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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche (C-) Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AusbO.KiMu-C)

Vom 31. März 2020 (ABl. S. 115).

Aufgrund von § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. November 2009 (ABl. S. 295) erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-C:
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I. Ausbildung

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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Musiker) werden an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte oder in regionalen C-Kursen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgebildet.
( 2 ) Die Kurse umfassen im klassischen Bereich die Ausbildung im Orgelspiel, Chorleitung und Posaunenchorleitung sowie im Bereich Popularmusik die Ausbildung „vokal“ und „instrumental“. Der Auszubildende kann beantragen, die Ausbildung auf einzelne der vorgenannten Bereiche zu beschränken oder miteinander zu kombinieren.
( 3 ) Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Landeskirchenamt festgesetzt wird.
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§ 2
Zulassung

( 1 ) Zur Ausbildung können Bewerber zugelassen werden, die
  1. eine ausreichende musikalische Vorbildung haben und
  2. der evangelischen Kirche oder einer zur ACK gehörenden Kirche angehören.
Die Ausbildungsleitung kann weitere Zulassungsbedingungen, zum Beispiel das Bestehen einer Aufnahmeprüfung, festlegen.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist an die Leitung der Ausbildungsstätte beziehungsweise des Kurses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. ein pfarramtliches Zeugnis,
  3. Nachweise über die musikalische Vorbildung (Beurteilung durch Fachlehrer, gegebenenfalls Zeugnisse),
  4. gegebenenfalls weitere für die Aufnahme in eine kirchenmusikalische Ausbildungsstätte notwendige Unterlagen.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsleitung. Über Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 3
Dauer und Inhalt

( 1 ) Die Ausbildung dauert an einer Ausbildungsstätte in der Regel ein Jahr, in einem regionalen Kurs in der Regel zwei Jahre.
( 2 ) Die Ausbildung umfasst folgende Fächer:1#
Verbindlich für die Ausbildung in
Chorleitung
Orgel
Posaunenchorleitung
Popularmusik
instrumental
Popularmusik
vokal
1. Musiktheorie
x
x
x
x (+P)x (+P)
2. Gehörbildung
x
x
x
xx
3. Musikgeschichte/Formenlehre
x
x
x
x (+P)x (+P)
4. Liturgik
x
x
x
xx
5. Theologische Information
x
x
x
xx
6. Hymnologie
x
x
x
xx
7. Gemeindesingen
x
x
x
xx
8. Chorleitung
x
9. Liturgisches Orgelspiel2#
x
10. Künstlerisches Orgelspiel3#
x
11. Klavierspiel4#
x
x
12. Posaunenchorleitung
x
13. Blechblasinstrumentenspiel
x
14. Singen und Sprechen
x
15. Partiturspiel
x
x
16. Orgelkunde
x
17. Instrumentenkunde Blechblasinstrumente
x
18. Ensemble in Formation/Bandleitung
x (45 min)
19. Chorleitung (Gospel, JRP)5#
x (60 min)
20. Klavier JRP oder Gitarre JRP
x (60 min)
x (45 min)
21. Liedbegleitung/Theorie JRP
x (45 min)x (45 min)
22. Singen JRP und Sprechen
x (45 min)
x (45 min)
23. Arrangement/Instrumenten-
kunde & Tontechnik
x
x
24. Bandleitung (Seminar)
x
25. Chorsingen/Praxischor
x
x
Je nach Ausbildungsstätte beziehungsweise Kurs können weitere Fächer unterrichtet werden (zum Beispiel Blockflöte, Kinderchorleitung, Klavier JRP5 - empfohlen bei Hauptinstrument Gitarre).
( 3 ) Die Ausbildungsleitung kann Teilnehmer von der Ausbildung in einzelnen Fächern freistellen, soweit sie bereits eine vergleichbare Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
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§ 4
Teilnahmebestätigung

Wird die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abgeschlossen, kann auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden, die die Ausbildungsdauer und die unterrichteten Fächer ausweist.
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§ 5
Zwischenprüfung

( 1 ) Für Teilnehmer der regionalen Kurse findet nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung statt, die Aufschluss über den erreichten Leistungsstand geben soll. Das Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zur C-Prüfung.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird vom Ausbildungsleiter und mindestens einer weiteren Lehrkraft des Kurses abgenommen. Die Anforderungen werden von den prüfenden Lehrkräften festgelegt.
( 3 ) Die Zwischenprüfung betrifft folgende Fächer:
  1. Musiktheorie,
  2. Gehörbildung,
  3. Chorleitung,
  4. Liturgisches Orgelspiel,
  5. Künstlerisches Orgelspiel,
  6. Posaunenchorleitung,
  7. Instrumentalspiel (Klavier beziehungsweise Blechblasinstrument),
  8. Chorleitung (Gospel, JRP),
  9. Ensemblespiel in Formation/Bandleitung,
  10. Klavier JRP/Gitarre JRP,
  11. Liedbegleitung/Theorie JRP.
( 4 ) Die Ergebnisse der Fachprüfungen werden wie folgt bewertet: „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4) oder „ungenügend“ (5). Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in mindestens einem der Fächer Gehörbildung oder Musiktheorie sowie in allen anderen Fächern die Bewertung „ausreichend“ oder besser erreicht wurde. Eine Wiederholung ist möglich.
( 5 ) Über die Zwischenprüfung wird ein Protokoll erstellt.
( 6 ) Nach der Zwischenprüfung kann die weitere Ausbildung auf Antrag auf einen Teilbereich (Orgel, Chorleitung, Posaunenchorleitung) beschränkt werden.
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II. Prüfungsordnung

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§ 6
Zweck der Prüfung

( 1 ) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde befähigt und geeignet ist.
( 2 ) Das Ablegen der Prüfung ersetzt nicht die Entscheidung einer Kirchengemeinde über den Einsatz eines C-Kirchenmusikers.
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§ 7
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Der Kommission gehören an:
  1. der Landeskirchenmusikdirektor,
  2. der jeweilige Ausbildungsleiter,
  3. an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte,
  4. gegebenenfalls weitere hauptamtliche Kirchenmusiker.
Den Vorsitz führt der Landeskirchenmusikdirektor. Er kann den Vorsitz an den Ausbildungsleiter delegieren. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder nach Nummer 3 und 4.
( 2 ) Hauptfachprüfungen (§ 13) werden vom Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen, Prüfungen in anderen Fächern von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Mitglieder werden jeweils von dem Vorsitzenden bestimmt.
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§ 8
Termin und Ort

Die Prüfung findet in der Regel zum Abschluss der C-Ausbildung am Ort dieser Ausbildung statt. Termin und Ort der Prüfung werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
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§ 9
Zulassung

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
  1. eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Ausbildung einschließlich eines positiven Votums der Lehrkräfte und des Ausbildungsleiters oder einer bestandenen Zwischenprüfung,
  2. bei Wahl des Fachmoduls Orgel (§ 11) ein als bestanden abgenommenes Orgelspiel bei einem Gottesdienst,
  3. die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen,
  4. die erkennbare Bereitschaft des Bewerbers, die kirchenmusikalischen Fähigkeiten in Kirchengemeinden einzusetzen.
( 2 ) Auf Antrag können auch externe Bewerber zugelassen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung beziehungsweise Befähigung nachweisen.
( 3 ) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.
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§ 10
Anmeldung

( 1 ) Anmeldungen zur Prüfung nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin entgegen.
( 2 ) Mit der Anmeldung teilt der Bewerber mit, in welchen der in § 11 Absatz 1 genannten Fachmodule er die Prüfung ablegen will.
( 3 ) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits vorliegen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zur musikalischen Entwicklung,
  2. ein pfarramtliches Zeugnis,
  3. beim Fachmodul Orgel (§ 11) ein vom Orgellehrer bestätigter Nachweis der Erarbeitung von mindestens sechs choralgebundenen und sechs choralfreien Orgelwerken aus unterschiedlichen Epochen,
  4. das Protokoll der Zwischenprüfung (§ 5 Absatz 5).
( 4 ) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe vom Landeskirchenamt festgesetzt wird.
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§ 11
Anforderungen und Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung besteht aus einem Basismodul und mindestens einem der Fachmodule Chorleitung, Orgel oder Posaunenchorleitung oder Popularmusik.
( 2 ) Inhalte und Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
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§ 12
Erlass von Fachprüfungen

In besonderen Fällen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einem Bewerber die Prüfung in einzelnen unter § 11 genannten Fächern erlassen, wenn dieser eine mindestens gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Für diese Fächer erfolgt auf dem Zeugnis keine Benotung.
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§ 13
Leistungsbewertung

( 1 ) Über jede praktische Fachprüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die Leistungen in den Fachprüfungen werden wie folgt bewertet:
1 (sehr gut)
2 (gut)
3 (befriedigend)
4 (ausreichend)
5 (ungenügend)
Um eine differenziertere Bewertung zu ermöglichen, können Zwischennoten verwendet werden.
( 2 ) Die Ergebnisse der Fachprüfungen gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:
mit Faktor 3
(dreifache Wertung): Chorleitung, liturgisches Orgelspiel, künstlerisches Orgelspiel, Posaunenchorleitung (Hauptfächer);
Bereich Popularmusik instrumental: Klavier JRP/Gitarre JRP;
Bereich Popularmusik vokal: Chorleitung (Gospel, JRP)
mit Faktor 2
(zweifache Wertung): Musiktheorie, Gehörbildung, Singen und Sprechen, Liturgik, Blechblasinstrumentenspiel;
Bereich Popularmusik instrumental: Musiktheorie, Gehörbildung, Liturgik, Ensemblespiel in Formation/Bandleitung, Liedbegleitung/Theorie JRP;
Bereich Popularmusik vokal: Musiktheorie, Gehörbildung, Liturgik, Liedbegleitung/Theorie JRP, Singen JRP und Sprechen
mit Faktor 1
(einfache Wertung): alle anderen Fächer
( 3 ) Der so berechnete gewichtete Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet und ergibt die Gesamtnote. Das Gesamtprädikat als verbale Bewertung ergibt sich aus der Gesamtnote wie folgt:
besser als 1,5
„sehr gut“
ab 1,5 und besser als 2,5
„gut“
ab 2,5 und besser als 3,5
„befriedigend“
ab 3,5 und besser als 4,5
„ausreichend“
Daneben wird für das Basismodul und jedes geprüfte Fachmodul, eine Gesamtnote aus den Ergebnissen der Fachprüfungen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 berechnet.
( 4 ) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Hauptfächern mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht wurde und in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal die Bewertung „ungenügend“, davon höchstens in einem Fach mit dem Faktor 2.
( 5 ) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem das Gesamtprädikat und die Gesamtnote, die Bewertung der Fachmodule sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsfächern ersichtlich sind. Das Zeugnis weist aus, ob die Prüfung für den nebenberuflichen Kirchenmusikdienst oder nur für den nebenberuflichen Organisten-, Chorleiter oder Posaunenchorleiterdienst oder den nebenberuflichen Kirchenmusikdienst Popularmusik (instrumental oder vokal) abgelegt wurde. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem für Kirchenmusik zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes unterzeichnet und mit dem Siegel der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland versehen.
( 6 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die erbrachten Leistungen bescheinigt werden.
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§ 14
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Bei der Wiederholungsprüfung werden alle mit „ungenügend“ bewerteten Hauptfächer und Fächer mit dem Faktor 2 erneut geprüft. Wurde die Prüfung aufgrund der Bewertung „ungenügend“ in drei oder mehr Fächern mit Faktor 1 nicht bestanden, so wählt der zu Prüfende einzelne dieser Fächer zur Wiederholungsprüfung aus.
( 2 ) Die Wiederholung der Fachprüfungen soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Prüfungskommission bestimmt, in welchem Zeitraum die Wiederholungsprüfung stattfindet.
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§ 15
Beschwerde

( 1 ) Gegen das Prüfungsergebnis kann der Geprüfte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur mit Verstößen gegen die Prüfungsordnung begründet werden.
( 2 ) Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Diese Entscheidung ist endgültig.
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§ 16
Sprachregelung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 17
Übergangsbestimmung

Bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits laufende Ausbildungskurse werden nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen.
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§ 18
Inkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche (C-)Kirchenmusiker in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 1. November 2011 (ABl. 2012 S. 19) außer Kraft.
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Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche
(C-)Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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Inhalte und Anforderungen der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem Basismodul und mindestens einem der Fachmodule Chorleitung, Orgel oder Posaunenchorleitung oder Popularmusik (instrumental oder vokal).
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A) Prüfungsanforderungen Basismodul

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I. Musiktheorie
(Klausur und mündliche/praktische Prüfung)

  1. Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes oder einer anderen Harmonisation zu einem gegebenen Lied,
  2. schriftliche Umsetzung einer harmonischen Vorlage, wie zum Beispiel Generalbass oder Akkordsymbole, oder harmonische Analyse eines Musikstückes,
  3. Spiel von Kadenzen (Dur/Moll bis vier Vorzeichen) und anderen harmonischen Verläufen,
  4. Kenntnis von Skalen (Dur, Moll, Kirchentonarten),
  5. Kenntnis der Allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie.
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II. Gehörbildung

  1. schriftliche Prüfung (45 Min.)
    1. ein- und zweistimmige Musikdiktate, Fehlerhören,
    2. Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung).
  2. mündliche beziehungsweise praktische Prüfung (10 Min. Prüfung oder Bewertung der Unterrichtsleistung)
    1. Erkennen (Hören und Singen) von Intervallen, Tonleitern (einschl. Kirchentonarten) und Akkorden,
    2. Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus,
    3. Vom-Blatt-Singen.
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III. Musikgeschichte und Formenlehre
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

1.
Überblick über die Geschichte der Musik, Lebensgang und Werk der bedeutendsten Meister,
2.
Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen.
Modul Popularmusik „instrumental“ bzw. „vokal“ (zuzüglich 10 Min. mündlich):
4.
Eigenarten und Entwicklung populärer Musikstile,
5.
Kenntnis der Geschichte der Popularmusik und stilistische Zuordnung von Hörbeispielen.
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IV. Liturgik
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

  1. die Ordnung des Gottesdienstes,
  2. der Umgang mit dem Gottesdienstbuch,
  3. die wichtigsten Abschnitte aus der Geschichte des christlichen Gottesdienstes,
  4. das Kirchenjahr.
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V. Theologische Information
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde im Überblick.
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VI. Hymnologie
(mündlich 15 Min. oder schriftlich 30 Min. + 5 Min. praktisch)

  1. Geschichte des geistlichen Liedes bis in die Gegenwart,
  2. Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG),
  3. Liedauswahl für Gottesdienste,
  4. Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.
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VII. Gemeindesingen
(10 Min., die Prüfungsleistung kann auch als Unterrichtsleistung erbracht werden)

  1. musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes, Kanons o. ä. (vorbereitet),
  2. Ansprache, Methodik und Schlagtechnik müssen sich deutlich von einer Chorprobe unterscheiden, auch wenn die Prüfung hilfsweise mit einer Chorgruppe durchgeführt wird,
  3. Aufgabenstellung und/oder Gewichtung dieses Faches kann je nach gewähltem Fachmodul variieren.
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B) Prüfungsanforderungen Fachmodul „Chorleitung“

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I. Chorleitung (5 + 20 + 5 Min.)

  1. Prüfungsinhalte
    1. Einsingen des Chores,
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette), Schwierigkeitsgrad etwa M. Franck „Du sollst Gott deinen Herren“ oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“ (Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“). Vorbereitungszeit ein bis zwei Wochen,
    3. Fragen zur chorischen Stimmbildung.
  2. Beurteilungskriterien:
    1. Schlagtechnik,
    2. Probenmethodik,
    3. musikalische Gestaltung,
    4. Stimmgabelgebrauch,
    5. Vorsingen,
    6. Kommunikation.
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II. Singen und Sprechen
(einschl. liturgisches Singen, 15 Min.)

  1. begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, Geistliches Konzert, Arie o. ä.) aus verschiedenen Epochen,
  2. unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke,
  3. Vortrag eines Sprechtextes.
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III. Partiturspiel/Chorpraktisches Klavierspiel (5 Min.)

  1. vorbereitet:
    Darstellen eines leichteren Chorsatzes beziehungsweise einer polyphonen Chorpartitur mit mindestens drei Systemen aus der Partitur, zum Beispiel des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes; Vorbereitungszeit eine Woche; im Vordergrund steht die harmonische und rhythmische Hilfestellung.
  2. unvorbereitet:
    1. auszugsweises Spielen mindestens einer Chorpartitur,
    2. Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
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IV. Chorliteraturkunde
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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V. Klavier

  1. Vortrag von ein oder zwei Solowerken aus unterschiedlichen Epochen,
  2. Begleitung eines Instrumental- oder Vokalsolos,
  3. Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
Die Anzahl der Solowerke legt die Prüfungskommission fest. Auf Antrag kann stattdessen das Spiel eines anderen Instruments geprüft werden.
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C) Prüfungsanforderungen Fachmodul „Orgel“

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I. Orgelspiel (45 Min.)

Ein vom Orgellehrer als bestanden abgenommener Prüfungsgottesdienst ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung.
1. Liturgisches Orgelspiel
  1. vorbereitet:
    • Beherrschung der in der Landeskirche üblichen liturgischen Stücke,
    • Begleitung von drei Gemeindeliedern aus unterschiedlichen Epochen (Vorbereitungszeit eine Woche), davon mindestens ein Lied mit obligatem Cantus firmus im Sopran, mindestens bei einem Lied zusätzlich eine Strophe manualiter, zu einem Lied ein Choralvorspiel (Literatur oder improvisiert), zu den anderen improvisierte Intonationen, Prüfungsmerkmale: Förderung des Gemeindegesangs, Kreativität, Lebendigkeit, Registrierung, Umgang mit unterschiedlichen Stilen und Formen.
  2. unvorbereitet:
    • Vom-Blatt-Spiel von Begleitbuchsätzen,
    • Begleitung eines neuen geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen,
    • zu einem Lied eine improvisierte Intonation.
2. Künstlerisches Orgelspiel (Orgel-Literaturspiel)
  1. Prüfungsinhalte
    • Vortrag von drei Orgelwerken (mit Pedal) verschiedener Epochen, davon mindestens
    • ein freies Werk (Schwierigkeitsgrad etwa Mendelssohn, Präludium G-Dur op. 37) und eine Choralbearbeitung (Schwierigkeitsgrad etwa Bach,“Christ lag in Todesbanden“ BWV 625),
    • Vom-Blatt-Spiel leicht spielbarer Orgelliteratur,
    • Nachweis der Erarbeitung von mindestens sechs choralgebundenen und sechs choralfreien Orgelwerken aus unterschiedlichen Epochen durch eine vom Orgellehrer bestätigte Liste.
  2. Beurteilungskriterien:
    • Beherrschung des Notentextes,
    • Artikulation und Phrasierung,
    • Umgang mit Tempo und Agogik,
    • Registrierung,
    • Umgang mit unterschiedlichen Stilen,
    • musikalische Ausstrahlung.
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II. Orgelliteraturkunde
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

Kenntnis geeigneter Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
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III. Klavier

  1. Vortrag von ein oder zwei Solowerken aus unterschiedlichen Epochen,
  2. Begleitung eines Instrumental- oder Vokalsolos,
  3. Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
Die Anzahl der Solowerke legt die Prüfungskommission fest.
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IV. Orgelkunde
(15 Min. mündlich oder 30 Min. schriftlich + 5 Min. praktisch)

  1. Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang,
  2. Geschichte des Orgelbaus,
  3. Stimmen von Zungenpfeifen.
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D) Prüfungsanforderungen Fachmodul „Posaunenchorleitung“

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I. Posaunenchorleitung (5 + 20 + 5 Min.)

  1. Prüfungsinhalte:
    1. Blastechnische Grundlagen, Einblasen, Erarbeiten und Dirigieren mindestens eines selbst vorbereiteten Choralsatzes, eines Choralvorspieles und eines freien Instrumentalstückes (Vorbereitungszeit 1 bis 2 Wochen),
    2. Kenntnis der methodischen Wege für die Einstudierung eines Satzes und für die Schulung von Bläserinnen und Bläsern.
  2. Beurteilungskriterien:
    1. Schlagtechnik,
    2. Probenmethodik,
    3. musikalische Gestaltung,
    4. Vorspielen/Vorsingen,
    5. Kommunikation.
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II. Grundlagen der Bläserausbildung (mündlich 10 Min.)

  1. Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik,
  2. Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur.
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III. Instrumentalspiel (15 Min.)

  1. vorbereitet:
    Spiel mehrerer Vortragsstücke mit oder ohne Begleitung sowie technischer Übungen.
  2. unvorbereitet:
    1. Tonleiterspiel und Spielen von Bläserstimmen in Violin- und Bassschlüssel,
    2. theoretische Grundkenntnisse (zum Beispiel Griffe/Plätze) auf allen Blechblasinstrumenten.
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IV. Instrumentenkunde
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

  1. Kenntnisse über Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten,
  2. Instrumentenpflege.
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V. Literaturkunde
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

Kenntnis der wichtigsten Bläserchorliteratur und -sammlungen.
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VI. Partiturkunde (5 Min)

Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
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E1) Prüfungsanforderungen Fachmodul Popularmusik
„instrumental“

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I. Ensemblespiel in Formation/Bandleitung (20 Min.)

Probenarbeit mit einer Band/einem Musikensemble an einem gegebenen Stück (Vorbereitungszeit eine Woche).
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II. Instrumentalspiel Klavier JRP oder Gitarre JRP (15 + 5 Min.)

  1. Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke (darunter mindestens eine Transkription oder Originalkomposition),
  2. Vom-Blatt-Spiel.
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III. Liedbegleitung/Theorie JRP (25 Min.)

  1. vorbereitet:
    a)
    Begleitung von drei geistlichen Liedern (mindestens eines davon aus dem neueren Liedgut des Evangelischen Gesangbuches) unter Verwendung unterschiedlicher Stilelemente (Vorbereitungszeit eine Woche),
    b)
    Beherrschung der in der Landeskirche üblichen liturgischen Stücke.
  2. unvorbereitet:
    a)
    Begleitung mindestens eines unvorbereiteten Liedes,
    b)
    Fließendes Akkordspiel unter Verwendung von Akkordsymbolen,
    c)
    Fragen zu harmonischen Zusammenhängen.
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IV. Singen JRP und Sprechen (15 Min.)

  1. begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke aus der Popularmusik (auch mit Mikrofonierung),
  2. unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke,
  3. Vortrag eines Sprechtextes.
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V. Arrangement/Instrumentenkunde & Tontechnik
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

  1. popularmusikalisches Arrangement zu einem Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch oder aus dem Bereich des Neuen Geistlichen Liedes. (Bearbeitungszeit 4 Wochen),
  2. Kenntnisse der wichtigsten Merkmale populärer Musikstile,
  3. Kenntnisse über Bau und Funktion der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation, Equipment einer typischen Bandbesetzung, Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA.
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E2) Prüfungsanforderungen Fachmodul Popularmusik „vokal“

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I. Chorleitung (Gospel, JRP) (10 + 20 + 10 Min.)

  1. Einsingen eines Pop-/Gospelchores,
  2. Einstudieren und Dirigieren eines mittelschweren Pop-/Gospelchorsatzes, unter Vorlage eines schriftlich ausgearbeiteten Probenplans,
  3. reflektierendes Nachgespräch (inkl. Literaturkunde).
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II. Instrumentalspiel Klavier JRP oder Gitarre JRP (15 + 5 Min.)

  1. Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher popularmusikalischer Solostücke (darunter mindestens eine Transkription oder Originalkomposition),
  2. Vom-Blatt-Spiel.
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III. Liedbegleitung/Theorie JRP (25 Min.)

  1. vorbereitet:
    a)
    Begleitung von drei geistlichen Liedern (mindestens eines davon aus dem neueren Liedgut des Evangelischen Gesangbuches) unter Verwendung unterschiedlicher Stilelemente (Vorbereitungszeit eine Woche),
    b)
    Beherrschung der in der Landeskirche üblichen liturgischen Stücke.
  2. unvorbereitet:
    a)
    Begleitung mindestens eines unvorbereiteten Liedes,
    b)
    Fließendes Akkordspiel unter Verwendung von Akkordsymbolen,
    c)
    Fragen zu harmonischen Zusammenhängen.
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IV. Singen JRP und Sprechen (15 Min.)

  1. begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke aus der Popularmusik (auch mit Mikrofonierung),
  2. unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke,
  3. Vortrag eines Sprechtextes.
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V. Arrangement/Instrumentenkunde & Tontechnik
(mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)

  1. popularmusikalisches Arrangement zu einem Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch oder aus dem Bereich des Neuen Geistlichen Liedes. (Bearbeitungszeit 4 Wochen),
  2. Kenntnisse der wichtigsten Merkmale populärer Musikstile,
  3. Kenntnisse über Bau und Funktion der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation, Equipment einer typischen Bandbesetzung, Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA.

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1 ↑ (+P) = mit Ergänzung Popularmusik als Alternative zu klassischem Lehrangebot.
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2 ↑ Nicht im Rahmen der regionalen Kurse; Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren.
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3 ↑ Nicht im Rahmen der regionalen Kurse; Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren.
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4 ↑ Nicht im Rahmen der regionalen Kurse; Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren.
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5 ↑ JRP = Jazz/Rock/Pop