 a

Die in Absatz 2 genannten Fristen gelten vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an.
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Art. 126 a

Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz bzw. notwendige weitere Vorschriften zur Anwendung und Ergänzung des Pfarrergesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz bedarf.
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Art. 126 b

Die vor Inkrafttreten des Pfarrergesetzes nach § 17 Anwendungsgesetz ordnungsgemäß begründeten Dienstverhältnisse bleiben bestehen. Für die Veränderung dieser Dienstverhältnisse gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes und Pfarrerergänzungsgesetzes sinngemäß.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
( 2 ) Die 12-Monatsfrist bei der Prüfung nach 10jähriger Dienstzeit gemäß Art. 83 a Abs. 2 beginnt erst am 1. Januar 1998. Dies gilt auch für Inhaber von Pfarrstellen, die am 1. Januar 1997 schon länger als 10 Jahre in derselben Stelle oder derselben Kirchgemeinde tätig waren.
( 3 ) Die Zusammensetzung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Schlichtungsstelle gemäß § 78 sowie deren vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1997 laufende Amtszeit bleiben unverändert.
( 4 ) Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die ihm entgegenstehen oder entsprechen. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. das Pfarrerdienstgesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. September 1982 (ABl. 1984 S. 41) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 29. März 1993 (ABl. S. 72),
  2. das Gesetz über die Anwendung des Pfarrerdienstgesetzes vom 28. September 1982 in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 3. Dezember 1983 (ABl. 1984 S. 61),
  3. das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik über die Schlichtungsstelle vom 9. Juni 1983 (ABl. 1984 S. 53) und
  4. die Verordnung zur Ergänzung des Pfarrerdienstgesetzes vom 10. Juli 1990 (ABl. S. 113).

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1 ↑ Art. 94a Abs. 1 Buchst. c geändert durch Art. 7 Nr. 1 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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2 ↑ Art. 104d eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).