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Geltungszeitraum von: 01.10.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche
(C-) Kirchenmusiker in der
Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 19. September 2006

(ABl. S. 211)

Aufgrund von § 18 des Kirchenmusikgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 7. Dezember 1969 (ABl. ELKTh 1970 S. 2) und von § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKKPS 1997 S. 145) hat das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland die folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
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I. Ausbildung

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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Musiker) werden an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte oder in regionalen C-Kursen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ausgebildet.
( 2 ) Auf Antrag des Auszubildenden kann die Ausbildung auf Teilbereiche (Organistendienst, Chorleitung, Posaunenchorleitung) beschränkt werden.
( 3 ) Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Kirchenamt festgesetzt wird.
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§ 2
Zulassung

( 1 ) Zur Ausbildung können Bewerber zugelassen werden, die
  1. eine ausreichende musikalische Vorbildung haben und
  2. der evangelischen Kirche oder einer zur ACK gehörenden Kirche angehören.
Die Ausbildungsleitung kann weitere Zulassungsbedingungen, z. B. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung, festlegen.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist an die Leitung der Ausbildungsstätte bzw. des Kurses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Lebenslauf,
  2. Nachweis über die Kirchenzugehörigkeit,
  3. Nachweis über die musikalische Vorbildung (Beurteilung durch Klavier- oder Orgellehrer, ggf. Zeugnisse),
  4. ggf. weitere für die Aufnahme in eine kirchenmusikalische Ausbildungsstätte notwendige Unterlagen.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsleitung. Über Abweichungen von Abs. 1 Buchstabe b) entscheidet das Kirchenamt.
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§ 3
Dauer und Inhalt

( 1 ) Die Ausbildung dauert an einer Ausbildungsstätte in der Regel ein Jahr, in einem regionalen Kurs in der Regel zwei Jahre.
( 2 ) Die Ausbildung umfasst folgende Fächer:
Verbindlich für die Ausbildung in
Orgelspiel
Chorleitung
Posaunenchorleitung
Liturgisches Orgelspiel1#
x
Künstlerisches Orgelspiel2#
x
Klavierspiel3#
x
x
Chorleitung
x
Posaunenchorleitung
x
Blechblasinstrumentenspiel
x
Gemeindesingen
x
Singen und Sprechen
x
x
Partiturspiel
x
x
Musiktheorie/Tonsatz
x
x
Gehörbildung
x
x
x
Musikgeschichte
x
x
x
Liturgik
x
x
x
Hymnologie
x
x
x
Orgelkunde
x
Instrumentenkunde
Blechblasinstrumente
x
( 3 ) Die Ausbildungsleitung kann Teilnehmer von der Ausbildung in einzelnen Fächern freistellen, wenn sie bereits eine vergleichbare Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
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§ 4
Teilnahmebestätigung

Sofern die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abgeschlossen wird, kann auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden, die die Ausbildungsdauer und die unterrichteten Fächer ausweist.
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§ 5
Zwischenprüfung

( 1 ) Für Teilnehmer der regionalen C-Kurse findet nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung statt, die Aufschluss über den erreichten Leistungsstand geben soll. Das Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zur C-Prüfung.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird vom Ausbildungsleiter und mindestens einer weiteren Lehrkraft des Kurses abgenommen. Die Anforderungen werden von den prüfenden Lehrkräften festgelegt.
( 3 ) Die Zwischenprüfung betrifft folgende Fächer:
Liturgisches Orgelspiel,
Künstlerisches Orgelspiel,
Instrumentalspiel (Klavier bzw. Blechblasinstrument),
Chorleitung,
Posaunenchorleitung,
Gehörbildung,
Musiktheorie.
( 4 ) Die Ergebnisse der Fachprüfungen werden wie folgt bewertet: „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4) oder „ungenügend“ (5). Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in mindestens einem der Fächer Gehörbildung oder Musiktheorie sowie in allen anderen Fächern die Bewertung „ausreichend“ oder besser erreicht wurde. Eine Wiederholung ist möglich.
( 5 ) Über die Zwischenprüfung wird ein Protokoll erstellt.
( 6 ) Nach der Zwischenprüfung kann die weitere Ausbildung auf Antrag auf einen Teilbereich (Organistendienst, Chorleitung, Posaunenchorleitung) beschränkt werden.
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II. Prüfungsordnung

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§ 6
Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde befähigt und geeignet ist.
Die Ablegung der Prüfung ersetzt nicht die Entscheidung einer Kirchengemeinde über den Einsatz eines C-Kirchenmusikers.
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§ 7
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
Der Kommission gehören an:
  1. der zuständige Landeskirchenmusikdirektor,
  2. der jeweilige Ausbildungsleiter,
  3. an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte,
  4. gegebenenfalls weitere hauptamtliche Kirchenmusiker.
Den Vorsitz führt der Landeskirchenmusikdirektor. Er kann den Vorsitz an den Ausbildungsleiter delegieren. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder nach Buchstabe c)
und d).
( 2 ) Hauptfachprüfungen (siehe § 13) werden von dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen, Prüfungen in anderen Fächern von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission. Die Mitglieder werden jeweils von dem Vorsitzenden bestimmt.
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§ 8
Termin und Ort

Die Prüfung findet in der Regel zum Abschluss der C-Ausbildung am Ort dieser Ausbildung statt. Termin und Ort der Prüfung werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
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§ 9
Zulassung

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
  1. eine den Prüfungsanforderungen entsprechende Ausbildung (positives Votum der Lehrkräfte und des Ausbildungsleiters oder eine bestandene Zwischenprüfung),
  2. ein als bestanden abgenommenes Orgelspiel bei einem Gottesdienst (siehe § 11, gilt für den Teilbereich Orgel),
  3. die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen,
  4. die erkennbare Bereitschaft des Bewerbers, die kirchenmusikalischen Fähigkeiten in Kirchengemeinden einzusetzen.
( 2 ) Auf Antrag können auch externe Bewerber zugelassen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung bzw. Befähigung nachweisen.
( 3 ) Auf Antrag des zu Prüfenden kann die Prüfung auf Teilbereiche (Organistendienst, Chorleitung, Posaunenchorleitung) beschränkt werden.
( 4 ) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c) zulassen.
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§ 10
Anmeldung

( 1 ) Anmeldungen zur Prüfung nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin entgegen.
( 2 ) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht schon vorliegen:
  1. Lebenslauf mit Angaben zur musikalischen Entwicklung,
  2. Nachweis über die Kirchenzugehörigkeit,
  3. pfarramtliches Zeugnis über die Teilnahme am kirchlichen Leben,
  4. ein vom Orgellehrer bestätigter Nachweis der Erarbeitung von mindestens sechs choralgebundenen und sechs choralfreien Orgelwerken aus unterschiedlichen Epochen
    (gilt für den Teilbereich Orgel),
  5. Protokoll der Zwischenprüfung nach § 5 Abs. 5.
( 3 ) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe vom Kirchenamt festgesetzt wird.
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§ 11
Anforderungen und Inhalt der Prüfung

(1) Teilbereich Chorleitung
Praktischer Teil
Chorleitung
Einsingen, Erarbeiten und Dirigieren mindestens eines selbst vorbereiteten Chorsatzes (Vorbereitungszeit 2 Wochen)
Prüfungsmerkmale: Schlagtechnik, Probenmethodik, musikalische Gestaltung, Stimmgabelgebrauch, Vorsingen, Kommunikation
Gemeindesingen
Einüben eines unbekannten Gemeindeliedes oder Kanons (vorbereitet),
Die Prüfungsleistung kann auch als Unterrichtsleistung erbracht werden.
Singen und Sprechen
ein Lied, ein liturgischer Gesang, Rezitation eines Textes
Partiturspiel
vorbereitet: eine polyphone Chorpartitur mit mindestens 3 Systemen,
unvorbereitet: auszugsweises Spielen mindestens einer Chorpartitur
Klavier
Vortrag von ein oder zwei Solowerken aus unterschiedlichen Epochen, Begleitung eines Instrumental- oder Vokalsolos, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes
Die Anzahl der Solowerke legt die Prüfungskommission fest. Auf Antrag kann stattdessen das Spiel eines anderen Instruments geprüft werden.
Theoretischer Teil
Gehörbildung
schriftlich:
einstimmiges und leichtes zweistimmiges Musikdiktat, Fehlerhören
mündlich/praktisch (Prüfung oder Bewertung der Unterrichtsleistung):
Hören und Singen von Intervallen, Erkennen von Akkorden, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme
Tonsatz
schriftlich: Aussetzen einer Melodie in einen 4-stimmigen Satz, Erfinden einer Gegenstimme zu einer Melodie, Kenntnis von Akkordsymbolen,
mündlich/praktisch (Prüfung oder Bewertung der Unterrichtsleistung):
Spielen von Kadenzen Dur/Moll bis vier Vorzeichen, Kenntnis von Skalen (Dur, Moll, Kirchentonarten)
Musikgeschichte/Formenlehre
Überblick über die Geschichte der Musik, Lebensgang und
Werk der bedeutendsten Meister,
Überblick über die gebräuchliche Notenliteratur,
Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
Liturgik
Die Ordnung des Gottesdienstes, der Umgang mit dem Gottesdienstbuch,
die wichtigsten Abschnitte aus der Geschichte
des christlichen Gottesdienstes, das Kirchenjahr
Hymnologie
das Evangelische Gesangbuch und dessen Kernlieder,
Geschichte des Kirchenliedes bis in die Gegenwart
(2) Teilbereich Orgel
Praktischer Teil
Orgelspiel
ein vom Orgellehrer als bestanden abgenommener Prüfungsgottesdienst ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung.
a) Liturgisches Orgelspiel
vorbereitet:
Beherrschung der gängigen liturgischen Stücke,
Begleitung von drei Gemeindeliedern aus unterschiedlichen Epochen (Vorbereitungszeit eine Woche), davon mindestens ein Lied triomäßig, mindestens bei einem Lied zusätzlich eine Strophe manualiter, zu einem Lied ein Choralvorspiel (Literatur oder improvisiert), zu den anderen improvisierte Intonationen
unvorbereitet:
zu einem Lied eine improvisierte Intonation und ein Begleitsatz,
Prüfungsmerkmale: Förderung des Gemeindegesangs, Kreativität, Lebendigkeit, Registrierung, Umgang mit unterschiedlichen Stilen und Formen
b) Künstlerisches Orgelspiel
zwei oder drei Orgelwerke aus verschiedenen Epochen, davon mindestens ein choralgebundenes und ein choralfreies Werk – die Anzahl der Orgelwerke legt die Prüfungskommission fest, Vom-Blatt-Spiel leicht spielbarer Orgelliteratur,
Nachweis der Erarbeitung von mindestens sechs choralgebundenen und sechs choralfreien Orgelwerken aus unterschiedlichen Epochen durch eine vom Orgellehrer bestätigte Liste Prüfungsmerkmale: Beherrschung des Notentextes, Artikulation und Phrasierung, Umgang mit Tempo und Agogik, Registrierung, Umgang mit unterschiedlichen Stilen, musikalische Ausstrahlung
Klavier
Vortrag von ein oder zwei Solowerken aus unterschiedlichen Epochen, Begleitung eines Instrumental- oder Vokalsolos, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes
Die Anzahl der Solowerke legt die Prüfungskommission fest.
Theoretischer Teil
Gehörbildung
– siehe Teilbereich Chorleitung
Tonsatz
– siehe Teilbereich Chorleitung
Musikgeschichte/Formenlehre
– siehe Teilbereich Chorleitung
Liturgik
– siehe Teilbereich Chorleitung
Hymnologie
– siehe Teilbereich Chorleitung
Orgelkunde
– Bau und Beschaffenheit der Orgel,
Registerkunde, Orgelpflege,
Geschichte des Orgelbaus
(3) Teilbereich Posaunenchorleitung
Praktischer Teil
Posaunenchorleitung
blastechnische Grundlagen (Einblasen), Erarbeiten und Dirigieren mindestens eines selbst vorbereiteten Choralsatzes, eines Choralvorspieles und eines freien Instrumentalstückes (Vorbereitungszeit zwei Wochen)
Prüfungsmerkmale: Schlagtechnik, Probenmethodik, musikalische Gestaltung, Vorspielen/Vorsingen, Kommunikation
Jungbläserausbildung
(Kolloquium)
Blechblasinstrumentenspiel
Vortrag mindestens eines Werkes (vorbereitet),
Tonleiterspiel und Spielen von Bläserstimmen in Violin- und Bassschlüssel (unvorbereitet), theoretische Grundkenntnisse (z. B. Griffe/Plätze) auf allen Blechblasinstrumenten
Partiturspiel
Die Prüfung im Fach Partiturspiel kann entfallen.
Theoretischer Teil
Gehörbildung
– siehe Teilbereich Chorleitung
Tonsatz
– siehe Teilbereich Chorleitung
Musikgeschichte/Formenlehre
– siehe Teilbereich Chorleitung
Liturgik
– siehe Teilbereich Chorleitung
Hymnologie
– siehe Teilbereich Chorleitung
Instrumentenkunde
– Bau und Beschaffenheit der Blechblasinstrumente,
Geschichte, Pflege
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§ 12
Erlass von Fachprüfungen

In besonderen Fällen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einem Bewerber die Prüfung in einzelnen unter § 11 genannten Fächern erlassen, wenn er eine mindestens gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Für diese Fächer erfolgt auf dem Zeugnis keine Benotung.
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§ 13
Leistungsbewertung

( 1 ) Über jede praktische Fachprüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die Leistungen in den Fachprüfungen werden wie folgt bewertet: 1 (sehr gut) – 2 (gut) – 3 (befriedigend) – 4 (ausreichend) – 5 (ungenügend). Um eine differenziertere Bewertung zu ermöglichen, können Zwischennoten verwendet werden.
( 2 ) Die Ergebnisse der Fachprüfungen gehen mit folgender Wichtung in die Gesamtnote ein: mit Faktor 3 (dreifache Wertung): liturgisches Orgelspiel, künstlerisches Orgelspiel, Chorleitung, Posaunenchorleitung (Hauptfächer),
mit Faktor 2: Musiktheorie, Gehörbildung, Singen und Sprechen, Liturgik, Blechblasinstrumentenspiel,
mit Faktor 1: alle anderen Fächer.
Der so berechnete gewichtete Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet und ergibt die Gesamtnote. Das Gesamtprädikat als verbale Bewertung ergibt sich aus der Gesamtnote wie folgt:
besser als 1,5
„sehr gut“
ab 1,5 und besser als 2,5
„gut“
ab 2,5 und besser als 3,5
„befriedigend“
ab 3,5 und besser als 4,5
„ausreichend“.
Außerdem erfolgt je eine Bewertung für die geprüften Teilbereiche (Organistendienst, Chorleitung, Posaunenchorleitung), die wie die Gesamtnote aus den Ergebnissen der nach § 11 zugehörigen Fachprüfungen berechnet wird.
( 3 ) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Hauptfächern mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht wurde und in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal die Bewertung „ungenügend“, davon in höchstens einem Fach mit dem Faktor 2.
( 4 ) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem das Gesamtprädikat und die Gesamtnote, die Bewertung der Teilbereiche sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsfächern ersichtlich sind. Das Zeugnis weist aus, ob die Prüfung für den nebenberuflichen Kirchenmusikdienst oder nur für den nebenberuflichen Organisten-, Chorleiter- oder Posaunenchorleiterdienst abgelegt wurde. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem für Kirchenmusik zuständigen Dezernenten des Kirchenamtes unterzeichnet und mit dem Siegel der Förderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland versehen. Das Nichtbestehen der Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden die erbrachten Leistungen bescheinigt.
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§ 14
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung möglich. Dazu müssen alle mit „ungenügend“ bewerteten Hauptfächer und Fächer mit dem Faktor 2 erneut geprüft werden. Wurde die Prüfung aufgrund der Bewertung „ungenügend“ in drei oder mehr Fächern mit Faktor 1 nicht bestanden, so wählt der oder die zu Prüfende einzelne dieser Fächer zur Wiederholungsprüfung aus.
( 2 ) Die Wiederholung der Fachprüfungen soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann die Wiederholung frühestens und spätestens möglich ist.
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§ 15
Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission, die auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung getroffen wurden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem zuständigen Dezernenten des Kirchenamtes Beschwerde eingelegt werden.
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§ 16
Sprachregelung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Kirchenmusiker) in der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. Juni 1972 (ABl. EKKPS S. 53) außer Kraft.
( 2 ) Für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung die Prüfungsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für den nebenamtlichen Kirchenmusikdienst vom 12. März 1953 Anwendung.

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1 ↑ nicht im Rahmen der regionalen C-Kurse: Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren. Je nach Ausbildungsstätte bzw. Kurs können weitere Fächer unterrichtet werden (z. B. Blockflöte, Kinderchorleitung).
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2 ↑ nicht im Rahmen der regionalen C-Kurse: Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren. Je nach Ausbildungsstätte bzw. Kurs können weitere Fächer unterrichtet werden (z. B. Blockflöte, Kinderchorleitung).
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3 ↑ nicht im Rahmen der regionalen C-Kurse: Kursteilnehmer müssen den Instrumentalunterricht in eigener Verantwortung organisieren. Je nach Ausbildungsstätte bzw. Kurs können weitere Fächer unterrichtet werden (z. B. Blockflöte, Kinderchorleitung).