.

Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kreisreferentenverordnung – KRefV)

Vom 9. September 2011

(ABl. 2012 S. 78)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt auf Grund Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung:
####

§ 1
Grundsätze des Dienstes der Kreisreferenten

( 1 ) Für die inhaltliche und konzeptionelle Leitung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen werden Kreisreferenten eingesetzt.
( 2 ) Sie sind zuständig für die Ausgestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien als Teil des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis und in den zu ihm gehörenden Kirchengemeinden.
( 3 ) Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wirken sie in ihrem Aufgabenbereich mit den für die anderen Dienste Verantwortlichen zusammen.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Kreisreferenten übernehmen in Abstimmung mit dem Superintendenten und dem Kreiskirchenrat die Leitungsverantwortung für die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst. Dazu sollen insbesondere gehören
  1. die Anleitung, fachliche Beratung und Begleitung der haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst einschließlich der Ausübung der Fachaufsicht und der Erarbeitung und Überprüfung der Dienstanweisungen,
  2. die Planung und Durchführung von Fortbildungen und fachspezifischen Konventen für diese Mitarbeitenden,
  3. die Verantwortung für die Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung der ehrenamtlich Mitarbeitenden im Zuständigkeitsbereich sowie die Beförderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in kirchlichen Arbeitsgruppen und Gremien,
  4. die Konzeption, Koordinierung und Weiterentwicklung der Arbeit in der Region,
  5. die Beratung und Mitwirkung bei der Personalplanung, Personalentwicklung und Stellenbesetzung,
  6. die Verantwortung für die zugewiesenen Haushaltsmittel.
( 2 ) Sie tragen die fachliche Verantwortung für die Koordination und Weiterentwicklung der Arbeitskonzepte des gemeindepädagogischen Dienstes, insbesondere für
  1. die Konzeption und Weiterentwicklung der Arbeitsfelder Kinder-, Jugend- und Familienarbeit,
  2. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, zum Beispiel von Kreisjugendtagen, Kreiskindertagen und Freizeiten,
  3. die Jahresplanung und den Jahresbericht für die Arbeitsfelder Kinder-, Jugend- und Familienarbeit,
  4. die regelmäßige Evaluation der Arbeitsfelder Kinder-, Jugend- und Familienarbeit der Region einschließlich der Erstellung der Statistik für das Arbeitsfeld,
  5. die Begleitung von Mitarbeitenden in Praktikums- und Ausbildungsverhältnissen,
  6. die Mitwirkung an Visitationen.
Die Jahresplanung und der Jahresbericht sind dem Kreiskirchenrat zur Kenntnisname vorzulegen.
( 3 ) Sie gewährleisten die Vernetzung und Kommunikation zwischen den gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern des Kirchenkreises und der Landeskirche
  1. im eigenen Zuständigkeitsbereich durch die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitsfelder Kinder-, Jugend- und Familienarbeit in den Gremien ihres Zuständigkeitsbereichs;
  2. in der Region durch
    1. die Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und Familien, insbesondere in kinder- und jugendpolitischen Fragen,
    2. die Koordination und die Vernetzung der verschiedenen Arbeitsbereiche der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien,
    3. die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienarbeit sowie mit öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
    4. Mitwirkung bei der Gewinnung von Drittmitteln;
  3. in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch
    1. die regelmäßige Teilnahme am Konvent der Kreisreferenten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und an sonstigen Fachtagungen,
    2. die Mitwirkung an Projekten der Landeskirche im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien.
#

§ 3
Stellenbesetzung

( 1 ) Kreisreferentenstellen sind durch die Kirchenkreise nach den allgemeinen Vorschriften auszuschreiben und zu besetzen. Das Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist zum Ausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren beratend hinzuziehen.
( 2 ) Voraussetzungen für die Zulassung zum Bewerbungsverfahren sind
  1. die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche,
  2. der erfolgreiche Abschluss eines Diplom- oder Masterstudienganges an einer von der Landeskirche anerkannten kirchlichen Fachhochschule oder an einer staatlichen Fachhochschule oder Hochschule in folgenden Fachrichtungen:
    1. Gemeindepädagogik oder Religionspädagogik,
    2. Sozialpädagogik oder Pädagogik mit dem Schwerpunkt Sozialwesen jeweils mit einer theologischen oder religionspädagogischen Zusatzqualifikation.
Die Bewerber sollen außerdem die für eine Leitungstätigkeit im Arbeitsfeld Kinder-, Jugend- und Familienarbeit erforderliche Befähigung durch entsprechende Nachweise belegen.
( 3 ) Von dem Erfordernis eines Fachhochschulabschlusses kann abgesehen werden, wenn der Bewerber einen mindestens gleichwertigen anderen Abschluss nachweist.
( 4 ) In Einzelfällen können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang in einer der oben genannten Fachrichtungen zugelassen werden.
( 5 ) Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Inhaber einer Kreisreferentenstelle sind und keinen Fachhochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss haben, gelten weiterhin für die Tätigkeit eines Kreisreferenten als fachlich geeignet, sofern sie mindestens einen Fachschulabschluss nachweisen können.
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kinder- und Jugendpfarramtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland allgemeine Richtlinien erlassen für
  1. die Festlegung der erforderlichen theologischen oder religionspädagogischen Zusatzqualifikation gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
  2. die Feststellung der Leitungsbefähigung gemäß Absatz 2 Satz 2,
  3. die Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses gemäß Absatz 3,
  4. die Zulassung von Bewerbern mit einem Bachelorabschluss gemäß Absatz 4 sowie
  5. die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 5.
#

§ 4
Regelungen für die Ausgestaltung des Dienstes

( 1 ) Anstellungsträger ist der Kirchenkreis.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über den Kreisreferenten führt der Superintendent. Die Fachaufsicht obliegt dem Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Für das Anstellungsverhältnis gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung beziehungsweise des Dienstrechtes für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen in ihrer jeweiligen Fassung.
( 4 ) Im Stellenplan des Kirchenkreises sollen für die Leitung der Arbeit mit Kindern und Familien und für die Leitung der Jugendarbeit jeweils den Aufgaben entsprechende Stellenanteile vorgehalten werden. Hat der Kreisreferent keine volle Stelle, kann er bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung mit einer weiteren Tätigkeit in einem anderen Arbeitsbereich des Kirchenkreises beauftragt werden.
( 5 ) Zur näheren Ausgestaltung der Tätigkeit des Kreisreferenten erstellt der Superintendent eine Dienstanweisung. Dabei hat er das Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beratend hinzuziehen. Das Landeskirchenamt kann zur Ausgestaltung des Dienstes von Kreisreferenten eine Musterdienstanweisung erlassen.
( 6 ) Der Kirchenkreis stellt für den Kreisreferenten einen angemessen ausgestatteten Büroarbeitsplatz sowie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung und weist dem Stelleninhaber einen Dienstsitz zu.
#

§ 5
Kreisreferentenkonvent

( 1 ) Die Kreisreferenten der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bilden den Kreisreferentenkonvent der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Dieser tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
( 2 ) Der Kreisreferentenkonvent wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Geschäftsführung obliegt dem Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Der Kreisreferentenkonvent kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 6
Fortbildung und Supervision

( 1 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung sind Kreisreferenten zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
( 2 ) Bei Bedarf sollen sie Supervision entsprechend den geltenden Regelungen in Anspruch nehmen.
#

§ 7
Gleichstellungsklausel

Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Richtlinie über Leitungsfunktionen und Leitungsstrukturen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen vom 16. Oktober 2001 (ABl. EKKPS S. 150),
  2. die Verordnung über die katechetische Fachberatung vom 28. Juli 1998 (ABl. ELKTh S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung kirchlicher Vorschriften aus Anlass der Einführung des Euro vom 18. September 2001 (ABl. ELKTh S. 258, 259).