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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2011
- Haushaltsgesetz 2011 -

Vom 20. November 2010

(ABl. S. 322)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in der Einnahme und in der Ausgabe auf 198.723.047 Euro festgestellt.
( 3 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind
  1. der Stellenplan,
  2. der Kollektenplan gemäß § 18 Absatz 3 Finanzgesetz EKM1#,
  3. die „Übersicht über die Höhe der Sach- und Personalkostenanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der ehemaligen Teilkirche Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen (ELKTh) für das Haushaltsjahr 2011“ (§ 35 Absatz 1 Finanzgesetz EKM),
  4. die „Übersicht über die Finanzierung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der ehemaligen Teilkirche ELKTh im Haushaltsplan der EKM 2011“ (§§ 33 ff. Finanzgesetz EKM),
  5. die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2011“.
( 4 ) Die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2011“ ist verbindlich.
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§ 2

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 145,8 Millionen Euro und setzt sich aus folgenden für 2011 geplanten Summen zusammen (§ 2 Absatz 1 und 3 Finanzgesetz EKM):
  1. 81.406.377 Euro Kirchensteueraufkommen (Brutto)
  2. 10.000.000 Euro aus Kirchensteuer-Clearing
  3. - 8.085.638 Euro Zuführung an die Clearingrücklage
  4. - 2.425.691 Euro Finanzierung Dienstleistung Finanzamt
  5. -16.060.282 Euro planmäßige Zuführung zur Kirchensteuerausgleichsrücklage
  6. 46.061.963 Euro Finanzausgleich der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD)
  7. 34.903.721 Euro Staatsleistungen
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 und 4 Finanzgesetz EKM):
1.
die Landeskirche
37,6753 vom Hundert = 54.930.629 Euro
2.
die Partnerkirchen/der Kirchliche Entwicklungsdienst
1,1097 vom Hundert = 1.617.901 Euro
3.
Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der ehemaligen Teilkirche ELKTh
28,8560 vom Hundert = 42.072.074 Euro
4.
Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der ehemaligen Teilkirche Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (EKKPS)
32,3590 vom Hundert = 47.179.396 Euro
( 3 ) Nach Verteilung der Plansumme gemäß § 2 Absatz 4 Finanzgesetz EKM auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Mittleren Ebene der beiden ehemaligen Teilkirchen erhält die Mittlere Ebene der ehemaligen ELKTh einen Betrag in Höhe von 1.750.000 Euro aus dem Anteil der Mittleren Ebene der ehemaligen EKKPS.
( 4 ) Der Plansummenanteil nach Absatz 2 Nummer 4 teilt sich wie folgt auf:
1.
Anteil für die Kirchengemeinden
37,9149 vom Hundert = 17.888.000 Euro
2.
Anteil für die Kirchenkreise
58,3759 vom Hundert = 27.541.396 Euro
3.
Solidarbeitrag nach Absatz 3
3,7092 vom Hundert = 1.750.000 Euro
( 5 ) Die Höhe der den Kirchengemeinden der ehemaligen Teilkirche EKKPS verbleibenden Anteile gemäß § 22 Absatz 2 Finanzgesetz EKM wird auf 20 vom Hundert festgesetzt.
( 6 ) Die Obergrenze der Kirchensteuerausgleichsrücklage wird gemäß § 6 Absatz 2 Finanzgesetz EKM auf 73.000.000 Euro festgelegt.
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§ 3

( 1 ) Überschüsse nachgeordneter Einrichtungen der EKM aus dem Rechnungsjahr 2011 sind bei der Haushaltsplanung dieser Einrichtungen im Jahr 2013 einzusetzen.
( 2 ) Von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen sind:
  1. zweckgebundene Mittel, die für den Zweck auf Antrag weiterhin eingesetzt werden können,
  2. Festbetragsfinanzierungen auf Antrag,
  3. Kollektenmittel,
  4. nicht in Anspruch genommene Personalausgaben; diese sind vor der Erstellung der Jahresrechnung der Personalkostensicherungsrücklage der EKM zuzuführen.
Über Anträge nach Nummer 1 und Nummer 2 entscheidet der Finanzdezernent.
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§ 4

Nicht zweckgebundene Überschüsse des Verwaltungshaushaltes werden in folgender Reihenfolge den Rücklagen zugeführt:
  1. bis zu 500.000 Euro dem Investitionsfonds für das Reformationsjubiläum,
  2. bis zu weiteren 1.200.000 Euro der Bestandsicherungsrücklage für Tagungshäuser,
  3. darüber hinaus der Ausgleichsrücklage.
Nicht zweckgebundene Fehlbeträge des Verwaltungshaushaltes werden aus der Ausgleichsrücklage finanziert.
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§ 5

( 1 ) Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse vergeben werden. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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§ 6

( 1 ) Die den Kirchenkreisen für nicht besetzte Stellen zustehenden Personalkostenanteile werden abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM für das Haushaltsjahr 2011 nicht ausgezahlt, sondern verbleiben zweckgebunden für die Kirchenkreise bei der Landeskirche. Diese Mittel werden solidarisch zur Finanzierung von Härtefall- und Übergangsregelungen im Verkündigungsdienst auf dem Gebiet der ehemaligen ELKTh eingesetzt.
( 2 ) Den Kirchenkreisen können auf Antrag die Anteile nach Absatz 1 ausgezahlt werden, wenn sie nachweisen, dass
  1. die Mittel zur Finanzierung von Vertretungssituationen benötigt werden
    oder
  2. die Vorgaben des Rahmenstellenplans zum 31. Dezember 20122# bereits am 31. Dezember 2011 umgesetzt sind.

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1 ↑ Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (Finanzgesetz EKM - FG, ABl. S. 208)
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2 ↑ Anpassung des Rahmenstellenplanes zum 31.Dezember 2012 für die Superintendenturen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen - 11. Tagung der X. Landessynode DS 5.1/1 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 4. bis 5. Juli 2008