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Geltungszeitraum von: 05.07.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Wahlen zu den
Kreissynoden und zur Landessynode der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Synodenwahlgesetz – SynWG)

Vom 4. Juli 2008

(ABl. S. 201,247)

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I:
Die Kreissynoden

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§ 1
Amtszeit und Festlegung des Wahlzeitraumes

( 1 ) Die Kreissynoden werden alle sechs Jahre neu gebildet. Die Neubildung erfolgt zum 1. September des Jahres, das vor der Neubildung der Landessynode liegt.
( 2 ) Der Landeskirchenrat legt spätestens 15 Monate vor Neubildung der Kreissynoden den Wahlzeitraum fest.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kreissynode gehören an:
  1. der Superintendent,
  2. von den Gemeindekirchenräten gewählte wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen dürfen,
  3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des § 5 aus den einzelnen Dienstbereichen des Kirchenkreises entsandt werden,
  4. berufene Synodale nach Maßgabe des § 6.
( 2 ) Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Synodalen darf die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode nicht erreichen.
( 3 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Kreissynode wird vom Kreiskirchenrat festgelegt. Sie soll unter Beachtung der Größe des Kirchenkreises zwischen 30 und 60 Mitgliedern liegen.
( 4 ) An den Tagungen der Kreissynode nehmen zwei Jugendsynodale mit Rede- und Antragsrecht teil. Sie haben Stimmrecht, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 3
Bildung der Wahlbezirke

( 1 ) Der Kreiskirchenrat teilt den Kirchenkreis in Wahlbezirke ein. Die Wahlbezirke bestehen aus einer oder mehreren Kirchengemeinden. Ein Pfarrstellenbereich soll nicht auf verschiedene Wahlbezirke aufgeteilt werden.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat bestimmt unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu wählenden Synodalen und teilt sie auf die Wahlbezirke auf. Dabei soll der Gemeindegliederzahl und der Vertretung der Regionen angemessen Rechnung getragen werden.
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§ 3a
Reformierter Kirchenkreis

Das Moderamen des Reformierten Kirchenkreises kann zu § 2 Abs. 3 und § 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 4
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahl der Synodalen des Wahlbezirks erfolgt in gemeinsamer Sitzung der beteiligten Gemeindekirchenräte. Den Vorsitz führt der an Jahren älteste Vorsitzende unter den anwesenden Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn von jedem Gemeindekirchenrat mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Gewählt werden kann nur, wer am Tag der Konstituierung der Kreissynode mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreises angehört. Wählbar sind auch Gemeindeglieder, die nicht dem Gemeindekirchenrat angehören. Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit die gleichen Voraussetzungen wie für die Wählbarkeit in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Stimmen auf sich vereinigt, die mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entspricht.
( 4 ) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nicht gewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
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§ 5
Entsendung von Synodalen aus den Dienstbereichen

Der Kreiskirchenrat bestimmt unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 die Zahl der aus den einzelnen Dienstbereichen zu entsendenden Synodalen und legt das Verfahren für ihre Entsendung fest. Dabei soll sichergestellt sein, dass die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere der Pfarrdienst, die weiteren Verkündigungsdienste und die Diakonie, angemessen vertreten sind.
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§ 6
Hinzuberufung weiterer Synodaler

Der Kreiskirchenrat kann ungeachtet des § 5 unter Beachtung von § 2 Abs. 2 und 3 Synodale im Umfang von bis zu einem Zehntel der Gesamtzahl der Synodalen hinzuberufen.
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§ 7
Stellvertreter

( 1 ) Für die Synodalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden in getrennten Wahlgängen jeweils bis zu zwei persönliche Stellvertreter gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind; § 4 gilt entsprechend. Bei zwei Stellvertretern wird die Reihenfolge, in der sie in die Kreissynode eintreten, bei der Wahl bestimmt.
( 2 ) Für die Synodalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden Stellvertreter entsandt, die in der dabei festgelegten Reihenfolge in die Kreissynode eintreten. Für das Verfahren gilt § 5 Satz 1 entsprechend.
( 3 ) Ist kein Stellvertreter nach Absatz 1 oder Absatz 2 mehr vorhanden, werden auf dieselbe Weise neue Stellvertreter bestimmt.
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§ 8
Jugendvertreter

Die Jugendvertreter nach § 2 Abs. 4 werden auf Vorschlag des Jugendkonventes des Kirchenkreises oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses vom Kreiskirchenrat berufen.
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§ 9
Wahlanfechtung

( 1 ) Gegen Wahlergebnisse nach § 4 und § 7 Abs. 1 kann jedes Mitglied eines der beteiligten Gemeindekirchenräte Beschwerde einlegen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen die kirchliche Ordnung verstoßen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst worden ist.
( 2 ) Die Beschwerde ist binnen einer Woche gegenüber dem Kreiskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt statthaft. Dieses entscheidet abschließend. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat beziehungsweise im Fall der weiteren Beschwerde das Landeskirchenamt kann bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Die Wiederholung der Wahl kann angeordnet werden.
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§ 10
Sonstige Beschwerderechte

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates nach § 3 kann von jedem Gemeindekirchenrat, gegen Entscheidungen nach § 5 von den einzelnen Dienstbereichen Beschwerde eingelegt werden.
( 2 ) Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Kreiskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt statthaft. Dieses entscheidet abschließend.
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§ 11
Wahlprüfung

Ungeachtet der §§ 9 und 10 prüft der Kreiskirchenrat die Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Ergibt die Prüfung, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kreiskirchenrat insoweit die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist an.
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§ 12
Konstituierung und Wahlen

( 1 ) Die Kreissynode wird zu ihrer ersten Tagung vom Superintendenten einberufen, der bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz führt.
( 2 ) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung
  1. aus ihrer Mitte
    1. unter Leitung des Superintendenten in getrennten Wahlgängen den Präses und bis zu zwei Stellvertreter; der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen; wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten,
    2. vier bis zwölf Mitglieder für den Kreiskirchenrat, unter diesen sollen die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere die anderen Verkündigungsdienste neben dem Pfarrdienst, angemessen vertreten sein,
    3. für die Mitglieder nach Buchstabe b), die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und die Mitglieder, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen, jeweils insgesamt bis zu zwei Stellvertreter, die zugleich Ersatzmitglieder für den Kreiskirchenrat sind; bei zwei Stellvertretern ist eine Reihenfolge zwischen ihnen festzustellen,
  2. gemäß § 16 ein Mitglied für die Landessynode, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen darf, sowie dessen Stellvertreter (§ 21);
  3. die Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) und die Kandidaten nach § 17 Abs. 2.
Der Präses sowie der Superintendent und sein erster Stellvertreter sind geborene Mitglieder des Kreiskirchenrates. Bei der Wahl nach Nummer 1 Buchstabe b) ist zu beachten, dass die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht erreichen darf.
( 3 ) Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode auf sich vereinigt; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 erfolgen jeweils getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen.
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§ 13
Veränderungen während der Amtsperiode

( 1 ) Entsteht durch Zusammenlegung von Kirchenkreisen während der Amtsperiode der Kreissynoden ein neuer Kirchenkreis, wird bis zum Ablauf der Amtsperiode die Kreissynode dieses Kirchenkreises aus den beiden Kreissynoden der zusammengeschlossenen Kirchenkreise gebildet. Bei der nächsten Neuwahl der Kreissynode gelten die allgemeinen Bestimmungen.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kreiskirchenrat des neuen Kirchenkreises.
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Abschnitt II:
Die Landessynode

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§ 14
Amtszeit und Festlegung des Wahlzeitraumes

( 1 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Der Landeskirchenrat legt spätestens 15 Monate vor Neubildung der Landessynode den Wahlzeitraum fest.
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§ 15
Zusammensetzung und passives Wahlrecht

( 1 ) Der Landessynode gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. der Landesbischof und sein Stellvertreter,
  2. der reformierte Senior,
  3. der Präsident des Landeskirchenamtes,
  4. der Leiter des Diakonischen Werkes,
  5. der Präses der bisherigen Landessynode,
  6. je Kirchenkreis ein von der Kreissynode gewähltes Mitglied, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht,
  7. je Propstsprengel vier von gemeinsamen Wahlausschüssen der Kreissynoden gewählte Mitglieder, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und von denen zwei ordiniert und zwei nicht ordiniert sind,
  8. je Propstsprengel ein Superintendent,
  9. je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich- Schiller-Universität Jena,
  10. zwei bis sechs Jugenddelegierte gemäß Absatz 2,
  11. bis zu acht vom Landeskirchenrat zu berufende Mitglieder.
( 2 ) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 10 üben zwei das Stimmrecht aus; bis zu vier weitere nehmen an den Verhandlungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil.
( 3 ) Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag der Konstituierung der Landessynode mindestens 18 Jahre alt ist. In die Landessynode nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10 gewählt werden kann nur, wer seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehört; wählbar sind auch Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören. Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit die gleichen Voraussetzungen wie für die Wählbarkeit in den Gemeindekirchenrat.
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§ 16
Wahl der nicht hauptberuflichen Mitglieder durch die Kreissynode

( 1 ) Jede Kreissynode wählt ein Mitglied in die Landessynode, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht (§ 15 Abs. 1 Nr. 6), sowie in getrennten Wahlgängen dessen Stellvertreter (§ 21). Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode.
( 2 ) Die Wahl erfolgt auf der konstituierenden Sitzung der Kreissynode. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten der Kreissynode vor und beantworten Fragen der Synodalen.
( 3 ) Für das Wahlverfahren gilt § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 entsprechend.
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§ 17
Wahl der hauptberuflichen Mitglieder durch die Wahlausschüsse

( 1 ) Für jeden Propstsprengel (Wahlkreis) wird ein Wahlausschuss gebildet (§ 15 Abs. 1 Nr. 7). Dem Wahlausschuss gehören an
  1. der zuständige Regionalbischof,
  2. aus jedem dem Propstsprengel angehörenden Kirchenkreis vier von der jeweiligen Kreissynode aus ihrer Mitte entsandte Mitglieder, darunter
    1. der Präses der Kreissynode,
    2. ein weiteres Mitglied, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht,
    3. zwei hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehende Mitglieder, von denen eins ordiniert und eins nicht ordiniert sein soll.
Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Regionalbischof.
( 2 ) Jede Kreissynode kann für die Wahl der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder insgesamt bis zu vier Kandidaten vorschlagen, von denen jeweils zwei ordiniert und zwei nicht ordiniert sein sollen.
( 3 ) Der Vorsitzende beruft den Wahlausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung ein, auf der auch die Wahl stattfindet. Die Kandidaten stellen sich dem Wahlausschuss vor. Der Wahlausschuss wählt für den Propstsprengel zwei ordinierte und zwei nicht ordinierte Mitglieder sowie in getrennten Wahlgängen deren Stellvertreter (§ 21).
( 4 ) Die Wahl der ordentlichen Mitglieder erfolgt getrennt nach ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern. Für das Wahlverfahren gilt § 4 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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§ 18
Wahl der Superintendenten aus den Propstsprengeln

( 1 ) Die Ephorenkonvente jedes Propstsprengels wählen aus ihrer Mitte je einen Superintendenten in die Landessynode (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) sowie in getrennten Wahlgängen dessen Stellvertreter (§ 21). Stimmberechtigt sind die Superintendenten des Propstsprengels.
( 2 ) Die Wahl wird von dem zuständigen Regionalbischof geleitet. Sie erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Kommt bei mehreren Kandidaten für keinen der Kandidaten die nach Satz 3 erforderliche Mehrheit zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
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§ 19
Entsendung der Lehrstuhlinhaber und der Jugenddelegierten

( 1 ) Die von den Theologischen Fakultäten der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu entsendenden Mitglieder (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) werden durch das jeweilige Professorenkollegium bestimmt.
( 2 ) Die Jugenddelegierten (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) werden von den Jugendkonventen und den Studentengemeinden entsandt. Das Nähere bestimmt der Landeskirchenrat.
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§ 20
Hinzuberufungen

Durch die Hinzuberufung von Mitgliedern nach § 15 Abs. 1 Nr. 11 soll gewährleistet werden, dass die kirchlichen Einrichtungen, Dienste und Werke sowie verschiedene gesellschaftliche Bereiche in der Landessynode angemessen vertreten sind.
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§ 21
Stellvertreter

( 1 ) Für die Mitglieder der Landessynode nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und 11 sind jeweils zwei Stellvertreter, die zugleich Ersatzmitglieder sind, zu wählen beziehungsweise zu berufen. Die Reihenfolge, in der sie in die Landessynode eintreten, wird bei der Wahl beziehungsweise Berufung bestimmt.
( 2 ) Für die Voraussetzungen der Wählbarkeit beziehungsweise der Berufung gelten die Bestimmungen für die Wahl beziehungsweise Berufung der jeweiligen ordentlichen Mitglieder entsprechend; das Gleiche gilt für das Wahlverfahren.
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§ 22
Wahlanfechtung

( 1 ) Gegen Wahlergebnisse nach § 16 kann jedes Mitglied der jeweiligen Kreissynode Beschwerde einlegen. Dabei kann nur geltend gemacht werden, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen die kirchliche Ordnung verstoßen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst worden ist. Die Beschwerde ist binnen einer Woche gegenüber dem Landeskirchenrat schriftlich zu erklären. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung weitere Beschwerde an den für Wahlprüfungen zuständigen Ausschuss der Landessynode statthaft. Dieser entscheidet abschließend. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Gegen das Wahlergebnis nach § 17 steht das Recht aus Absatz 1 den jeweiligen Kreissynoden, vertreten durch den Präses, gegen Wahlergebnisse nach § 18 den Wahlberechtigten des jeweiligen Ephorenkonventes zu.
( 3 ) Der Landeskirchenrat beziehungsweise im Fall der weiteren Beschwerde der für Wahlprüfungen zuständige Ausschuss der Landessynode kann bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. Die Wiederholung der Wahl kann angeordnet werden.
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§ 23
Wahlprüfung

Ungeachtet des § 22 prüft der für Wahlprüfungen zuständige Ausschuss der Landessynode die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach §§ 16 bis 18. Ergibt die Prüfung, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Wahlprüfungsausschuss insoweit die Wiederholung der Wahl unter setzen einer angemessenen Frist an.
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§ 24
Konstituierung und Wahlen

( 1 ) Die Landessynode wird zu ihrer ersten Tagung durch den Landesbischof einberufen.
( 2 ) Sie wählt auf dieser Tagung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
  1. unter Leitung des Landesbischofs den Präses, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer,
  2. acht Mitglieder für den Landeskirchenrat sowie insgesamt fünf stellvertretende Mitglieder, die in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen in den Landeskirchenrat eintreten; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Für das Wahlverfahren gilt § 4 Abs. 3 und 4 entsprechend. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Landessynode.
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Abschnitt III:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 26
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Konstituierung der Kreissynoden im Jahr 2008 erfolgt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. November 2008.
( 2 ) Bei der Bildung der ersten Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten folgende Bestimmungen:
  1. Die Bildung der ersten Landessynode erfolgt abweichend von § 14 Abs. 1 zum 15. Januar 2009.
  2. Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 (§§ 17 und 18) werden die künftigen fünf Propstsprengel entsprechend dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz) vom 4. Juli 2008 zugrunde gelegt. Der zuständige Regionalbischof nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird durch den Bischofskonvent bestimmt. Wahlberechtigt nach § 18 sind jeweils die Superintendenten der Kirchenkreise, die nach dem Propstsprengelgesetz den künftigen Propstsprengeln zugeordnet werden sollen.
  3. Bei der Berufung von Mitgliedern nach § 20 soll der Landeskirchenrat darauf achten, dass unter den gewählten und berufenen Mitgliedern die bisherigen Teilkirchen in etwa gleicher Zahl vertreten sind.
( 3 ) Die Fristen des § 1 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 können bei der Bildung der Kreissynoden im Jahr 2008 und bei der Bildung der ersten Landessynode verkürzt werden.
( 4 ) Soweit in diesem Gesetz der Landeskirchenrat genannt ist, tritt bis zur Konstituierung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland an dessen Stelle die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
( 5 ) Soweit in diesem Gesetz die Kreiskirchenräte genannt sind, treten im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen an deren Stelle bis zur Konstituierung von Kreiskirchenräten die Vorstände der Kreissynoden.
( 6 ) Abweichend von § 24 Abs. 1 wird die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch den Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und den Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gemeinsam einberufen. Die Wahl des Präsidiums nach § 24 Abs. 2 wird durch den amtierenden Vorsitzenden der Föderationskirchenleitung geleitet.
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§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Wahlordnung für die Landessynode in der Fassung vom 28. Mai 2002 (ABl. ELKTh S. 146);
  2. das Kirchengesetz über die Bildung der Synode vom 16. November 1997 (ABl. EKKPS S. 208), geändert durch Verordnung der Kirchenleitung vom 17. Mai 2003 (ABl. EKKPS S. 81) und durch Kirchengesetz der Synode vom 19. Juni 2004 (ABl. EKKPS S. 90).