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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2012
(Haushaltsgesetz 2012)

Vom 19. November 2011

(ABl. S. 312)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2012 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012.
( 2 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in der Einnahme und in der Ausgabe auf 217 866 541 Euro festgestellt.
( 3 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind
  1. der Stellenplan,
  2. der Kollektenplan gemäß § 24 Absatz 3 Finanzgesetz EKM1#,
  3. die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2012“.
( 4 ) Die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2012“ ist verbindlich.
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§ 2

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 160 Millionen EUR und wird aus folgenden für 2012 geplanten Summen gebildet (§ 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM):
  1. dem Kirchensteueraufkommen (netto) 84 470 330 Euro
  2. Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens 6 500 000 Euro
  3. Finanzausgleich der Evangelischen Kirche Deutschland 48 930 151 Euro
  4. Staatsleistungen 35 406 812 Euro
  5. Zuführung an die Clearingrücklage - 8 584 570 Euro
  6. Zuführung zur Ausgleichsrücklage - 6 722 723 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 Finanzgesetz EKM)
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise 97 944 000 Euro
  2. die Landeskirche 60 408 285 Euro
  3. die Partnerkirchen/der Kirchliche Entwicklungsdienst 1 647 715 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
  1. den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
    1. dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst 18 728 801 Euro
    2. dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben, 12 800 000 Euro
  2. den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds 2 604 595 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
  1. den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst 41 323 160 Euro
  2. den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben 8 995 371 Euro
  3. den Verwaltungsanteil 10 992 073 Euro
  4. den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise 2 500 000 Euro
( 5 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa AFG2#) wird auf 65 250 EUR festgelegt.
( 6 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 80 Millionen Euro festgelegt.
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§ 3

Aus dem Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise wird ein Betrag in Höhe von 250 000 Euro für CO2-mindernde und ökologische Bauvorhaben in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von zu erlassenden Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung einer Priorisierung der Bauvorhaben durch das Landeskirchenamt.
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§ 4

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2012 auf 10 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 5

Nicht zweckgebundene Überschüsse des Verwaltungshaushaltes werden der Allgemeinen Rücklage der EKM zugeführt. Nicht zweckgebundene Fehlbeträge des Verwaltungshaushaltes werden aus der Allgemeinen Rücklage der EKM finanziert.
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§ 6

( 1 ) Überschüsse nachgeordneter Einrichtungen der Landeskirche aus dem Rechnungsjahr 2012 sind bei der Haushaltsplanung dieser Einrichtungen im Jahr 2014 einzusetzen.
( 2 ) Von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen sind:
  1. zweckgebundene Mittel, die für den Zweck auf Antrag weiterhin eingesetzt werden können;
  2. Festbetragsfinanzierungen auf Antrag;
  3. Kollektenmittel;
  4. nicht in Anspruch genommene Personalausgaben; diese sind vor der Erstellung der Jahresrechnung der Personalkostensicherungsrücklage der Landeskirche zuzuführen.
Über Anträge nach Nummer 1 und Nummer 2 entscheidet der Finanzdezernent im Landeskirchenamt.
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§ 7

( 1 ) Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zur Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro übernommen werden.
( 2 ) Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden kirchlichen Interesse vergeben werden.

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1 ↑ Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG) vom 19. März 2011 (ABl. S. 109)
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2 ↑ Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG) vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187)