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Verwaltungsanordnung über die Vergabe von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds

Vom 4. Mai 2012

(ABl. S. 199)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über den Bruderhilfeausschuss der EKM vom 4. Mai 2012 (ABl. S. 197) die folgende Verwaltungsanordnung:
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§ 1
Verwaltung des Bruderhilfefonds

Die Mittel des Bruderhilfefonds werden im Auftrag des Bruderhilfeausschusses vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. treuhänderisch verwaltet.
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§ 2
Antragsberechtigung zur Gewährung von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds

Antragsberechtigt sind Mitarbeiter, die in einem Anstellungsverhältnis mit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. stehen sowie deren ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand auf der Grundlage von § 5.
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§ 3
Antragstellung zur Gewährung von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds

(1) Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen beinhalten:
  1. Antragstellung mit Begründung und Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben,
  2. Darlegung der finanziellen/wirtschaftlichen Situation,
  3. bezahlte Rechnungen, Quittungen, Kostenvoranschläge,
  4. Stellungnahme (Befürwortung) des jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten (z. B. örtlich zuständiger Pfarrer, Superintendent, Leiter der Einrichtung), der in der Regel den Antrag an die Stelle nach Absatz 2 weiterleitet,
  5. Bankverbindung.
(2) Anträge sind an die Diakonie Mitteldeutschland, Merseburger Straße 44, 06110 Halle zu richten.
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§ 4
Grundsätze der Gewährung von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds

(1) Mittel aus dem Bruderhilfefonds werden nur gewährt bei:
  1. finanzieller Notsituation und besonderen Belastungen,
  2. Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben durch den Antragsteller,
  3. nachweislichem Ausschluss anderer Unterstützungsmöglichkeiten,
  4. Vorlage kostengünstiger Angebote von zu unterstützenden Vorhaben.
(2) Mittel aus dem Bruderhilfefonds werden grundsätzlich einmalig als zinsloses Darlehen und/oder Zuschuss gewährt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds besteht nicht. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 kann zur unverzüglichen teilweisen oder vollständigen Rückforderung des gewährten Darlehens oder Zuschusses führen.
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§ 5
Anspruchsgrundlagen zur Gewährung von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds

Mittel aus dem Bruderhilfefonds werden in der Regel in folgenden Fällen bei besonderen Belastungen und Notsituationen gewährt:
  1. für Anschaffung von Geräten für den Haushalt, Anschaffung/Reparatur eines PKW/Kleinbusses, Urlaub,
  2. anlässlich eines Umzuges
    1. bei Umzug aus dienstlichen Gründen kann eine Unterstützung erfolgen, wenn
      anderweitig keine Erstattung zu erlangen ist
    2. sonstige Umzüge
    3. unvermeidliche Anschaffungen für eine neue Wohnung,
  3. bei Maßnahmen der Gesundheitsversorgung, beispielsweise
  1. Zahnersatz
  2. Hörgeräte
  3. Sonstige Hilfsgeräte
  4. Kuren
  5. Therapien,
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§ 6
Unterrichtung des Antragstellers

Der Antragsteller erhält eine schriftliche Nachricht über die Entscheidung des Bruderhilfeausschusses.
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§ 7
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Verwaltungsanordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Unterstützungen aus Mitteln des kirchlichen Bruderdienstes der EKKPS vom 5. Februar 2001 außer Kraft.