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Geltungszeitraum von: 01.01.1954

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Anweisung für Gemeindekirchenräte

Vom 9. Dezember 1953 (ABl. ELKTh 1954 S. 5), mit Änderung vom 30. Oktober 2001

(ABl. ELKTh S. 263)

Aufgrund des § 12 Abs. 2 der Verfassung erlässt der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit der Synode folgende Anweisung:
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I. Allgemeines

Der Gemeindekirchenrat ist nach § 12 der Verfassung berufen, die Aufgaben der kirchgemeindlichen Selbstverwaltung zu erfüllen.
Er ist zuständig und verantwortlich für alle Angelegenheiten des kirchlichen Lebens und der Ordnung, die sich aus dem Wesen und der verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchgemeinde ergeben, soweit die Entscheidung darüber nicht anderen kirchlichen Stellen vorbehalten ist, zugleich aber auch für alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Verfügung besonders zugewiesen werden.
In ihm vereinigen sich der oder die Träger des Pfarramts und die gewählten Vertreter der Gemeinde zu gemeinsamer Arbeit und Verantwortung, so dass er in sich die unlösbare Zusammengehörigkeit von Amt und Gemeinde verkörpert.
Sein Aufgabenbereich umfasst sowohl die innerkirchlichen Angelegenheiten wie auch die äußeren Leitungs- und Verwaltungsgeschäfte.
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II. Innerkirchliche Aufgaben

  1. In der Kirchgemeinde als der örtlich begrenzten kirchlichen Körperschaft soll sich das kirchliche Leben in Verkündigung, Verwaltung der heiligen Sakramente, der kirchlichen Unterweisung, der Seelsorge und der christlichen Liebestätigkeit entfalten (§ 8 der Verfassung). Der Gemeindekirchenrat ist als die berufene Vertretung der Kirchgemeinde unter der geistlichen Leitung des Pfarrers in erster Linie dafür mitverantwortlich, dass alle diese Aufgaben erfüllt werden.
  2. Daraus ergeben sich auch für den einzelnen Kirchenältesten, der zu ihrer Erfüllung gleichzeitig Helfer des Pfarrers und Vorbild für die Gemeindeglieder sein muss, eine Reihe besonderer Pflichten, zu denen er sich durch Ablegen des Ältestengelöbnisses nach § 23 der Verfassung feierlich bekennt.
    1. Dass er regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt, dass er zum Tisch des Herrn geht, dass er die Richtlinien der kirchlichen Lebensordnung befolgt und dass er sich am gesamten kirchlichen Leben rege beteiligt, ist schon Voraussetzung für seine Wählbarkeit und bleibt auch während seiner Amtsdauer die grundlegende Verpflichtung. Darüber hinaus wird er sich aber auch zu besonderen Helferdiensten im Gottesdienst, nötigenfalls auch für Lesegottesdienste, bei Sammlungen, bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen oder wo sonst seine Hilfe begehrt wird, gerne zur Verfügung stellen. Wo eine kirchliche Helferschaft besteht, soll er diese durch eigene Mitarbeit unterstützen.
    2. Das kirchliche Leben der Kirchgemeinde wird er sorgfältig beobachten. Aufgrund seiner hierdurch gewonnenen Erfahrungen wird er den Pfarrer auf besonders bemerkenswerte Umstände, vor allem auch auf etwa beobachtete Mängel aufmerksam machen und ihm geeignetenfalls entsprechende Anregungen geben oder auch über bestimmte Angelegenheiten eine Aussprache im Gemeindekirchenrat herbeiführen. Wenn ihm Krankheiten oder Schicksalsschläge in Familien oder sonstige besondere Begebenheiten bekannt werden, wird er dem Pfarrer Kenntnis geben, um ihm den geordneten Seelsorgedienst zu erleichtern. Durch eigenen Zuspruch, durch Besuch oder durch sonstige Hilfe wird er auch mitunter selbst wirken können. Bei Streitigkeiten soll er schlichtend zu helfen suchen.
    3. Den Kirchlichen Werken in der Gemeinde schenkt er seine fördernde Unterstützung. Der kirchlichen Jugend gehört seine besondere verantwortliche Aufmerksamkeit. Den Kindergottesdienst und nach Verabredung mit dem Pfarrer oder Katecheten die Christenlehre und den Konfirmandenunterricht wird er gelegentlich besuchen. An der Vorstellung der Konfirmanden und an der Konfirmation nimmt der Gemeindekirchenrat tunlichst geschlossen, in Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen in geordneter Verteilung auf die einzelnen Seelsorgebezirke, teil.
    4. An den vom Superintendenten einzuberufenden jährlichen Kirchenältestentagungen teilzunehmen (§ 59 Abs. 6 der Verfassung), gehört zu den Amtspflichten des Kirchenältesten; er wird deshalb nicht ohne zwingenden Hinderungsgrund eine solche Tagung versäumen. Durch den Besuch auch sonstiger Gesamtveranstaltungen der Superintendentur oder benachbarter Kirchengemeinden kann er mit dazu beitragen, das Bewusstsein kirchlicher Zusammengehörigkeit über die eigene Gemeinde hinaus zu stärken.
    5. In seinem häuslichen Leben und seinem öffentlichen Auftreten soll er das Vorbild eines fest in seinem Christenglauben wurzelnden und treu zu seiner lutherischen Kirche stehenden Gemeindeglieds geben.
      Keine außerkirchliche Bindung darf ihn davon abbringen, seinen kirchlichen Dienst ausschließlich nach kirchlichen Gesichtspunkten zu tun, eingedenk seines Ältestengelöbnisses, in dem er Jesum Christum als den alleinigen Herrn der Kirche bekennt.
  3. Der Gemeindekirchenrat als solcher hat auf innerkirchlichem Gebiet im einzelnen vor allem zu beschließen
    1. über Maßnahmen zur Behebung des kirchlichen Gemeindelebens und zur Heiligung der Sonntage und kirchlichen Feiertage,
    2. über Fragen der äußeren gottesdienstlichen Ordnung im Rahmen der landeskirchlichen Vorschriften und über die Bestimmung von Lektoren für Lesegottesdienste,
    3. über Maßnahmen zur Sicherung der kirchlichen Unterweisung und zur Förderung der kirchlichen Jugendarbeit,
    4. über Maßnahmen zur Unterstützung kirchlicher Werke, zur Pflege der kirchlichen Liebestätigkeit und zur Bildung von Helferschaften,
    5. über Fragen der kirchlichen Lebensordnung, namentlich bei Versagung geistlicher Amtshandlungen, soweit er nach den landeskirchlichen Vorschriften zu hören ist oder selbst zu entscheiden hat,
    6. über Aufnahme Getaufter, die zur evangelischen Kirche übertreten oder wieder in sie eintreten wollen,
    7. über kirchliche Sonderveranstaltungen der Kirchgemeinde,
    8. über die Bestimmung von Kollekten, die für ortskirchliche Zwecke freigegeben sind.
    Bei der Besetzung der Pfarrstelle ist der Gemeindekirchenrat nach Maßgabe der landeskirchlichen Vorschriften beteiligt.
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III. Äußere Leitung und Verwaltung

  1. Mit der Erfüllung innerkirchlicher Aufgaben ist die Erledigung auch äußerer Ordnungs- und Verwaltungsgeschäfte, die grundsätzlich durch jene bestimmt werden und ihnen zu dienen haben, unvermeidlich und untrennbar verbunden. Die Kirchgemeinde hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Angelegenheiten nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze und der landeskirchlichen Ordnung selbstständig zu ordnen und zu verwalten (§ 9 der Verfassung).
    Ohne bürokratische Enge hat der Gemeindekirchenrat für gute Ordnung in der Leitung und Verwaltung der Kirchgemeinde zu sorgen. Die staatlichen Vorschriften, vor allem auch auf dem Gebiete des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts, des Sozialrechts, des Zahlungsverkehrs, des Meldewesens, der Bau- und Ordnungspolizei, sind gewissenhaft zu beachten. Daneben muss sich der Gemeindekirchenrat bewusst sein, dass die Kirchgemeinde ein Glied in der größeren Gemeinschaft der Landeskirche bildet und dass ihr deshalb einerseits besondere Aufgaben von der Landeskirche übertragen werden können, andererseits aber auch die Beschlüsse und Maßnahmen in eigenen Angelegenheiten sich im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung halten müssen. Beschlüsse, die danach der Genehmigung kirchlicher Aufsichtsbehörden bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
  2. Der Gemeindekirchenrat vertritt die Kirchgemeinde nach außen (§ 12 Abs. 4 der Verfassung). In seinem Namen handelt grundsätzlich der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Zu einer die Kirchgemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Gemeindekirchenrats bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters) und eines Kirchenältesten sowie der Beidrückung des Dienstsiegels. Daraus folgt, dass auch bei Rechtsakten, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen (z. B. Auflassung) ein Kirchenältester mitwirken muss. Wo ein Kirchmeister bestellt ist, kann ihm die entsprechende Kirchgemeindesatzung im Rahmen seines Aufgabenbereichs Zeichnungsbefugnis an Stelle des Vorsitzenden einräumen. Andere Mitarbeiter kann der Gemeindekirchenrat zum Unterzeichnen von Schriftstücken im gewöhnlichen laufenden Geschäftsverkehr in einem genau abzugrenzenden Umfang ermächtigen.
    Im Schriftverkehr der Kirchgemeinde ist darauf zu achten, dass jedes Schriftstück im Kopf des Briefbogens oder in der Unterschrift die Bezeichnung »Der Gemeindekirchenrat« enthalten muss. Der Vorsitzende kann dann im innerkirchlichen Schriftverkehr mit bloßer Namensangabe unterzeichnen, in Schreiben an außerkirchliche Stellen hat er den Zusatz »Vorsitzender« beizufügen. Der Stellvertreter muss stets mit dem Zusatz »Stellvertreter des Vorsitzenden« unterzeichnen. 10 Der Kirchenmeister setzt vor seine Unterschrift die Buchstaben: »i. V.« (in Vollmacht), jeder sonst besonders ermächtigte Unterzeichner die Buchstaben: »i. A.« (im Auftrag); außerdem haben sie bei der Unterschrift die dienstliche Stellung in der Kirchgemeinde mit anzugeben (Kirchmeister, Stadtkirchner, Kirchrechnungsführer u. dgl.).
  3. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats ist der Pfarrer, in Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen der geschäftsführende Pfarrer (§ 25 der Verfassung). Pfarrer im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Geistliche, dem die Verwaltung der Pfarrstelle übertragen ist, und in Kirchgemeinden mit nur einer Pfarrstelle auch der Vakanzverwalter.
    Ständiger Stellvertreter des Vorsitzenden ist stets ein Kirchenältester, auch wenn in der Kirchgemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen. Der Stellvertreter tritt nicht nur ein, wenn der Vorsitzende allgemein, sondern auch, wenn er an der Mitwirkung bei einzelnen Handlungen verhindert ist, wie z. B. bei der Anweisung von Zahlungen an den Vorsitzenden oder bei Verhandlungen oder Beschlüssen, die rechtliche Beziehungen zwischen der Kirchgemeinde und dem Pfarrer betreffen.
  4. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden im wesentlichen vom Vorsitzenden und von besonders bestellten besoldeten oder ehrenamtlichen Mitarbeitern (siehe Abschn. V) besorgt. Doch hat der Gemeindekirchenrat darauf zu sehen, dass er laufend über die wichtigen Angelegenheiten unterrichtet wird, seine Richtlinien befolgt und seine Beschlüsse ausgeführt werden. Für eine geordnete Dienstaufsicht hat er Sorge zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit hat er zu schenken dem Bauwesen, der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtlicher Grundstücke, der Finanzverwaltung und, wo ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist, der Friedhofspflege.
    1. Bei den Gebäuden ist vor allem darauf zu sehen, dass sie dauernd in ordnungsmäßigem baulichen Zustand erhalten werden. Vor der Aufstellung jedes Haushaltsplanes veranlasst der Gemeindekirchenrat eine Besichtigung der Gebäude, um die etwa notwendigen baulichen Maßnahmen veranschlagen und in den Haushaltsplan aufnehmen zu können. Daneben ist auf die Erhaltung und Pflege geschichtlicher, künstlerischer und wissenschaftlicher Werte besonders Bedacht zu nehmen. Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht und die etwa gegebenen Anweisungen der Aufsichtsbehörde sind sorgfältig zu beachten.
    2. Wo landwirtschaftliche Grundstücke vorhanden sind, muss alles getan werden, um die ordnungsmäßige Bewirtschaftung sicherzustellen.
      Bei Waldgrundstücken ist die ständige Fühlung mit der zuständigen Forstdienststelle notwendig, um jeden Verstoß gegen die Bewirtschaftungsvorschriften zu verhüten, zugleich aber darüber zu wachen, dass die Eigentümerrechte nicht über die Vorschriften hinaus verkürzt werden.
      Regelmäßige Grundstücksbegehungen und ein sorgfältig geführtes Grundstücksverzeichnis sollen verhüten helfen, dass Grenzen verwischt oder Rechtsverhältnisse verdunkelt werden.
    3. Die Finanzverwaltung muss vom Grundsatz peinlicher Ordnung und strenger Sparsamkeit beherrscht sein und sich gewissenhaft an den vom Kreiskirchenamt bestätigten Haushaltsplan halten. Zu freiwilligen Opfergaben, namentlich zur Bildung von Fördererkreisen ist anzuregen, wobei jedoch die staatlichen Vorschriften über das Sammlungswesen gewissenhaft zu beachten sind. Auch dass die Vorschriften über den bargeldlosen Zahlungsverkehr und über den innerdeutschen Zahlungsverkehr genau eingehalten werden, ist zu überwachen.
      Zur geordneten Vermögensverwaltung gehört auch, dass die pflegliche Behandlung des Inventars überwacht und sein Bestand in einem gewissenhaft auf dem laufenden gehaltenen Inventarverzeichnis nachgewiesen wird.
      Zum Nachweis des Vermögens und der Schulden ist ebenfalls das vorgeschriebene Verzeichnis zu führen.
    4. Kirchliche Friedhöfe müssen nach Maßgabe der vorgeschriebenen Friedhofsordnung in guter Ordnung und Pflege gehalten werden. Besonders ist darauf zu sehen, dass auch Grabanlagen und Grabmäler den gegebenen Richtlinien entsprechen und Grabmäler nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrats aufgestellt werden.
  5. Recht setzende Beschlüsse für die Kirchgemeinde sind grundsätzlich als Kirchgemeindesatzung zu erlassen. Das gilt insbesondere für Friedhofsordnungen, Gebührenordnungen, die etwaige Vertretung mehrerer zur Kirchgemeinde gehörigen Ortschaften im Gemeindekirchenrat und sonstige Sonderregelungen für ihre Beteiligung an Einrichtungen und Lasten, für die Einteilung von Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen in Sprengel und deren Stellung innerhalb der Kirchgemeinde. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Gesamtheit begründen, wie z. B. die Regelung der Gottesdienstzeiten, Läuteordnungen und dgl. können ohne förmliche Kirchgemeindesatzung beschlossen werden, soweit nicht ausdrücklich eine solche vorgeschrieben ist, wie z. B. für den Aufgabenbereich des Kirchmeisters (§ 12 Abs. 3 der Verfassung).
    Die gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Kirchgemeinden eines Kirchspiels und ihre gegenseitigen Beziehungen soll eine Kirchspielsatzung regeln (§ 33 der Verfassung), bei bloßer einstweiliger gemeinsamer Verwaltung werden die Beziehungen der Beteiligten ohne förmliche Kirchgemeindesatzung vereinbart (§ 34 der Verfassung).
    Jede Kirchgemeindesatzung bedarf der Genehmigung des Vorstands des Kreiskirchenamts.
  6. Neben dem Erlass von Kirchgemeindesatzungen hat der Gemeindekirchenrat im einzelnen vor allem zu beschließen
    a)
    über alle baulichen Maßnahmen und ihre Finanzierung – dazu ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, wenn Mittel außerhalb des allgemeinen Haushaltsplans gebraucht werden oder die Maßnahme nach Art oder Gegenstand unter die Vorschriften über die Bau-, Kunst- und Denkmalpflege fällt; daneben sind die staatlichen Vorschriften zu beachten –;
    b)
    über Miet-, Pacht-, Leih- und sonstige Grundstücksnutzungsverträge – dazu ist in der Regel, vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und bei Wohnungen, staatliche Genehmigung, bei Wohnungsmietverträgen sowie bei Abbau- und sonstigen außergewöhnlichen Grundstücksnutzungsverträgen außerdem die Genehmigung des Kreiskirchenamts erforderlich –;
    c)
    über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
    – außerdem ist vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken staatliche Genehmigung erforderlich –;
    d)
    über den Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder das Verleihen von Gegenständen des kultischen Gebrauchs oder von künstlerischem, geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert mit Genehmigung des Landeskirchenrats
    – dabei sind auch die staatlichen Vorschriften über den Denkmalschutz zu beachten –;
    e)
    über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen, Stiftungen und größeren Schenkungen
    – soweit es sich um Grundstücke handelt oder Auflagen mit der Zuwendung verbunden sind, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit die Zuwendung einen Wert von mehr als 5 000 Euro hat –;
    f)
    über die Verwendung von Vermögen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
    g)
    den Haushaltsplan, der dem Kreiskirchenamt zur Bestätigung vorzulegen ist, sowie etwaige Ausgabenüberschreitungen mit Genehmigung des Kreiskirchenamts;
    h)
    über die Abnahme der Kirchrechnung und über die Entlastung des Kirchrechnungsführers, nachdem diese vom Kreiskirchenamt geprüft und festgestellt ist;
    i)
    über die Bestellung und Entlassung von Mitarbeitern und über ihre Dienstverhältnisse und ihre Bezüge im Rahmen der dafür geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften;
    k)
    über das Führen von Rechtsstreitigkeiten oder die Einleitung sonstiger gerichtlicher Maßnahmen und über den Abschluss von Vergleichen aller Art mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
    l)
    über alle sonstigen Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen;
    m)
    in Fragen seiner eigenen Geschäftsordnung im Rahmen der Bestimmungen der Verfassung;
    n)
    über sonstige Angelegenheiten, die ihm von einer Aufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden zur Beschlussfassung vorgelegt, und über Anträge, die aus seiner Mitte gestellt werden.
    Er wählt den ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden (§ 25 der Verfassung).
    Er entscheidet, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen (§ 21 der Verfassung).
    Er ergänzt sich durch Zuwahl, wenn einzelne Kirchenälteste vorzeitig ausscheiden (§ 22 Abs. 1 der Verfassung); dagegen ist er für die Entlassung eines Kirchenältesten nicht zuständig.
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IV. Geschäftsordnung

  1. Der Gemeindekirchenrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die in der Regel monatlich stattfinden sollen, sonst aber nach Bedarf anzuberaumen sind. Eine Sitzung muss auch stattfinden, wenn es ein Drittel der Kirchenältesten, der Superintendent, der Vorstand des Kreiskirchenamts oder ein Mitglied des Landeskirchenrats verlangt (§ 26 der Verfassung).
    Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Mitglied muss sich für verpflichtet halten, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen. Wer verhindert ist, soll sich unter Angabe der Hinderungsgründe entschuldigen.
    Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Darüber hinaus können die Verhandlungen durch besonderen Beschluss ganz oder teilweise für vertraulich erklärt werden (§ 29 der Verfassung). In diesem Falle ist jeder Teilnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    In dringenden Fällen kann eine einfach liegende Einzelangelegenheit auch durch Umlaufbeschluss erledigt werden, wenn nicht ein Mitglied die Behandlung der Sache in einer Sitzung verlangt.
  2. Die Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen.
    Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind (§ 27 Abs. 1 der Verfassung). Ist er nicht beschlussfähig, so muss zu einer nochmaligen Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden, in der er dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung muss zum Ausdruck kommen, dass er sich um eine wegen mangelnder Beschlussfähigkeit der ersten einberufene zweite Versammlung handelt. Müssen für die zweite Sitzung neue Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind sie als solche zu kennzeichnen, und über sie kann nur beschlossen werden, wenn die Versammlung nach der Zahl der Erschienenen auch als erstmalig einberufene Versammlung beschlussfähig wäre. Der Gemeindekirchenrat ist von vornherein ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er zur Behandlung einer dringenden Angelegenheit unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 der Verfassung zu einer auf jeden Fall beschlussfähigen Versammlung berufen worden ist.
  3. Sofern Abstimmungen nötig werden, entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmungsberechtigten. Stimmengleichheit gilt bei Anträgen als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet das Los (§ 27 Abs. 2 der Verfassung). Der Gemeindekirchenrat kann sich eine förmliche Geschäftsordnung geben, nötigenfalls auch den gesamten Geschäftsgang durch eine Kirchgemeindesatzung ordnen (§ 24 der Verfassung).
    Dass die Verhandlungen auch bei Meinungsverschiedenheiten in würdiger Form und in brüderlichem Geiste geführt werden, ist für alle Mitglieder selbstverständliche Verpflichtung. In vertrauensvoller Aussprache müssen auch schwierige Fragen offen erörtert werden können, ohne persönliche Empfindlichkeiten zu verletzen.
  4. Über jede Sitzung des Gemeindekirchenrats ist eine Niederschrift zu führen. Sie muss neben dem wesentlichen Gang der Verhandlungen und Abstimmungen und den gefassten Beschlüssen auch erkennen lassen, wer an der Sitzung teilgenommen hat, und ist nach Verlesen und Genehmigung vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und von zwei durch die Versammlung bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden in ein Buch aufgenommen (§ 28 Abs. 1 der Verfassung).
    Die Kirchgemeindesatzungen und die sonstigen wichtigen Beschlüsse von dauernder Bedeutung sind außerdem in einem Traditionsbuch zu verzeichnen (§ 28 Abs. 2 der Verfassung).
  5. Die Gemeindekirchenräte eines Kirchspiels oder der von einer Pfarrstelle gemeinschaftlich pfarramtlich verwalteten Kirchgemeinden können zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten auch zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammentreten.
    In diesem Falle ist die Niederschrift in das Niederschriftenbuch der Kirchgemeinde aufzunehmen, in der die Sitzung stattfindet. In diejenigen der anderen beteiligten Kirchgemeinden sind kurze Vermerke zu bringen.
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V. Ausschüsse und Mitarbeiter

  1. Der Gemeindekirchenrat kann für bestimmte Aufgaben oder Aufgabengebiete ständige oder zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Beschlüsse auch vorübergehend bestehende Ausschüsse aus seiner Mitte bilden (§ 12 Abs. 3 der Verfassung). Als solche ständige Ausschüsse werden vor allem in Frage kommen können
    1. ein Ausschuss für innerkirchliche Fragen oder auch Ausschüsse für bestimmte innerkirchliche Teilaufgaben, etwa für eine besondere Einrichtung der kirchlichen Liebestätigkeit, für die katechetische Arbeit, für Kirchenmusik u. a.;
    2. ein Bauausschuss und vielleicht daneben oder mit ihm zusammengefasst ein Grundstücksausschuss;
    3. ein Finanz- oder Verwaltungsausschuss;
    4. wo ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist, ein Friedhofsausschuss.
    Obwohl die Ausschüsse grundsätzlich aus dem Gemeindekirchenrat zu bilden sind, steht nichts im Wege, auch sachverständige andere Gemeindeglieder zur ständigen ehrenamtlichen Mitarbeit ohne Stimmrecht heranzuziehen.
    Für die Ausschüsse gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des Gemeindekirchenrats sinngemäß. Die abschließende Entscheidung in grundsätzlichen Fragen muss immer dem Gemeindekirchenrat vorbehalten bleiben. Er muss sich auch über die Tätigkeit der Ausschüsse laufend unterrichten lassen. An ihren Sitzungen darf jedes Mitglied des Gemeindekirchenrats teilnehmen.
  2. Der Gemeindekirchenrat ist zur Erledigung der vielseitigen Aufgaben und Dienste der Gemeinde auf die Mithilfe weiterer Mitarbeiter angewiesen, die nach dem örtlichen Bedarf und den jeweiligen Verhältnissen ehrenamtlich oder in ein besoldetes Dienstverhältnis zu berufen sind. Auch die besoldeten Mitarbeiter werden in der Regel nur nebenberuflich im Dienste der Kirchgemeinde tätig sein. Hauptberuflich können Mitarbeiter nur im Rahmen des vom Landeskirchenrat genehmigten Stellenplanes angestellt werden. Für ihre Vergütung ist die Vergütungsordnung vom 5. Februar 1953 (Amtsblatt S. 27) maßgebend. Für Kirchenmusiker und Katecheten gelten ferner die besonderen landeskirchlichen Bestimmungen.
    Besonders ist darauf zu sehen, dass die Aufgaben der Mitarbeiter möglichst genau abgegrenzt und dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen über Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gewissenhaft beachtet werden.
    Selbstverständlich kommen nur Glieder der Kirche als ständige Mitarbeiter in Frage. Dass ein besoldeter Mitarbeiter zugleich Kirchenältester ist, setzt die schriftliche Einwilligung des Landeskirchenrats voraus (§ 21 Abs. 2 der Verfassung).
    In größeren Kirchgemeinden mit mehreren Verwaltungsangestellten kann deren Aufgabenkreis unter der Bezeichnung »Stadtkirchnerei« zu einem Kirchgemeindeamt zusammengefasst werden.
  3. Ausdrücklich vorgeschrieben ist in § 12 Abs. 3 der Verfassung, dass jede Kirchgemeinde einen Kirchrechnungsführer und einen Baupfleger haben muss. Das schließt nicht aus, dass eine Person auch von mehreren Kirchgemeinden für diese Aufgaben, namentlich als Baupfleger bestellt werden kann.
    Die Aufgaben des Kirchrechnungsführers ergeben sich aus den Kirchrechnungsvorschriften, mit denen er sich genügend vertraut machen muss.
    Der Baupfleger, der in der Regel ehrenamtlich tätig sein wird, hat vor allem ständig darüber zu wachen, dass sich die kirchlichen Bauwerke und Anlagen in einem einwandfreien Zustand befinden, und dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats oder des Bauausschusses (oder dem Kirchmeister) zu berichten, wenn Schäden oder Mängel zu beseitigen sind. Er nimmt vor allem auch an den Gebäudebesichtigungen teil, die der Gemeindekirchenrat jeweils vor der Aufstellung des Haushaltsplanes durchzuführen hat, oder die im Laufe des Rechnungsjahres infolge besonderer Ereignisse, z. B. bei einem Wechsel in der Pfarrstellenbesetzung notwendig werden. Bei allen Entschließungen über bauliche Maßnahmen ist er als sachverständiger Berater zu beteiligen. Bei der Ausführung von Bauvorhaben soll er in erster Linie die laufende Überwachung übernehmen. Er wirkt ferner bei der Abnahme mit und überprüft die Abrechnungen.
  4. Eine besondere Stellung nimmt unter den Mitarbeitern der Kirchmeister ein, der in größeren Kirchgemeinden bestellt werden soll (§ 12 Abs. 3 der Verfassung). Er soll dort in der Führung der reinen nichtpfarramtlichen Verwaltungsgeschäfte, vor allem auf dem Gebiete der Finanzverwaltung, den Vorsitzenden weitgehend entlasten und hat deshalb auch entsprechende Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Mitarbeitern. Er wird in der Regel ein ehrenamtlich tätiger Kirchenältester sein. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht. Selbstverständlich wird er in ständiger enger Fühlung mit dem Vorsitzenden handeln.
    Sein Aufgabenbereich muss in einer Kirchgemeindesatzung festgelegt sein.
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VI. Verschiedenes

  1. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, zur Besprechung von Fragen des kirchlichen Lebens eine Kirchgemeindeversammlung einzuberufen (§ 32 der Verfassung). Förmliche Beschlüsse werden dort nicht gefasst. Für die Entscheidung bleibt allein der Gemeindekirchenrat zuständig und verantwortlich.
  2. Der Gemeindekirchenrat erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht nach näherer Anweisung des Landeskirchenrats.
  3. Die sechsjährige Amtsdauer des Gemeindekirchenrats beginnt mit dem Ablegen des Ältestengelöbnisses durch die gewählten Kirchenältesten im Gemeindegottesdienst und endet mit der gleichartigen Verpflichtung der Nachfolger.
  4. Pflichtversäumnisse einzelner Kirchenältester oder ein Versagen des ganzen Gemeindekirchenrats können Entlassung oder Auflösung zur Folge haben (§§ 30 und 31 der Verfassung).
  5. Fällt ein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat vor Ablauf der Wahldauer weg, so hat der Landeskirchenrat wegen der Neuwahl und wegen der einstweiligen Wahrnehmung der Obliegenheiten des Gemeindekirchenrats das Erforderliche zu bestimmen.
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Anlage

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Beispiel für eine Kirchgemeindesatzung über die Aufgaben des Kirchmeisters

Der Gemeindekirchenrat hat folgende Kirchgemeindesatzung beschlossen:
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§ 1

Die laufenden Dienstgeschäfte, die sich aus den Aufgaben der Kirchgemeinde auf dem Gebiet der äußeren Verwaltung, namentlich auch der Vermögens- und Finanzverwaltung ergeben, besorgt oder leitet unter der Dienstaufsicht des Gemeindekirchenrats der von diesem bestellte Kirchmeister. Er bereitet die auf diesem Aufgabengebiet notwendigen Beschlüsse des Gemeindekirchenrats vor und führt sie aus. Er handelt in ständiger Fühlung mit dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats.
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§ 2

In seinem Dienstbereich fallen dem Kirchmeister im einzelnen vor allem folgende Aufgaben zu:
  1. Er ist verantwortlich dafür, dass die Verwaltung in kirchlicher Ausrichtung sparsam, sachgemäß und im Einklang mit den staatlichen und kirchlichen Vorschriften und Anordnungen geführt wird.
  2. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben, wie Baupfleger, Kirchrechnungsführer, Kirchendiener, Friedhofswärter, Läuter, bestellt werden, führt sie in ihre Amtsgeschäfte ein und wacht darüber, dass diese ordnungsgemäß erledigt werden.
  3. Er sorgt dafür, dass die Grundstücke in gutem Zustand erhalten, ordnungsgemäß genutzt und bewirtschaftet, und dass die damit verbundenen Eigentümerpflichten erfüllt werden; bei der Gebäudeverwaltung wird er durch den Baupfleger, bei der Friedhofsverwaltung durch den Friedhofsausschuss unterstützt.
  4. Er legt dem Gemeindekirchenrat den Entwurf des Haushaltsplanes vor und wacht nach dessen Bestätigung darüber, dass kein Ausgabeposten ohne die erforderliche Genehmigung überschritten und keine außerplanmäßige Ausgabe ohne Beschluss und etwa notwendige Genehmigung geleistet wird.
  5. Er erteilt dem Kirchenrechnungsführer die Kassenanweisungen, führt die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durch und legt dem Gemeindekirchenrat die Rechnung vor; nach der Rechnungsprüfung beantwortet er die Prüfungsbemerkungen des Kreiskirchenamts.
  6. Er wacht darüber, dass die vorgeschriebenen Bestandsverzeichnisse ordnungsmäßig geführt und auf dem laufenden gehalten werden, oder führt sie selbst.
  7. Er verfügt gemeinsam mit dem Kirchrechnungsführer über die Konten der Kirchgemeinde.
  8. Er führt in seinem Aufgabenbereich den dienstlichen Schriftverkehr des Gemeindekirchenrats.
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§ 3

Der Gemeindekirchenrat bestellt den Kirchmeister aus der Reihe der Kirchenältesten jeweils bis zum Ende seiner eigenen Amtsdauer; doch kann er ihn auch vorher jederzeit abberufen. Die Abberufung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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§ 4

Der Kirchmeister ist Bevollmächtigter des Gemeindekirchenrats. Im Schriftverkehr unterzeichnet er deshalb für den Gemeindekirchenrat mit dem Zusatz »i. V.«, (In Vollmacht).
Alle Dienstgeschäfte, für die der Kirchmeister als Bevollmächtigter des Gemeindekirchenrats zuständig ist, kann auch der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats unmittelbar erledigen. Solange kein Kirchmeister bestellt oder dieser verhindert ist, liegen seine Amtspflichten in vollem Umfang dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats ob.