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Ordnung für die liturgische Kleidung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2020 (ABl. S. 75),
berichtigt am 22. Juli 2020 (ABl. S. 158).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundestelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Ordnung für die liturgische Kleidung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
22.07.2020
§ 6 Abs. 3
Absatzangabe berichtigt
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen.
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§ 1
Dienstkleidung für Pfarrerinnen und Pfarrer bei Gottesdiensten und Amtshandlungen

( 1 ) Die Dienstkleidung der mit dem öffentlichen Verkündigungsdienst beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer bei Gottesdiensten und Amtshandlungen ist in der Regel der schwarze Talar mit weißem Beffchen beziehungsweise bei Pfarrerinnen, wo es üblich ist, mit weißem Kragen. Bei Amtshandlungen im Freien kann dazu ein schwarzes Barett getragen werden.
( 2 ) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist verpflichtet, einen schwarzen Talar als regelmäßige Dienstkleidung zu erwerben.
( 3 ) Andere Formen der liturgischen Kleidung gemäß § 2 bedürfen zu ihrer Einführung in einer Kirchengemeinde eines förmlichen Beschlusses des Gemeindekirchenrates und der Genehmigung des Kreiskirchenrates. In den Kirchengemeinden eines Pfarrbereichs soll dabei eine einheitliche Regelung über die liturgische Kleidung angestrebt werden.
( 4 ) Beschlüsse zur liturgischen Kleidung nach § 2 dieser Ordnung werden für Inhaberinnen und Inhaber von Kreispfarrstellen vom Kreiskirchenrat gefasst. Für Inhaberinnen und Inhaber von landeskirchlichen Stellen sowie von Stellen in Einrichtungen und Werken beschließt der Kreiskirchenrat, in dessen Bereich die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber hauptsächlich tätig wird.
( 5 ) Sofern ein genehmigter Beschluss nach Absatz 3 in der Kirchengemeinde nicht vorliegt, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer verpflichtet, den schwarzen Talar zu tragen.
( 6 ) Keine Pfarrerin und kein Pfarrer kann verpflichtet werden, andere liturgische Kleidung als den schwarzen Talar zu tragen.
( 7 ) Eine Unterscheidung von liturgischer Kleidung für die Nutzung in Wortgottesdiensten und in Sakramentsgottesdiensten ist unzulässig.
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§ 2
Zulässige andere Formen der liturgischen Kleidung

Folgende andere Formen der liturgischen Kleidung für Pfarrerinnen und Pfarrer können zugelassen werden:
  1. eine weiße oder helle Mantelalbe (heller Talar) zusammen mit einer Stola in den Farben des Kirchenjahres,
  2. ein Chorhemd über dem schwarzen Talar zusammen mit einer Stola in den Farben des Kirchenjahres,
  3. eine Stola in den Farben des Kirchenjahres über dem schwarzen Talar.
Beim Tragen einer Stola soll auf das Beffchen verzichtet werden.
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§ 3
Zusammenwirken mehrerer Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Wirken mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Gottesdienst mit, sollen alle die liturgische Kleidung tragen, die in dieser betreffenden Kirchengemeinde üblich ist. Ist das nicht möglich, so tragen alle den schwarzen Talar.
( 2 ) Im ökumenischen Gottesdienst tragen Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland den schwarzen Talar mit weißem Kragen beziehungsweise weißem Beffchen.
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§ 4
Kostentragung

( 1 ) Beschließt ein Gemeindekirchenrat die Einführung oder Zulassung anderer liturgischer Kleidung neben dem schwarzen Talar, so ist zwischen dem Gemeindekirchenrat und den Pfarrerinnen und Pfarrern zu klären, wer die Kosten hierfür trägt.
( 2 ) Eine Verpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Kosten zu tragen, besteht grundsätzlich nicht.
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§ 5
Entsprechende Anwendung für andere Ordinierte

Die Bestimmungen dieser Ordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer im Hauptamt gelten entsprechend für ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Pfarrerinnen und Pfarrer im Neben- und Ehrenamt sowie für ordinierte Prädikantinnen und Prädikanten mit Dienstauftrag.
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§ 6
Liturgische Kleidung für andere Mitwirkende im Gottesdienst

( 1 ) Eingesegnete Diakoninnen und Diakone tragen im öffentlichen liturgischen Dienst eine einfache weiße oder beige Mantel-Albe (ohne Stola).
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass auch andere im Gottesdienst Mitwirkende (zum Beispiel Prädikanten, Lektoren, Chor- und Kurrendemitglieder) liturgische Kleidung (Chormantel, Chorhemd, Talar) tragen können. Diese Kleidung muss so gestaltet sein, dass sie nicht mit der liturgischen Kleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer verwechselt werden kann.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat. Dieser hat im Zweifelsfall das Landeskirchenamt zu konsultieren.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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