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Anlage: Eingruppierungsordnung
zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost1#

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geändert
Art der
Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 16/14
24.02.2014
Teil B. 11
neu eingefügt
2
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 17/14
24.02.2014
Teil B. 9
neu gefasst
3
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 21/14
23.06.2014
Teil B. 3
neu gefasst
4
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 26/14
04.12.2014
Teil B. 3
neu gefasst
5
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 28/15
08.07.2015
Anlage
neugefasst
6
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 34/16
08.12.2016
Verzeichnis
Teil B. 12
ergänzt
eingefügt
7
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 40/19
01.07.2019
Teil B. 10
geändert
8
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/212#
28.06.2021
Teil B. 10
neu gefasst
9
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/22
24.01.2022
Teil B. 7
geändert
10
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/22
04.07.2022
Teil B.10
geändert
11
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 7/22
04.07.2022
Teil B. 7
geändert
12
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 1/233#
25.01.2023
Teil B. 10
geändert
13
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 3/23
25.01.2023
Teil A. Nr. 2
geändert
14
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 5/23
03.05.2023
Teil B. 13
Teil C. Allgem. Tätigkeitsmerkm.
angefügt
geändert
15
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 10/234#
06.09.2023
Teil B. 5
neu gefasst
16
Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 13/23
29.11.2023
Teil B. 5
geändert
Verzeichnis
A.
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
B.
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
  1. Archiv-, Bibliotheksdienst
  2. Diakone
  3. Friedhofsdienst
  4. Gemeindepädagogen
  5. Gemeindlicher Verwaltungsdienst
  6. Hauswirtschaftsdienst
  7. Kirchenmusikalischer Dienst
  8. Kranken- und Pflegedienst
  9. Küsterdienst/Hausmeisterdienst
  10. Sozial- und Erziehungsdienst
  11. Leiter von Kreiskirchenämtern
  12. Fachkräfte für Arbeitssicherheit
C.
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

A. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
  1. Für die Eingruppierung ist nach § 12 KAVO EKD-Ost mindestens die Hälfte der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten Eingruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Grundmerkmale erfüllen. Bei der Bewertung der Tätigkeit sind die dem Beschäftigten übertragenen Arbeitsvorgänge entscheidend. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarem Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung einer Einstellung, Erarbeiten von Erbbaurechtsverträgen oder die Aufstellung kirchlicher Haushaltspläne). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  2. (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
    (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils C (Allgemeiner Teil) gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil B aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Allgemeinen Teils ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist.
    (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.
    (4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils B oder C eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (eine Entgeltgruppe niedriger nach Entgelttabelle) eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
  3. Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils B 6.
  4. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils C gilt unabhängig von der Nummer 1 für Tätigkeiten des Teils B.
  5. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten und des Vertreters immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. Soweit zwischen den Geschlechtern zu unterscheiden ist, wird dies gesondert deutlich gemacht.
  6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
  8. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
    (2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
  9. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
  10. Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.

B. 1 Archiv-, Bibliotheksdienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
keine
E 11
  1. Diplombibliothekare, die für Büchereien mit einem Bestand von mindestens 70.000 Medieneinheiten als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschäftigt werden.
E 10
  1. Diplombibliothekare mit entsprechender Tätigkeit,
    1. denen mindestens ein Diplombibliothekar mit mindestens der Entgeltgruppe 9b unterstellt ist,
    2. als Leiter von Büchereien mit einem Bestand von mindestens 40.000 Medieneinheiten.
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst, denen mehrere Archivbeschäftigte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Entgeltgruppe 9b unterstellt sind.
E 9b
  1. Diplombibliothekare mit entsprechender Tätigkeit
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst und entsprechender Tätigkeit
E 7
  1. Beschäftigte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
  2. Beschäftigte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
E 5
  1. Beschäftigte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst
  2. Beschäftigte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen mit gründlichen Fachkenntnissen
E 4
  1. Beschäftigte mit schwieriger Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen
    (keine Stufe 6)

B. 2 Diakone

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro.
E 13
  1. Diakone mit Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit
E 10
  1. Diakone mit Fachhochschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit.
    Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgaben.
E 9b
  1. Diakone mit Fachhochschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit*
  2. Diakone mit Fachschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2:
Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgabe.
E 9a
  1. Diakone mit Fachschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit

B. 3 Friedhofsdienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Bei der Verwaltung mehrerer Friedhöfe ist die Addition von Flächen, Anzahl der Grabstätten beziehungsweise Anzahl der Bestattungen pro Kalenderjahr für die Eingruppierung maßgeblich. Die Flächenzahl beinhaltet nur gewidmete Friedhöfe.
E 9b
  1. Friedhofsverwalter von Friedhöfen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschul-/Fachhochschulbildung, mit einer Fläche von mindestens 15 ha, mindestens 3000 Grabstätten oder mindestens 500 Bestattungen pro Kalenderjahr
E 8
  1. Friedhofsverwalter mit einem Berufsabschluss als Gärtnermeister oder Betriebswirt, die Friedhöfe mit einer Fläche von 5 ha bis 15 ha oder mindestens 1500 Grabstätten verwalten oder auf denen mindestens 200 Bestattungen pro Kalenderjahr stattfinden
E 6
  1. Friedhofsverwalter mit einem Berufsabschluss als Gärtnermeister oder im kaufmännischen Bereich, die Friedhöfe mit einer Fläche von 2 ha bis 5 ha verwalten und auf denen mindestens 100 Bestattungen pro Kalenderjahr stattfinden oder die Aufsichtsfunktionen über Hilfskräfte auf Friedhöfen haben
E 5
  1. Gärtner oder Landschaftspfleger mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Aufsichtsfunktion über Hilfskräfte auf Friedhöfen
  2. Friedhofsverwalter, die Friedhöfe mit einer Fläche bis zu 5 ha verwalten
E 3
  1. Friedhofsverwalter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgehen
E 2
  1. Hilfskräfte auf Friedhöfen

B. 4 Gemeindepädagogen

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro.
E 13
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung und Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit
E 10
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
E 9b
  1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit*
  2. Gemeindepädagogen mit Fachschulausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit
    Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe2:
    Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgaben.
E 9a
  1. Gemeindepädagoge mit Fachschulausbildung in Kirchengemeinden und entsprechender Tätigkeit
E 4
  1. Gemeindepädagoge mit theologisch-pädagogischer Teilausbildung

B. 5 Kirchlicher Verwaltungsdienst in Kirchenkreise und Kirchengemeinden

1. Personalverwaltung in Kreiskirchenämtern
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung.
Stellvertretende Amtsleitung
Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich in Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt..
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben.
Selbstständige Leistungen
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Assistenzaufgaben
Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden.
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300 €, sofern die Anzahl der durch den Beschäftigten zu bearbeitenden sozialversicherungspflichtig angestellten Personalfälle 275 übersteigt. Im Fall von Teilzeitbeschäftigung wird die Anzahl ins Verhältnis zum Beschäftigungsumfang gesetzt.
E 11
  1. Beschäftigte in der Personalverwaltung, deren Tätigkeit einen Abschluss als geprüfte Betriebswirtin/geprüfter Betriebswirt Personalwirtschaft erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 9b
  1. Beschäftigte in der Personalverwaltung, deren Tätigkeit einen Abschluss als geprüfte Personalfachkauffrau/geprüfter Personalfachkaufmann erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 9a
  1. Beschäftigte in der Personalverwaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. *
E 6
  1. Beschäftigte in der Personalverwaltung mit Assistenzaufgaben
2. Grundstücksverwaltung (einschließlich Haus- und Wohnungsverwaltung) in Kreiskirchenämtern
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung.
Stellvertretende Amtsleitung
Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt.
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern die Fähigkeit, bei der ausgeübten Tätigkeit sämtliche Zusammenhänge zu erkennen oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur zu übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwerten zu können. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrganges II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs nachgewiesen.
Selbstständige Leistungen
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Assistenzaufgaben
Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden.
E 11
  1. Leiterin/Leiter der Grundstücksabteilung, deren/dessen Tätigkeit einen Abschluss als geprüfte Immobilienfachwirtin/geprüfter Immobilienfachwirt oder einen vergleichbaren fachspezifischen Abschluss erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit mindestens fünf sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 11:
Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten nicht einzubeziehen.
E 9b
  1. Beschäftigte in der Grundstücksverwaltung, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 9a
  1. Beschäftigte in der Grundstücksverwaltung oder Haus- und Wohnungsverwaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 7
  1. Beschäftigte in der Haus- und Wohnungsverwaltung, die Betriebskostenabrechnungen vornehmen.
E 6
  1. Beschäftigte in der Grundstücksverwaltung mit Assistenzaufgaben
3. Bauverwaltung in Kreiskirchenämtern
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung.
Stellvertretende Amtsleitung
Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt.
Assistenzaufgaben
Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden.
E 13
  1. Kirchenbaureferentin/Kirchenbaureferent
E 8
  1. Beschäftigte in der Bauverwaltung mit Sachbearbeitungsaufgaben und der Zuständigkeit für das Fördermittelmanagement
E 7
  1. Beschäftigte in der Bauverwaltung mit Sachbearbeitungsaufgaben
E 6
  1. Beschäftigte in der Bauverwaltung mit Assistenzaufgaben
4. Meldewesen und Gemeindebeitragsverwaltung
EG
Anforderungen
E 6
  1. Beschäftigte im Meldewesen
  2. Beschäftigte in der Gemeindebeitragsverwaltung
5. Finanzverwaltung in Kreiskirchenämtern
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung.
Stellvertretende Amtsleitung
Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt.
Assistenzaufgaben
Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden.
E 11
  1. Leiterin/Leiter der Finanzabteilung mit mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Anmerkung zur Entgeltgruppe 11:
Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten nicht einzubeziehen.
E 9b
  1. Beschäftigte in der Finanzverwaltung, denen die Kassenführung des Kirchenkreises übertragen ist.
E 8
  1. Beschäftigte in der Finanzverwaltung als Umsatzsteuerverantwortliche
  2. Beschäftigte in der Finanzverwaltung mit Zuständigkeit für das Fördermittelmanagement
E 7
  1. Beschäftigte in der Finanzverwaltung, denen die Kassenführung von Kirchengemeinden übertragen ist.
E 6
  1. Beschäftigte in der Finanzverwaltung mit Assistenzaufgaben
6. Sekretariat/Assistenz in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung.
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern die Fähigkeit, bei der ausgeübten Tätigkeit sämtliche Zusammenhänge zu erkennen oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur zu übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwerten zu können. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrganges II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs nachgewiesen.
Selbstständige Leistungen
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Sekretariatsarbeit
Sekretariatsarbeit umfasst zum Beispiel Posteingang, Postausgang, Telefon, Wiedervorlagen, Terminverwaltung, Tagungsassistenz, Korrespondenz auf Anweisung, Protokollführung.
E 9b
  1. Kirchmeisterin/Kirchmeister, deren bzw. dessen Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 9a
  1. Kirchmeisterin/Kirchmeister, deren bzw. dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 8
  1. Leitungsassistentin/Leitungsassistent im Kirchenkreis mit Sachbearbeitungsanteilen, die über die übliche Sekretariatstätigkeit hinausgehen.
E 6
  1. Sekretärin/Sekretär im Kirchenkreis
  2. Gemeindesekretärin/Gemeindesekretär/Pfarramtsassistenz mit Sachbearbeitungsanteilen, die über die übliche Sekretariatstätigkeit hinausgehen.
E 5
  1. Gemeindesekretärin/Gemeindesekretär/Pfarramtsassistenz

B. 6 Hauswirtschaftsdienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Hauswirtschaftsleiter
Hauswirtschaftsleiter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiter, als Wirtschaftsleiter oder als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter.
Küchenmeister
Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben. Dem Küchenmeister werden Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung und sechsjähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt.
Wirtschafter
Wirtschafter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die
  1. mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
  2. mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B. Aufstellen des Speiseplans, Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals, Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses, Beschaffen der Pflege-und Reinigungsmittel, oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B. Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche, Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material, beauftragt sind.
Gleichstellung mit Wirtschaftern
Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschaftern ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, sind Hauswirtschaftern mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Einfache Tätigkeiten
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
E 9b
  1. Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung
  2. Graduierter Oekotrophologe mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
E 8
  1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung in Stellen mit besonderer Verantwortung
  2. Oekotrophologen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
E 7
  1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit
  2. Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit
  3. Oekotrophologen mit staatlicher Prüfung in einer entsprechenden Tätigkeit
E 6
  1. Küchenmeister
E 5
  1. Hauswirtschafter mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
  2. Koch mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
E 3
  1. Beschäftigte im Hauswirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. ein fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht
E 2
  1. Beschäftigte im Hauswirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten

B. 7 Kirchenmusikalischer Dienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Funktionszulage
Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung in der Funktion als Kreiskantor/Kreiskirchenmusikwart oder Landeskantor erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine persönliche Zulage in Höhe von 150 Euro.
E 14
  1. Landeskirchenmusikdirektor
E 13
  1. Landesposaunenwart
  2. Landessingwart
E 12
  1. Kirchenmusiker mit A-Prüfung auf einer A-Stelle
E 11
  1. Orgelsachverständige in landeskirchlicher Anstellung
  2. Glockensachverständige in landeskirchlicher Anstellung
E 10
  1. Kirchenmusiker auf einer B-Stelle mit mindestens B-Prüfung
E 5
  1. Kirchenmusiker auf einer C-Stelle mit mindestens C-Prüfung
E 2
  1. Kirchenmusiker
Anmerkung zu Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 1:
Erfasst auch Kirchenmusiker mit D-Prüfung und ohne Eignungs- und Befähigungsnachweis.

B. 8 Kranken- und Pflegedienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege
Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert.
Gleichstellung der verwaltungseigenen Prüfung
Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst.
Altenpfleger mit zweijähriger Ausbildung
Für Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich das Erfordernis der beruflichen Tätigkeit um ein Jahr.
Zusatzausbildung
Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst.
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro.
E 10
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiter im Pflegedienst ständig unterstellt sind
E 9b
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Beschäftigte im Pflegedienst ständig unterstellt sind*
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiter von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Beschäftigte im Pflegedienst ständig unterstellt sind*
  3. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1*
  4. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1*
  5. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Fallgruppen 1 und 2
  6. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreter von Beschäftigten der Fallgruppen 1 und 2
E 9a
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit als Leiter von Diakoniestationen
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiter von Diakoniestationen
E 8
  1. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege und entsprechender Tätigkeit*
E 5
  1. Krankenpflegehelfer oder Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
E 3
  1. Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit

B. 9 Küster- und Hausmeisterdienst

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Schwierige Tätigkeit ist insbesondere die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO.
E 6
  1. Küster oder Hausmeister mit schwieriger Tätigkeit, die eine entsprechende handwerkliche Berufsausbildung erfordert
E 5
  1. Küster oder Hausmeister mit einer Tätigkeit, die eine entsprechende handwerkliche Berufsausbildung erfordert
E 3
  1. Küster mit schwieriger Tätigkeit
  2. Hausmeister mit schwieriger Tätigkeit
E 2
  1. Küster
  2. Hausmeister

B.10 Sozial- und Erziehungsdienst

Nr.
Anmerkungen
1
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
1a
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
  1. Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  4. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  5. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegerngilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
4
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
5
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
  1. Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
  2. Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
  3. im Schuldienst eingesetzte pädagogische Fachkräfte,
eingruppiert.
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  5. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
  6. Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  7. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  8. Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
7
Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
8
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
10
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
11
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen.
12
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
  3. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  4. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
  5. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
  6. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
  7. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.
13
Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, Erziehungswissenschaftlerin/Erziehungswissenschaftler (Bachelor/Master) oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge (Bachelor/Master), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.
14
Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
  • Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,
  • der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,
  • der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
  • der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.
15
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
16
Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
17
Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.

Eingruppierung

EG
Anforderungen
S18
  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 9, 10 und 11)
  4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 15)
S17
  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinnedes § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 15)
  7. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Anmerkung Nr. 16)
S16
  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 10 und 11)
  6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
S15
  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.
    (Hierzu Anmerkung Nrn. 1a, 8)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 4, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 15)
S14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 13, 14 und 15)
S13
  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
S12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 12 und 15)
S11b
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 15)
S11a
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4 und 8)
S9
  1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a und 7)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a und 15)
  4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
    (Hierzu Anmerkung Nrn. 1a und 8)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
S8b
  1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)
  2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/ Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
    (Hierzu Anmerkung Nrn. 1 und 1a)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Anmerkung Nrn. 1 und 1a)
S8a
  1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 1a)
S7
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a und 17)
S4
  1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
    (Hierzu Anmerkung Nr. 1)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung.
    (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3)
S3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3)
S2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Anmerkung Nrn. 1 und 3)

B. 11 Leiter von Kreiskirchenämtern

EG
Anforderungen
E 15
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
E 14
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 15, aber nicht mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
E 13
  1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen bis zu 15 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen
Anmerkung zu Entgeltgruppe 13:
  1. Die Übertragung der Leitung eines Kreiskirchenamtes hat die im Teil C, Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 1 normierten Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung.
  2. Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in einem Kreiskirchenamt sind nur solche Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, die nicht nur vorübergehend bestehen und für die mindestens ein Beschäftigungsumfang von 50 % eines vergleichbaren Vollbeschäftigten vereinbart ist. Nicht einzubeziehen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten.
  3. Eingruppierungen, die vor Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung vorgenommen wurden bleiben bestehen, sofern sie eine günstigere Eingruppierung beinhalten.

B.12 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Die Eingruppierung setzt voraus, dass mindestens ein Stellenanteil der Hälfte eines Vollbeschäftigten ausschließlich im Bereich der Arbeitssicherheit wahrgenommen wird.
E 12
  1. Landeskirchlicher Koordinator/in für Arbeitssicherheit
E 10
  1. Fachkraft für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation und auf einer Stelle, die diese Qualifikation erfordert
E 9a
  1. Ortskraft für Arbeitssicherheit

B.13 Lohn- und Gehaltsabrechnungen

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind zuständig für die Berechnung und Zahlbarmachung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Entgelten einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen).
Entgeltgruppenzulage
Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 300 Euro.
14
Leiter der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle
12
Stellvertretender Leiter der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle
9a
Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung*

C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

EG
Anforderungen
Vorbemerkung
Wissenschaftlicher Hochschulabschluss
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 8 sowie in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Selbstständige Leistungen
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
E 15
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt.
E 14
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
E 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 12
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Entgeltgruppe 11 herausheben.
E 11
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben.
E 10
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 heraushebt.
E 9b
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
    (Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.).
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppen 1 und 2:
Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung.
E 9a
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
E 8
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu mindestens einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
E 7
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu mindestens einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
E 6
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
E 5
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5:
Die Übertragung nach Entgeltgruppe 5 setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förderlichen Berufsausbildung nach dem BBiG voraus. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
E 4
  1. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern
    (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen des Aufgabenkreises.)
Anmerkung zu Entgeltgruppe 4:
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als ein fachliches Anlernen i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
E 3
  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. ein fachliches Anlernen erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgehen.
E 2
  1. Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
Anmerkung
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
E 1
  1. Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten
Anmerkung zu Entgeltgruppe 1, Fallgruppe 1:
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
  • Essens- und Getränkeausgeber,
  • Garderobenpersonal,
  • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
  • Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
  • Servierer,
  • Hausarbeiter und
  • Hausgehilfen.

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1 ↑ Siehe ON 720.
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2 ↑ Gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/21 (KAVO) vom 28. Juni 2021 (ABl. S. 206) tritt diese Arbeitsrechtsregelung am 1. Januar 2022 in Kraft.
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3 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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4 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.