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Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland (Pfarrstellengesetz – PfStG)

In der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2017 (ABl. S. 2),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 235).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes
20.11.2020
§§ 28, 38
geändert
2
Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung des Bischofswahlgesetzes, Dezernentenwahlgesetzes und Pfarrstellengesetzes
03.11.2021
§ 38
ABl.-Veröffentlichung berichtigt
3
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes
25.11.2023
§§ 4, 7
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung und die Besetzung von
  1. Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Gemeindepfarrstellen),
  2. Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf der Ebene des Kirchenkreises (Kreispfarrstellen),
  3. Pfarrstellen für Leitungsaufgaben auf der Ebene der Kirchenkreise (Superintendentenstellen),
  4. Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf der Ebene der Landeskirche (landeskirchliche Pfarrstellen).
( 2 ) Unberührt bleiben die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe.
( 3 ) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen soweit aufgrund eines Kirchengesetzes nichts anderes geregelt ist.
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§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen

( 1 ) Grundlage für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 sind die nach der kirchlichen Ordnung beschlossenen Stellenpläne.
( 2 ) Pfarrstellen gemäß § 1 Absatz 1 werden in der Regel für einen uneingeschränkten Dienstauftrag errichtet. Sie können auch Teildienst im Rahmen eines Auftrages von 50 oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages vorsehen.
( 3 ) Pfarrstellen werden unbefristet errichtet; Kreispfarrstellen und landeskirchliche Pfarrstellen können auch befristet errichtet werden. Wird eine Kreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle befristet errichtet, so soll die Frist zwölf Jahre nicht überschreiten und drei Jahre nicht unterschreiten. Kreispfarrstellen für Sonderseelsorge sollen einen Zeitraum von sechs Jahren nicht unterschreiten.
( 4 ) Über die Errichtung, Veränderung und die Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle beschließt die Kreissynode nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte durch den Superintendenten oder dessen Stellvertreter und Vertreter des Stellenplanausschusses der Kreissynode. Dabei wird zugleich der räumliche Bereich der Pfarrstelle bestimmt. Den Dienstsitz des Inhabers der Pfarrstelle legt der Kreiskirchenrat fest.
( 5 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die Verlängerung von Kreispfarrstellen beschließt die Kreissynode auf Antrag des Kreiskirchenrates. Der Dienstsitz wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
( 6 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Superintendentenstellen beschließt die Kreissynode. Der Dienstsitz des Superintendenten wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
( 7 ) Eine durch die Kreissynode neu errichtete Stelle ist zu besetzen.
( 8 ) Die Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Gegen die Entscheidungen der Kreissynode und des Kreiskirchenrates kann der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes abschließend.
( 9 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung landeskirchlicher Pfarrstellen entscheidet auf Antrag des Landeskirchenamtes die Landessynode.
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§ 3
Kosten

( 1 ) Die mit der Vorstellung und der Amtseinführung verbundenen Reisekosten des Bewerbers, soweit diese nicht von Dritten zu tragen sind, trägt
  1. bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen und von Kreispfarrstellen der Kirchenkreis,
  2. bei der Besetzung von landeskirchlichen Stellen die Landeskirche.
( 2 ) Die Erstattung der Umzugskosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Umzugskostenrecht.
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§ 4
Bewerbungsberechtigter Personenkreis

( 1 ) Bewerbungsberechtigt sind Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach Maßgabe der jeweiligen berufsspezifischen Schwerpunktsetzung, der dafür notwendigen Ausbildungsvoraussetzungen und der fachlichen Eignung. Vereinbarungen mit anderen Landeskirchen über die Bildung eines gemeinsamen Bewerbungsraumes bleiben unberührt.
( 2 ) Um eine Pfarrstelle können sich Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen bewerben, denen von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst oder den ordinierten gemeindepädagogischen Dienst zuerkannt wurde oder die sich im Entsendungsdienst befinden und für die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu erwarten ist.
( 3 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen, die bereits im Dienst in einer Pfarrstelle der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 stehen, müssen ihren Dienst mindestens fünf Jahre in der bisherigen Pfarrstelle versehen haben; der Entsendungsdienst wird auf die Frist angerechnet. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Landeskirchenamt Ausnahmen von der Frist zulassen. Der Superintendent ist zuvor zu hören, bei einer Gemeindepfarrstelle ebenso der Gemeindekirchenrat der bisherigen Kirchengemeinde.
( 4 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn
  1. ihnen die Anstellungsfähigkeit von einer Gliedkirche der EKD zuerkannt worden ist und
  2. ihre Bewerbung vom Landeskirchenamt zugelassen wurde.
Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch. Das Landeskirchenamt kann diesen Pfarrern auch ein befristetes Bewerbungsrecht auf alle oder bestimmte Pfarrstellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einräumen.
( 5 ) Bewerbungsberechtigte Personen, insbesondere wenn sie miteinander in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, können sich, wenn sie mit der Beschäftigung im eingeschränkten Dienst mit jeweils halbem Dienstauftrag einverstanden sind, gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben oder gemeinsam vom Landeskirchenamt für die Übertragung einer Pfarrstelle in Aussicht genommen werden. Ist die Pfarrstelle bereits mit einem der Ehe- oder Lebenspartner besetzt, können beide einen Antrag auf gemeinsame Übertragung der Pfarrstelle stellen. Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 2:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Unterabschnitt 1:
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 5
Übertragung, Besetzungsrecht

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden unbefristet übertragen.
( 2 ) Die Besetzung freier Gemeindepfarrstellen erfolgt im alternierenden Verfahren abwechselnd durch die Kirchengemeinde unter Bestätigung durch das Landeskirchenamt und durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Das Besetzungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, wenn
  1. eine Gemeindepfarrstelle neu errichtet wurde,
  2. eine Gemeindepfarrstelle nach dem Entsendungsdienst wieder übertragen werden soll.
( 4 ) Das Besetzungsrecht liegt beim Landeskirchenamt, wenn das Besetzungsrecht zwar bei der Kirchengemeinde liegt, aber
  1. auch nach zweimaliger Ausschreibung eine Wahl nicht zustande gekommen oder ergebnislos geblieben ist oder
  2. das Landeskirchenamt auch die zweite und dritte Wahl nicht bestätigt hat (§ 15 Satz 3).
( 5 ) Ein gegenseitiger Verzicht auf das Besetzungsrecht ist möglich. Der Verzicht hat keine Änderung des nachfolgenden Besetzungsrechts zur Folge.
( 6 ) In welchem Besetzungsfall sich eine vakante Pfarrstelle befindet, bestimmt sich nach dem beim Landeskirchenamt geführten amtlichen Register.
( 7 ) Die Erteilung eines stellengebundenen Auftrags und die Entsendung in eine Gemeindepfarrstelle haben keinen Einfluss auf den Besetzungsfall.
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§ 6
Einleitung des Besetzungsverfahrens

( 1 ) Eine frei gewordene Gemeindepfarrstelle kann nur wiederbesetzt oder für den Entsendungsdienst vorgesehen werden, wenn sie auf Antrag des Gemeindekirchenrates vom Kreiskirchenrat freigegeben worden ist.
( 2 ) Eine zur Besetzung freigegebene Stelle, die nach zweimaliger Ausschreibung nicht besetzt wurde, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Kreiskirchenrates als Stelle für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin im Probedienst vorsehen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat tritt unter der Leitung des Superintendenten zur Beratung und Feststellung des Ausschreibungstextes zusammen. Im Rahmen der Feststellung des Ausschreibungstextes ist auch über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Stelle und den bewerbungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Absatz 1 zu entscheiden.
( 4 ) Der Superintendent leitet den Beschluss über die Freigabe mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates an das Landeskirchenamt weiter und informiert den Regionalbischof.
( 5 ) Das Landeskirchenamt stellt den Besetzungsfall (§ 5) fest und veranlasst die Ausschreibung der Stelle.
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§ 7
Ausschreibung

( 1 ) Zur Besetzung freigegebene Gemeindepfarrstellen werden unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises (§ 4) und der Bewerbungsfrist durch das Landeskirchenamt auf der Website der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgeschrieben. Veröffentlichungen von Ausschreibungen auf anderen Plattformen sind nur zulässig mit einer Verlinkung zur landeskirchlichen Website.
( 2 ) Die Bewerbungsfrist endet mit dem letzten Tag des auf die Ausschreibung folgenden Monats. Sind innerhalb der Frist keine Bewerbungen eingegangen, verlängert sich die Ausschreibungsfrist automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht der Kreiskirchenrat widerspricht.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 kann von einer Ausschreibung abgesehen werden
  1. durch das Landeskirchenamt, wenn es das Besetzungsrecht hat,
  2. durch die Kirchengemeinde, wenn beim Besetzungsrecht der Kirchengemeinde der Gemeindekirchenrat auf eine Ausschreibung verzichtet, insbesondere bei einer Wiederbesetzung nach dem Entsendungsdienst. Der Beschluss bedarf der Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindekirchenrates und ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
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§ 8
Bewerbungen

( 1 ) Die Bewerbungen sind an das Landeskirchenamt zu richten. Nach Abgabe ihrer Bewerbung dürfen die Bewerber keinen Einfluss auf die Besetzungsentscheidung nehmen. Die Unabhängigkeit des Gemeindekirchenrates hinsichtlich seiner Wahlentscheidung ist zu achten.
( 2 ) Bewerbungen können jederzeit vor Durchführung der Wahl oder der Herstellung des Benehmens mit dem Gemeindekirchenrat zurückgezogen werden.
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Unterabschnitt 2:
Wahl durch den Gemeindekirchenrat

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§ 9
Weiterleitung der Bewerbungen

( 1 ) Hat die Kirchengemeinde das Besetzungsrecht, leitet das Landeskirchenamt die Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit der Bitte um Einleitung des Wahlverfahrens an den Superintendenten weiter. Der zuständige Regionalbischof ist zu informieren. Hat der Gemeindekirchenrat auf eine Ausschreibung verzichtet und wird deshalb von einer Ausschreibung abgesehen, so ist die Bewerbung sogleich nach Eingang weiterzuleiten
( 2 ) Die Weiterleitung von Bewerbungen unterbleibt, wenn
  1. die Frist des § 4 Absatz 3 nicht eingehalten ist und das Landeskirchenamt eine Ausnahme von der Frist nicht zugelassen hat oder
  2. die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
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§ 10
Aufstellung des Wahlvorschlags

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat erstellt nach Eingang der Bewerbungen unter dem Vorsitz des Superintendenten einen vorläufigen Wahlvorschlag.
( 2 ) Die in den vorläufigen Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber werden durch den Superintendenten eingeladen, sich der Gemeinde vorzustellen. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass zusätzlich Pfarrer, die sich nicht beworben haben, zur Vorstellung eingeladen werden.
( 3 ) Die Bewerber stellen sich mit Predigtgottesdienst und Gemeindeveranstaltung vor. Ist der Bewerber in der Kirchengemeinde hinreichend bekannt, kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates von einer Vorstellung nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden.
( 4 ) Zwischen dem Gemeindekirchenrat und den einzelnen Bewerbern findet jeweils ein Gespräch statt. Hierzu sind die im Bereich der Pfarrstelle entgeltlich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter und die örtlichen Beiräte, soweit solche bestehen, einzuladen.
( 5 ) Aufgrund der Auswertung der Vorstellungen und Gespräche entscheidet der Gemeindekirchenrat durch Beschluss, welche der Bewerber in den endgültigen Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll, aufgenommen werden. Sind an der Aufstellung des Wahlvorschlags mehrere Gemeindekirchenräte beteiligt, kann kein Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, gegen den sich die Kirchenältesten eines Gemeindekirchenrates mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen haben. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde eines Kirchengemeindeverbands mit mehreren Pfarrstellen oder die Pfarrstelle eines Sprengels in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde oder eine Regionalpfarrstelle zu besetzen ist.
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§ 11
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl obliegt dem Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Der Superintendent bestimmt in Abstimmung mit dem Gemeindekirchenrat den Termin, an dem die Wahl durchgeführt werden soll. Vor der Wahl sind die in § 10 Absatz 4 Satz 2 genannten Beteiligten zu hören. Die Wahl findet frühestens eine Woche nach der letzten Vorstellung statt. Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
( 3 ) Die Wahl leitet der Superintendent oder einer seiner Stellvertreter. Ist der Superintendent zugleich Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates, so tritt an seine Stelle jedenfalls sein Stellvertreter. Das gilt nicht, sofern der Superintendent lediglich im Rahmen der Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist.
( 4 ) Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzetteln, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint.
( 5 ) Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los. Ebenso ist in jedem weiteren Wahlgang zu verfahren. Steht nur noch ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
( 6 ) Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Superintendent dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. Die Erklärung über die Annahme der Wahl soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche verbindlich erfolgen.
( 7 ) Im Fall des Scheiterns der Wahl ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. Die Wahl ist auch gescheitert, wenn der Gewählte die Wahl nicht angenommen hat. Bewerber, die bereits im ersten Verfahren zur Wahl standen, können in den neuen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
( 8 ) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Superintendenten und zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenrates zu unterzeichnen ist.
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§ 12
Mitwirkungsverbot

Ein Bewerber, der Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist oder derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung bei der Aufstellung des Wahlvorschlags (§ 10) und der Durchführung der Wahl (§ 11) ausgeschlossen.
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§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl wird im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 14 bekannt gegeben. Sind der Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, so erfolgt die Bekanntgabe in einem zentralen Gottesdienst oder auf andere ortsübliche Weise.
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§ 14
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Gegen die Wahl kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Superintendenten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Er kann nur auf Einwendungen gegen die Amts- oder Lebensführung des Gewählten sowie auf Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden.
( 2 ) Der Superintendent gibt dem Gemeindekirchenrat die Möglichkeit, zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und leitet den Einspruch mit der Stellungnahme zur abschließenden Entscheidung an das Landeskirchenamt weiter.
( 3 ) Wird im Fall des § 4 Absatz 5 Satz 1 einem Einspruch gegen einen der beiden Pfarrer beziehungsweise gegen einen der Ehepartner stattgegeben, kann die Pfarrstelle keinem von beiden übertragen werden. Im Fall des § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen die gemeinsame Übertragung die Stelle nicht geteilt werden kann.
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§ 15
Bestätigung der Wahl

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Wird diese versagt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. Kann aus wichtigen Gründen auch die zweite und dritte Wahl vom Landeskirchenamt nicht bestätigt werden, wird die Stelle vom Landeskirchenamt besetzt; der Superintendent und der Gemeindekirchenrat sind zuvor anzuhören.
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§ 16
Übertragung der Pfarrstelle

( 1 ) Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt. Sie wird durch Aushändigung der Übertragungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam.
( 2 ) Im Falle des Wechsels aus einer Gemeindepfarrstelle soll die Übertragung der neuen Stelle nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Wahl erfolgen.
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§ 17
Beteiligung mehrerer Kirchengemeinden und Beschlussfähigkeit

Gehören zu der zu besetzenden Gemeindepfarrstelle mehrere Kirchengemeinden, so werden die sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Aufgaben des Gemeindekirchenrates, einschließlich der Aufstellung des Wahlvorschlags und der Wahlhandlung, von den Gemeindekirchenräten der beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam wahrgenommen. Jeder der beteiligten Gemeindekirchenräte muss gemäß Artikel 28 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM für sich beschlussfähig sein.
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Unterabschnitt 3:
Besetzung durch das Landeskirchenamt

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§ 18
Besetzungsverfahren

( 1 ) Hat das Landeskirchenamt das Besetzungsrecht, teilt es nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Kirchengemeinde mit, welcher Bewerber für die Besetzung der Stelle in Aussicht genommen wird.
( 2 ) Der in Aussicht genommene Bewerber stellt sich der Gemeinde gemäß § 10 Absatz 3 vor. Wird von einer Vorstellung abgesehen (§ 10 Absatz 3 Satz 2), so ist der Name der in Aussicht genommenen Person der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
( 3 ) Nachdem sich der Bewerber der Gemeinde vorgestellt hat, stellt der Regionalbischof oder in seinem Auftrag der Superintendent das Benehmen durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aller beteiligten Gemeindekirchenräte her. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes der beteiligten Gemeindekirchenräte anwesend ist.
( 4 ) Spricht sich der Gemeindekirchenrat gegen den in Aussicht genommenen Bewerber aus, kann das Landeskirchenamt
  1. die Pfarrstelle dem in Aussicht genommenen Bewerber übertragen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Übertragung besteht. Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Bewerbers kann der in Aussicht genommene Bewerber auch zunächst für einen befristeten Zeitraum kommissarisch mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt werden. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 oder Satz 3 kann der Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch einlegen. § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über den Einspruch entscheidet das Landeskirchenamt abschließend,
  2. im besonders begründeten Ausnahmefall einen zweiten Bewerber für die Stelle in Aussicht nehmen, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Stelle seit längerem vakant ist oder die Inaussichtnahme eines zweiten Bewerbers aus Fürsorgegesichtspunkten angezeigt ist.
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Unterabschnitt 4:
Region und Gemeindepfarrstellen mit regionalem Dienstauftrag
(Regionalpfarrstelle)

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§ 19
Errichtung der Region

( 1 ) Die Region im Sinne des Pfarrstellengesetzes ist ein Bereich im Kirchenkreis, in welchem der Verkündigungsdienst kooperativ und arbeitsteilig organisiert wird. In der Region sollen die unterschiedlichen Formen des Verkündigungsdienstes vertreten sein.
( 2 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung einer Region im Sinne von Absatz 1 beschließt die Kreissynode nach Anhörung der betroffenen Gemeindekirchenräte. Der Beschluss der Kreissynode bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Vertreter der betroffenen Gemeindekirchenräte und die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst in der Region erarbeiten unter Federführung des Superintendenten als Grundlage für den Beschluss der Kreissynode eine Konzeption der Arbeit in der Region. Die Konzeption strukturiert Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche in der Region. Sie ist gleichzeitig Grundlage für die zu erstellenden Dienstvereinbarungen.
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§ 20
Regionalpfarrstelle und arbeitsteilige Zusammenarbeit in der Region

( 1 ) Regionalpfarrstellen sind Gemeindepfarrstellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Mit Errichtung oder Veränderung der Region können Gemeindepfarrstellen der Region verändert werden, indem im Rahmen der arbeitsteiligen Zusammenarbeit einer Regionalpfarrstelle
  1. ein örtlich begrenzter Dienst- und Seelsorgebereich und
  2. inhaltlich beschriebene Dienste und Aufgaben in der Region
zugeordnet werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen unberührt.
( 3 ) Im örtlich begrenzten Dienst- und Seelsorgebereich gehört der Stelleninhaber den betreffenden Gemeindekirchenräten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Nummer 2 Kirchenverfassung EKM an. Gegenstand regionaler Arbeitsteilung nach Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere die Verwaltung und pfarramtliche Geschäftsführung, Personalverantwortung in kirchengemeindlichen Einrichtungen, Bildungsarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Konfirmandenunterricht, Erteilung von Religionsunterricht, Arbeit mit Ehrenamtlichen, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit sein.
( 4 ) Mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte der Region kann der Dienstbereich einer Regionalpfarrstelle auch ausschließlich auf die Region oder Teile der Region bezogen beschrieben werden, sofern dabei sichergestellt ist, dass die Aufgaben im Dienstbereich auch dem Auftrag aus der Ordination entsprechen.
( 5 ) Eine Dienstvereinbarung zwischen den Gemeindekirchenräten der Region, dem Pfarrstelleninhaber und dem Superintendenten ist zu erstellen. Die Stelleninhaber haben in Absprache mit den Gemeindekirchenräten und den betroffenen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst eine gemeinsame Jahresplanung zu erstellen.
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§ 21
Besetzung

Bei der Besetzung von Regionalpfarrstellen gilt Abschnitt 2 dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Gemeindekirchenrates durch eine Auswahlkommission wahrgenommen werden. Der Auswahlkommission gehören im Fall von § 20 Absatz 2 der Gemeindekirchenrat des örtlich begrenzten Dienst- und Seelsorgebereichs und je ein Vertreter aus jedem weiteren Gemeindekirchenrat der Region an. Im Fall von § 20 Absatz 4 wird die Auswahlkommission gebildet, indem jeder Gemeindekirchenrat der Region einen Vertreter entsendet.
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Abschnitt 3:
Besetzung von Kreispfarrstellen

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§ 22
Befristete Übertragung, Besetzungsrecht

( 1 ) Die Übertragung von Kreispfarrstellen soll unabhängig von der Dauer ihrer Errichtung befristet erfolgen. Sonderseelsorgestellen werden in der Regel für den Zeitraum von sechs Jahren übertragen, Schulpfarrstellen für den Zeitraum nicht unter drei Jahren. Ein Jahr vor Ablauf der Übertragung entscheidet der Kreiskirchenrat über die erneute Ausschreibung, die Verlängerung der Übertragung oder die Wiederwahl mit Ausschreibungsverzicht zugunsten des derzeitigen Stelleninhabers. Im Falle der Verbindung einer unbefristet errichteten Kreispfarrstelle mit einer Gemeindepfarrstelle oder bei Übertragung beider Stellen an eine Person soll die Kreispfarrstelle unbefristet übertragen werden.
( 2 ) Das Besetzungsrecht von Kreispfarrstellen obliegt dem Kreiskirchenrat. Der Kreiskirchenrat kann zugunsten der Entsendung eines Pfarrers auf die Besetzung der Kreispfarrstelle verzichten. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 23
Ausschreibung und Bewerbung

( 1 ) Kreispfarrstellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Der Kreiskirchenrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder auf die Ausschreibung verzichten, insbesondere, wenn sich der derzeitige Bewerber zur Wiederwahl stellt oder der Ausschreibungsverzicht im besonderen kirchlichen Interesse liegt.
( 2 ) Die Ausschreibung erfolgt auf Antrag des Kreiskirchenrates durch das Landeskirchenamt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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§ 24
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Kreiskirchenrat ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden. Zum Wahlausschuss sollen Personen aus den verschiedenen Dienstbereichen beratend hinzugezogen werden. Bei Besetzung einer Schulpfarrstelle oder einer Pfarrstelle im Bereich der Sonderseelsorge ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des fachlich zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes beratend zu beteiligen. Wird kein Wahlausschuss gebildet, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
( 2 ) Haben sich um die Stelle mehrere Kandidaten beworben, so stellt der Kreiskirchenrat auf Vorschlag des Wahlausschusses einen Wahlvorschlag auf.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat legt fest, in welcher Weise sich die Kandidaten vorstellen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl §§ 10 und 11 entsprechend; an die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt jeweils der Kreiskirchenrat.
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§ 25
Bestätigung der Wahl und Übertragung der Pfarrstelle

Für die Bestätigung der Wahl und die Übertragung der Kreispfarrstelle sowie die Verlängerung der Übertragung durch den Kreiskirchenrat gelten § 15 Absatz 1 und § 16 entsprechend.
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Abschnitt 4:
Besetzung von Superintendentenstellen

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Unterabschnitt 1:
Wiederbesetzung

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§ 26
Pflicht zu Wiederbesetzung

Eine frei gewordene Superintendentenstelle ist wiederzubesetzen. Ausnahmsweise kann von einer Wiederbesetzung abgesehen werden, wenn ein Beschluss der Kreissynode vorsieht, dass der Kirchenkreis in absehbarer Zeit aufgelöst wird beziehungsweise sich mit einem Kirchenkreis oder mehreren Kirchenkreisen zusammenschließt und übergangsweise eine Vertretungslösung möglich erscheint oder zwei Kirchenkreise auch hinsichtlich des Dienstes des Superintendenten kooperieren.
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Unterabschnitt 2:
Amt und Rechtsstellung

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§ 27
Grundsatz

( 1 ) Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr.
( 2 ) Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
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§ 28
Beginn und Ende der Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Superintendenten beginnt mit dem Tag der Berufung.
( 2 ) Der Dienst des Superintendenten endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern er nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird. Er endet auch mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Kreissynode auf Antrag des Nominierungsausschusses mit Zustimmung des Superintendenten die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängern. Die Kreissynode kann auf Antrag des Superintendenten beschließen, das Dienstende bis zu drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, wobei das Ende der regulären Amtszeit nicht überschritten werden darf.
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Unterabschnitt 3:
Der Nominierungsausschuss

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§ 29
Zusammensetzung

( 1 ) Die Vorbereitung der Wahl obliegt einem Nominierungsausschuss. Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. der Präses der Kreissynode als dessen Vorsitzender,
  2. der zuständige Regionalbischof,
  3. der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes oder ein von ihm beauftragter Referatsleiter,
  4. drei Mitglieder des Kreiskirchenrates, von denen höchstens eines im Pfarrdienst stehen darf,
  5. vier von der Kreissynode gewählte Mitglieder,
  6. gegebenenfalls ein Kirchenältester des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, welcher der Superintendent zugeordnet ist.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 4 bis 6 werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der entsendenden Gremien benannt. Unter den Mitgliedern nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sollen die verschiedenen Dienstbereiche angemessen vertreten sein. Der Leiter des zuständigen Kreiskirchenamtes kann auf Beschluss des Nominierungsausschusses beratend zu den Sitzungen des Nominierungsausschusses hinzugezogen werden.
( 2 ) Derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, wer auf dem Wahlvorschlag steht oder gestanden hat.
( 3 ) Die Anzahl der hauptamtlich von kirchlichen Körperschaften angestellten Mitglieder des Nominierungsausschusses darf die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder nicht erreichen.
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§ 30
Aufgabe und Arbeitsweise

( 1 ) Der Nominierungsausschuss wird vom Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Präses der Kreissynode und dem zuständigen Regionalbischof in der Regel neun Monate vor der Wahltagung der Kreissynode einberufen.
( 2 ) Aufgabe des Nominierungsausschusses ist es, die für die Besetzung der Stelle wesentlichen Anforderungen zu beschreiben, geeignete Kandidaten für die Wahl des Superintendenten zu finden und der Kreissynode einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
( 3 ) Nach Vorstellung der Kandidaten beschließt der Nominierungsausschuss über den Wahlvorschlag.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Nominierungsausschusses, der Regionalbischof und der Vertreter des Landeskirchenamtes anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlvorschläge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nominierungsausschusses.
( 5 ) Alle Beratungen und die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Darüber ist Verschwiegenheit zu wahren.
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Unterabschnitt 4:
Ausschreibung und Wahl

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§ 31
Ausschreibung

Das Landeskirchenamt schreibt die zu besetzende Superintendentenstelle auf Antrag des Nominierungsausschusses im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aus, es sei denn, dass die Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl des amtierenden Superintendenten beabsichtigt ist. Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Nominierungsausschusses von der Ausschreibung der Superintendentenstelle absehen, wenn es feststellt, dass das gesamtkirchliche Interesse dies erfordert. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
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§ 32
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet der Nominierungsausschuss, wer in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. Dabei kann er
  1. offensichtlich für diese Stelle nicht geeignete oder nicht bewerbungsberechtigte Bewerber von der Aufnahme in den Wahlvorschlag ausschließen und
  2. geeignete Pfarrer, die sich nicht beworben haben, bitten, ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zuzustimmen, sofern dafür ein besonderes Interesse besteht.
( 2 ) Ein besonderes Interesse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Ausschreibung nur eine oder keine geeignete Bewerbung vorliegt.
( 3 ) Der Wahlvorschlag soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten. Ist der bisherige Superintendent nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Nominierungsausschuss trotz vorangegangener Ausschreibung davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen.
( 4 ) Der Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Verweigert das Landeskirchenamt aus wichtigen Gründen im Einzelfall die Bestätigung, wird die abgelehnte Person aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Streichung soll im Benehmen mit dem Nominierungsausschuss erfolgen.
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§ 33
Bekanntgabe des Wahlvorschlags

Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses gibt den vom Landeskirchenamt bestätigten Wahlvorschlag spätestens einen Monat vor der Wahl der Kreissynode bekannt; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. Danach wird zu einem mit dem Landeskirchenamt abgestimmten Termin die Öffentlichkeit informiert.
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§ 34
Gastpredigt

Der Präses der Kreissynode lädt die Kandidaten jeweils zur Vorstellung mit einem Gottesdienst ein. Die Mitglieder der Kreissynode und die Gemeinden des Kirchenkreises sind hierauf hinzuweisen.
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§ 35
Einberufung der Kreissynode

( 1 ) Zur Wahl des Superintendenten wird die Kreissynode einberufen. Den Mitgliedern ist spätestens mit der Einladung der besondere Zweck der Tagung mitzuteilen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden werden zur Fürbitte für die Synodentagung aufgerufen.
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§ 36
Vorstellung der Kandidaten vor der Kreissynode

( 1 ) Auf der Wahltagung der Kreissynode gibt der Präses der Kreissynode der versammelten Kreissynode den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn.
( 2 ) Anschließend stellen sich die Kandidaten der Kreissynode auf geeignete Weise vor und beantworten Fragen der Synodalen.
( 3 ) Die Synodalen beraten über den Wahlvorschlag in geschlossener Sitzung.
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§ 37
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl des Superintendenten erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode, mindestens aber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode, auf sich vereint.
( 2 ) Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los.
( 3 ) Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Absatz 2 Satz 2 aus.
( 4 ) Steht in einem Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im folgenden Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
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§ 38
Annahme und Bestätigung der Wahl, Übertragung der Superintendentenstelle

( 1 ) Für die Annahme der Wahl gilt § 11 Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
( 2 ) Die Wahl, die Wiederwahl, die Verlängerung des Dienstes sowie das Hinausschieben des Dienstendes bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. Die Übertragung der Superintendentenstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Einführung des Superintendenten erfolgt in einem Gemeindegottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird.
( 4 ) Im Fall des Scheiterns der Wahl nach § 37 Absatz 4 leitet der Nominierungsausschuss das Verfahren nach §§ 31 ff. erneut ein.
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Unterabschnitt 5:
Reformierter Senior

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§ 39
Besetzung der Stelle des reformierten Seniors

Die Besetzung der Stelle des reformierten Seniors des reformierten Kirchenkreises erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen des Abschnittes 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kreissynode das Moderamen des reformierten Kirchenkreises tritt.
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Abschnitt 5:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen

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§ 40
Ausschreibung und Übertragung

( 1 ) Landeskirchliche Pfarrstellen werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises ausgeschrieben. § 7 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann beschließen, dass wegen der Besonderheiten der Stelle oder wegen besonderer Erfordernisse von einer Ausschreibung abgesehen wird oder eine Ausschreibung in der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt.
( 2 ) Soweit keine andere kirchenrechtliche Regelung besteht, werden landeskirchliche Stellen vom Kollegium des Landeskirchenamtes besetzt. Für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens ist eine Auswahlkommission zu bilden. Gegebenenfalls bestehende Beteiligungsrechte Dritter sind zu beachten.
( 3 ) Die Übertragung von landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt in der Regel befristet. Sie werden in der Regel für einen Zeitraum nicht unter sechs Jahren übertragen, sofern keine anderen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen sind oder die Besonderheit der Stelle eine andere Frist erfordert. Die erneute Berufung des derzeitigen Stelleninhabers und eine Verlängerung der Übertragung der Stelle sind möglich.
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Abschnitt 6:
Besetzung von verbundenen Pfarrstellen

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§ 41
Übertragung mehrerer Aufträge

( 1 ) Einem Pfarrer oder einer Pfarrerin können gleichzeitig mehrere stellengebundene Aufträge übertragen werden. Der Umfang eines vollen Dienstauftrags darf dabei nicht überschritten werden. Für die Übertragung gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Umfasst der mit einer Pfarrstelle verbundene Dienstauftrag keinen vollen aber mindestens einen halben Dienstauftrag, kann ein zusätzlicher nicht stellengebundener Dienstauftrag erteilt werden.
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§ 42
Ausschreibung

Die Ausschreibung von nach § 41 Absatz 1 verbundenen Pfarrstellen erfolgt in einem zwischen den beteiligten Gremien und Personen abgestimmten Ausschreibungstext. Im Falle der Ausschreibung von Schulpfarrstellen oder Pfarrstellen im Bereich der Sonderseelsorge ist die jeweils zuständige Fachaufsicht einzubeziehen.
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§ 43
Besetzungsverfahren

( 1 ) Das Besetzungsverfahren richtet sich nach dem Besetzungsverfahren für die Pfarrstelle mit dem höheren Dienstumfang oder bei gleichem Dienstumfang nach dem Besetzungsverfahren für die ohne Befristung zu besetzende Pfarrstelle. Bei Verbindung von zwei befristeten Stellen mit gleichem Dienstumfang klären die für die Besetzung zuständigen Gremien und Personen gemeinsam, welches Besetzungsrecht anzuwenden ist.
( 2 ) Vor Aufstellung des endgültigen Wahl- oder Besetzungsvorschlags hat das für die Wahl oder die Besetzung zuständige Gremium die Voten der für die Besetzung der anderen Pfarrstelle zuständigen Gremien und Personen einzuholen und bei seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Entscheidung zur Besetzung der verbundenen Pfarrstelle trifft das nach Absatz 1 zuständige Gremium.
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Abschnitt 7:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 44
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 45
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)