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Geltungszeitraum von: 20.11.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 22. März 1997 (ABl. ELKTh S. 144), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 2008 (ABl. S. 379), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2010 (ABl. 2011 S. 8)

(ABl. 2011 S. 9)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die kirchliche Altersversorgung1#
21.4.2012
S. 148
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 16 Abs. 1 und 3
geändert
§ 20 Abs. 2
geändert
§ 23
neu gefasst
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Abschnitt 1:
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
  1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 17. Dezember 1991 in der jeweils geltenden Fassung fällt,
  2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr, aber bis 31. Dezember 1996 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 17. Dezember 1991 in der jeweils geltenden Fassung fällt,
  3. ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kirchliche Altersversorgung nach dem Kirchengesetz über die kirchliche Altersversorgung vom 12. November 1994 beziehen,
  4. ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die kirchliche Altersversorgung vom 12. November 1994 haben,
  5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer früheren Regelung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erworben haben. Das Gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zu dem vorstehend genannten Personenkreis gehören und nach dem 31. Dezember 1996 ausscheiden.
( 3 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d), die unter den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes fallen, werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.
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§ 2
Ausschluss von Anspruch oder Anwartschaft

Ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Kirchengesetz entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert war oder wird.
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§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung

(1) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
(2) Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden keine Beiträge erhoben.
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§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen

( 1 ) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
  1. eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
  2. im Rahmen ihrer kirchlichen Dienstzeit (§ 5) eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit nachweisen.
( 2 ) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Er endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin stirbt.
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§ 5
Kirchliche Dienstzeiten

( 1 ) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
  1. beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
  4. bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
  5. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
( 2 ) Als Kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
  1. Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
  2. Ausbildungszeiten,
  3. Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
( 3 ) Bei der Ermittlung der Dienstzeiten nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a) und § 4 Absatz 1 Buchstabe b) ist § 35 Absatz 3 Kirchliche Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Dienstzeiten bis einschließlich 31. Dezember 1991 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfasst haben. Ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV - überschritten wurde.
( 5 ) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
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§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
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§ 7
Witwer- und Witwenversorgung

( 1 ) Witwer und Witwen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, erhalten 60 vom Hundert der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre. Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat.
( 2 ) Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den Betrag, den der Witwer oder die Witwe aus einer eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung erhält. Mindestens jedoch werden 50 vom Hundert der Leistungen nach Absatz 1 gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt wird.
( 3 ) Die Zahlung der Witwer- und Witwenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Witwer oder die Witwe wieder heiratet oder stirbt.
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§ 8
Waisenversorgung

( 1 ) Waisen, die Waisenrente beziehen, erhalten als Halbwaise 12 vom Hundert, als Vollwaise 20 vom Hundert der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre.
( 2 ) Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat. Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- auf Vollwaisenversorgung. Wird ein Kind erst nach dem Tode des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
( 3 ) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
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§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft

( 1 ) Leistungen nach diesem Kirchengesetz werden auf Antrag gewährt. Die letzte anstellende kirchliche Dienststelle soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin auf das Antragsrecht hinweisen.
( 2 ) Zahlungsverpflichtet sind die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Personen, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
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§ 10

(weggefallen)
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§ 11
Ausschlussfrist

( 1 ) Ansprüche verfallen, soweit sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
( 2 ) Ansprüche nach § 20a Absatz 1 können unbeschadet des Absatzes 1 durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. In diesem Fall wird die Leistung rückwirkend ab dem individuellen Bezugszeitpunkt gewährt. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2011 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach Absatz 1 erbracht.
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§ 12
Härtefälle

Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.
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§ 13
Mitteilungspflichten

( 1 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
( 3 ) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
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§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung

Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung gelten die Bestimmungen des § 24 Kirchliche Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost entsprechend.
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Abschnitt 2:
Zusatzrente

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§ 15
Berechtigter Personenkreis

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes dem in § 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Zusatzrente.
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§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung

( 1 ) Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichem Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgeltes der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die Zusatzrente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 vom Hundert.
( 2 ) Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. Die Mindestversorgung beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren monatlich 60,00 Euro. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 6,00 Euro; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die Zusatzrente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 vom Hundert.
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§ 17
Versicherungsbeitrag

Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung einen pauschaliert errechneten Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vom Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Näheres regelt der Rahmenversicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungspflichten für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.
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§ 17a
Entgeltumwandlung

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Anwartschaft auf eine Zusatzrente kann durch Arbeitsrechtsregelung eine Entgeltumwandlung vorgesehen werden.
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Abschnitt 3:
Gesamtversorgung

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§ 18
Berechtigter Personenkreis

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem in § 1 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung als Gesamtversorgung unbeschadet des Abschnitts 1 nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
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§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Abweichend von § 4 Absatz 1 wird die Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
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§ 20
Leistungshöhe, Versorgungstabelle

( 1 ) Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt.
( 2 ) Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin vorzulegenden Rentenbescheid. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die Gesamtversorgungsrente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 vom Hundert.
( 3 ) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen Dienstzeit 18,75 vom Hundert des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875 vom Hundert des Gesamtversorgungsstufenwerts. Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der folgenden Versorgungstabelle.
Versorgungsstufe
Vergütungsgruppe
Gesamtversorgungsstufenwert
Höchste Gesamtversorgung
I
X - IX a
1.179,76 Euro
884,82 Euro
II
VIII - VII
1.317,11 Euro
987,85 Euro
III
VI b - IV b
1.512,70 Euro
1.134,53 Euro
IV
IV - II a
2.111,34 Euro
1.583, 51 Euro
V
I b - I
2.617,45 Euro
1.963,08 Euro
( 4 ) Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
( 5 ) Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Landeskirchenrat setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.
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§ 20a
Besondere Leistungsberechnungen

( 1 ) Die Leistungen für anspruchsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e) werden zum Stichtag 31. Dezember 1996 nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes festgestellt. Hierzu wird zunächst gemäß den Regelungen in Abschnitt 3 die Altersrente ermittelt, die nach Erreichen des 65. Lebensjahres in den Diensten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen unter Berücksichtigung der Verhältnisse am 31. Dezember 1996 gezahlt worden wäre. Hiervon wird der Teil als Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zu der theoretisch möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Berechnung der Gesamtversorgung findet die Versorgungstabelle zu § 20 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Anwendung. Für die Witwer- und Witwenversorgung ist § 7 entsprechend anzuwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsgewährung ergibt sich aus § 4.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 1997 erworbene Leistungsansprüche einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf Leistungen nach diesem Kirchengesetz nicht angerechnet.
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§ 21
Erhöhungszeiten

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen.
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§ 22
Besondere Mitteilungspflichten

Der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
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Abschnitt 4:
Übergangs -und Schlussbestimmungen

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§ 23
Übergangsbestimmung

Für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gilt bis zum 31. Dezember 2011 § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAVV) vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 61).
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§ 24
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die kirchliche Altersversorgung vom 21. April 2012 (ABl. S. 148) tritt dieses Kirchengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft