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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über den pfarramtlichen Dienst
im Nebenberuf oder im Ehrenamt

Vom 13. Dezember 1997

(ABl. EKKPS S. 214)

Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt vom 16. November 1997 (ABl. S. 213) werden folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
(zu § 1 des Kirchengesetzes)

Mit pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt können Theologinnen und Theologen beauftragt werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt erfüllen und nicht in einem hauptamtlichen Dienstverhältnis oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Pfarramtlicher Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt ist der eigenverantwortliche Dienst in einer Pfarrstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt oder der eigenverantwortliche Dienst in einem räumlich oder funktional bestimmten Bereich.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat legt fest, welche Pfarrstelle oder welcher Betrieb für eine Beauftragung vorgesehen wird. Die Festlegung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
( 3 ) Eine Beauftragung mit pfarramtlichen Dienst im Ehrenamt kann auch erfolgen, wenn nur ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll. Eine solche Beauftragung lässt die Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers unberührt.
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§ 3
(zu § 3 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Die Initiative zur Erteilung eines Auftrages kann sowohl von dem Gemeindemitglied als auch von der Gemeinde oder vom Kirchenkreis ausgehen. In jedem Fall sind die jeweils anderen Partner möglichst frühzeitig zu beteiligen.
( 2 ) Zur Herstellung des Einvernehmens unterrichtet der Vorsitzende des Kreiskirchenrates den zuständigen Gemeindekirchenrat oder die zu beteiligenden Gemeindekirchenräte über die beabsichtigte Beauftragung. Der Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte nehmen beschlussmäßig dazu Stellung. Sie können zu den Beauftragenden zuvor um die Leitung eines Gottesdienstes in ihrer Gemeinde bitten.
( 3 ) Die Kirchenleitung hört vor ihrer Entscheidung über die Beauftragung die Pröpstin oder den Propst. Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 ist die Anhörung der Pröpstin oder des Propstes erforderlich.
( 4 ) Sofern die Betreffenden noch nicht ordiniert sind, muss im Zusammenhang der Beauftragung über die Zulassung zur Ordination entschieden werden.
Die Ordination ist spätestens zu Beginn der Beauftragung zu vollziehen.
( 5 ) Über die Beauftragung kann unter Berücksichtigung des vorgesehenen Auftrages eine Urkunde ausgestellt werden.
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§ 4
(zu § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

( 1 ) Die Beauftragten sind in die Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Region eingebunden.
( 2 ) Die Dienstanweisung beschreibt die Art und den Umfang der in einer Pfarrstelle oder in einem bestimmten Bereich wahrzunehmenden Aufgaben.
Bei der Übertragung von Aufgaben und der Heranziehung zu Fortbildungsveranstaltungen ist der nebenberufliche oder ehrenamtliche Charakter des Dienstes zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Dienstanweisung wird nach Anhörung der oder des zu Beauftragenden vom zuständigen Leitungsorgan beschlossen. Eine vom zuständigen Gemeindekirchenrat oder den beteiligten Gemeindekirchenräten beschlossene Dienstanweisung bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.
( 4 ) Die Dienstanweisung ist dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 kann von der Erstellung einer Dienstanweisung abgesehen werden.
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§ 5
(zu § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes)

Die Dienstkleidung soll vom Kirchenkreis kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
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§ 6
(zu § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

Umfasst die Beauftragung den Bereich mehrerer Gemeinden, nehmen die Beauftragten nur an den Sitzungen desjenigen Gemeindekirchenrates teil, in deren Zuständigkeitsbereich sie überwiegend Dienst tun. Der Kreiskirchenrat legt fest, welchem Gemeindekirchenrat die oder der Beauftragte zuordnet ist.
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§ 7
(zu § 9 des Kirchengesetzes)

Über die Verlängerung einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 entscheidet der Kreiskirchenrat.
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§ 8
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen bestehende Beauftragungen gemäß § 2 Abs. 3 gelten weiter fort. Auf sie sind die Vorschriften des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt und dieser Durchführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.