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Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)

Vom 28. September 2007 (ABl. EKD 2007 S. 390),
zuletzt geändert am 29. November 2023 (ABl. S. 38).

Änderungen
Lfd.Nr.
Änderndes Recht
(Arbeitsrechtsregelungen)
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
03.07.2008
§ 1 Abs. 1
Anm. geändert
2
Beschluss
08.03.2010
§ 12
geändert
3
Beschluss
07.03.2011
§§ 4, 6
Anm. angefügt
4
Beschluss
11.10.2011
§ 12
neu gefasst
5
Beschluss1#
15.11.2018
§§ 6, 13
geändert
6
Beschluss A 8/222#
21.09.2022
§ 10
geändert
7
Beschluss A 13/223#
12.12.2022
§ 12 Abs. 4
angefügt
8
Beschluss A 10/234#
06.09.2023
§ 12 Abs. 5
angefügt
9
Beschluss A 13/235#
29.11.2023
§ 12 Abs. 5
neu gefasst
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1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – nachfolgend Beschäftigte genannt – im Geltungsbereich der Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 20), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus nach den Regelungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) gem. Beschluss vom 2. April 1992, zuletzt geändert durch Beschluss 77/05 vom 29. September 2005 – nachfolgend als KAVO 1992 bezeichnet – fortbesteht, und die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vom 28. September 2007 – KAVO 2008 – fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Anmerkung zu § 1 Absatz 1:
  1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
  2. Auch die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit identischen Tätigkeiten zu einem anderen kirchlichen Dienstgeber bleibt unschädlich, soweit dieser die KAVO 2008 oder eine Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Arbeitsrechtsregelungen wesentlich gleichen Inhalts sind die
Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg (KAVO 2008),
Kirchliche Arbeitsvertragsordnung für Angestellte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (KAVO II),
Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO).
( 2 ) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich der KAVO 1992 fallen, finden die Regelungen der KAVO 1992 für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
( 3 ) Die Bestimmungen der KAVO 2008 gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung bisheriger Arbeitsrechtsregelungen durch die KAVO 2008

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden Arbeitsrechtsregelungen ersetzt, die
materiell in Widerspruch zu Regelungen der KAVO 2008 bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung stehen,
einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die KAVO 2008 bzw. diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
zusammen mit der KAVO 2008 bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung zu Doppelleistungen führen würden.
( 2 ) Die in der Anlage 3 ARR-Ü genannten Arbeitsrechtsregelungen gelten fort, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 2.
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2. Abschnitt:
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung in die KAVO 2008

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die KAVO 2008 übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungsgruppe (§ 22 KAVO 1992) nach der Anlage 1 ARR-Ü den Entgeltgruppen der KAVO 2008 zugeordnet.
Anmerkung zu § 4 Absatz 1:
Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Eingruppierungsordnung wird zur besseren Übersichtlichkeit die Zuordnung der Beschäftigten im Pflegedienst gemäß Anlage 3 vorgenommen. Dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 190,00 Euro; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2010.
( 2 ) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höhergruppiert worden.
( 3 ) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 herabgruppiert worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der KAVO 2008 wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2007 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 4 gebildet.
( 2 ) Es setzt sich zusammen aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 KAVO 1992 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet die KAVO 2008 am 1. Januar 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2007 zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dieser Arbeitsrechtsregelung nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 KAVO 1992), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Satz 1:
Für Beschäftigte, die unter den Vergütungsgruppenplan B fallen, wird die Grundvergütung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Anmerkung zu § 5 Absatz 3:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2.Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 KAVO 1992.
( 4 ) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 und Abschnitt B Absatz 3 KAVO 1992 werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung der Beschäftigten

( 1 ) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 um den Faktor 1,027027 erhöht. Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO 2008.
( 2 ) Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert (nach § 7 Absatz 1 und 3 1. Alternative, § 8 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO 2008. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 3 Satz 2 KAVO 2008 entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischenstufe zum 1. Januar 2008 um den Faktor 1,027027 nach Absatz 1 wird dadurch nicht berührt.
( 3 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vom Hundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 4 ) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO 2008. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 eine nach dem Allgemeinen Vergütungsgruppenplan A durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a KAVO 1992 mit Aufstieg nach IV b und IV a KAVO 1992 abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Anmerkung zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 3 gilt für übergeleitete Beschäftigte
der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
Anmerkung zu § 6 Absatz 3:
Die Beträge der individuellen Endstufen werden wie folgt erhöht:
  • ab dem 1. Januar 2019 um 3 v. H.,
  • ab dem 1. Januar 2020 um 3 v. H. und
  • ab dem 1. Januar 2021 um weitere 2 v. H.
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3. Abschnitt:
Besitzstandsregelungen

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§ 7
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der KAVO 2008 eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe Vl b mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2010, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, die bei Fortgeltung der KAVO 1992 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.
Anmerkung zu § 7:
Besitzstände nach § 7 Absätze 1 bis 3 werden für Beschäftigte, die unter den Vergütungsgruppenplan B fallen, nicht abgebildet, da die Aufstiege bereits in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt sind.
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§ 8
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 nach der Vergütungsordnung zur KAVO 1992 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2007 zugestanden hätte.
Voraussetzung ist, dass
am 1. Januar 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschnitt A KAVO 1992 zur Hälfte erfüllt ist,
zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich der KAVO 1992 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der KAVO 2008 eingruppiert; § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die Anspruch begründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten vom Hundertsatz.
Anmerkung zu § 8 Absatz 4:
  1. Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Urlaub, Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V, eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen bzw. eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse sind unschädlich.
  2. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 9
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 eine Zulage nach § 24 KAVO 1992 zusteht, erhalten nach Überleitung in die KAVO 2008 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die Anspruch begründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die Anspruch begründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die Regelungen der KAVO 2008 über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Januar 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 bzw. 2 KAVO 1992 noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
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§ 10
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO 1992 in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Anmerkung zu § 10 Absatz 1 Satz 1:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Absatz 4.
( 2 ) § 24 Absatz 2 KAVO 2008 ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vom Hundertsatz. Die Veränderung nach Satz 2 richtet sich bei den Beschäftigten des Geltungsbereiches des § 46 KAVO EKD-Ost nach den Entgeltanpassungen für den Sozial- und Erziehungsdienst.
Anmerkung zu § 10:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften einer Arbeitsrechtsregelung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Absatz 3 KAVO 2008 berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 KAVO 2008 werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Absatz 3 KAVO 2008 berücksichtigt.
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§ 12
Eingruppierung

( 1 ) Ab dem 1. Januar 2012 richtet sich die Eingruppierung für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2007 ein- oder umgruppiert wurden, nach § 12 KAVO EKD-Ost.6#
( 2 ) Beschäftigte, die nach Absatz 1 einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet werden, erhalten monetäre Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage ausgeglichen, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt bemisst. Sie wird gewährt, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich ab dem 1. Januar 2013 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 1:
Das neue Tabellenentgelt umfasst auch einen eventuellen Garantiebetrag gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 KAVO EKD-Ost.
( 3 ) Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2008 ein- oder umgruppiert wurden, erhalten das bisherige Tabellenentgelt einschließlich eventueller Zulagen als Besitzstand weiter gewährt. Ergibt sich nach § 12 KAVO EKD-Ost eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe, so erfolgt die Höhergruppierung auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten ab 1. Januar 2012. Die Antragstellung hat bis zum 31. Dezember 2012 zu erfolgen.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:
Zulagen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind Vergütungsgruppen-, Meister-, Techniker- und Programmierzulagen. Für die Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ gilt die Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz als nächst höhere Entgeltgruppe.
( 4 ) Beschäftigte, die im Dezember 2024 Entgelt nach der Anlage Entgelttabelle Kr zu § 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost erhalten, werden ab dem 1. Januar 2025 nach der Anlage Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost eingruppiert. Ist das ab 1. Januar 2025 gemäß der Anlage Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost zustehende Tabellenentgelt allein infolge der neuen Eingruppierung niedrigerals das bisherige Entgelt, erhält die/der Beschäftigte für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt unddem neuen Tabellenentgelt bemisst. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 verringert sich um die allgemeinen Entgeltanpassungen und beim Erreichen einer höherenEntgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag.
( 5 ) Beschäftigte, die im Dezember 2023 im kirchlichen Verwaltungsdienst in Kirchenkreisen und Kirchengemeinden beschäftigt sind, werden ab dem 1. Januar 2024 nach der Anlage Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost Teil B.5 neu eingruppiert. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die sich am 1. Januar 2024 in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 a) Altersteilzeitordnung befinden. Ist das ab 1. Januar 2024 gemäß der Anlage Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost zustehende Tabellenentgelt allein infolge der neuen Eingruppierung niedriger als das bisherige Entgelt, erhält die/der Beschäftigte für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt bemisst. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 verringert sich um die allgemeinen Entgeltanpassungen und beim Erreichen einer höheren Entgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag.
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§ 13
Entgeltgruppe 2 Ü

Zwischen dem 1. Januar 2008 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Eingruppierungsordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die nach Vergütungsgruppe H 1 mit Aufstieg nach H 2 und H 2 a oder in die Vergütungsgruppe H 2 mit Aufstieg nach H 2 a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.470 €
1.630 €
1.690 €
1.770 €
1.825 €
1.865 €
Die Beträge der Stufen 5 und 6 der Entgeltgruppe 2 Ü werden
  • ab dem 1. Januar 2019 um 3 v. H.,
  • ab dem 1. Januar 2020 um 3 v. H. und
  • ab dem 1. Januar 2021 um weitere 2 v. H. erhöht,
so dass sich folgende Werte ergeben:
Stufe 5
Stufe 6
ab 1. Januar 2019
2.509,85 €
2.569,22 €
ab 1. Januar 2020
2.585,15 €
2.646,30 €
ab 1. Januar 2021
2.636,85 €
2.699,23 €
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§ 14
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabschnitt 2 KAVO 1992 für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2007 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beendet worden wäre.
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§ 15
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Dezember 2007 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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Schlussvorschrift

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§ 16
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.7#
Niederschriftserklärungen:
1. zu § 7 Absatz 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
2. zu § 7 Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Absätze 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
3. zu § 9:
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

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1 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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2 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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3 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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4 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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5 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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6 ↑ ON 720
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7 ↑ Das Datum bezieht sich auf das In-Kraft-Treten der Ursprungsfassung.