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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 30.09.2013

Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln
aus dem Schulinvestitionsfonds der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen

Vom 18. Dezember 2007

(ABl. S. 94)

Das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat im Einvernehmen mit der Teilkirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gemäß Artikel 14 Abs. 2 Nr. 4 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1
Zweckbestimmung, Nachrangigkeit
§ 2
Finanzhilfe, Leistungsfähigkeit
§ 3
Darlehen als Finanzhilfe
§ 4
Nebenbestimmungen
§ 5
Antragserfordernis
§ 6
Antragsberechtigte
§ 7
Vorprüfungsverfahren
§ 8
Bewilligungsverfahren, Ständiger Finanzausschuss
§ 9
Verwendungsnachweisverfahren, Erstattung unverbrauchter Finanzhilfe
§ 10
Rücknahme, Widerruf, Rückforderung der Finanzhilfe
§ 11
Berichtspflicht
§ 12
Haushaltsjahr, Finanzverwaltung, Rechnungsprüfung
§ 13
Änderungen der Richtlinie
§ 14
Gleichstellung
§ 15
Inkrafttreten
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Präambel

In zahlreichen Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, nachfolgend Kirchenprovinz Sachsen genannt, werden allgemeinbildende und berufsbildende Schulen mit evangelischem Profil von freien Trägern betrieben. Unabhängig von der Rechtsform der Trägerschaft werden evangelische Schulen von den Beteiligten, insbesondere von Lernenden, Eltern und Lehrenden, als Orte lebendigen christlichen Lebens und auch als Lebensäußerung der Evangelischen Kirche wahrgenommen. Auch, wenn nicht in allen Fällen Rechtsbeziehungen zur Kirchenprovinz Sachsen, ihren Untergliederungen oder zum Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. bestehen, ist durch die Gründung von Schulen in evangelischer Trägerschaft vor Ort für Kirchenkreise und Kirchengemeinden ein neues Handlungsfeld entstanden. Staatliche Finanzhilfen, Schul- und ggf. Hortgeldzahlungen der Eltern, Eigenmittel der Schulträger, Zuwendungen von Fördervereinen und Dritten sowie ehrenamtliches Engagement reichen in vielen Fällen zu einer Sicherung der für einen geordneten Schulbetrieb notwendigen baulichen Ausstattung nicht aus. Oft wird sich jedoch eine einmalige Bereitstellung von Finanzierungsmitteln zur Überbrückung besonderer Härten oder zur Initiierung, Durchführung oder Fertigstellung von Vorhaben im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe als ausreichend erweisen. Zur Gewährleistung der Vielfalt und auch der Selbstständigkeit freier Träger hat deshalb die Kirchenprovinz Sachsen in ihrem Schulinvestitionsfonds Mittel zur Förderung von Schulbaumaßnahmen der Schulen in evangelischer Trägerschaft auf ihrem Kirchengebiet bereitgestellt.
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§ 1
Zweckbestimmung, Nachrangigkeit

( 1 ) Zur Förderung evangelischer Schulen auf dem Gebiet der Kirchenprovinz Sachsen werden im Schulinvestitionsfonds der Kirchenprovinz Sachsen Schulbaumittel bereitgestellt. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Finanzhilfe zur Sicherung der für einen geordneten Schulbetrieb notwendigen baulichen Ausstattung.
( 2 ) Schulbaumaßnahmen können gefördert werden, wenn der Schulträger entweder Inhaber des Eigentums, eines eigentumsähnlichen Rechts oder eines dinglich gesicherten sonstigen Nutzungsrechts an dem mit der Anlage bebauten Grundstück ist und durch seine Rechtsstellung der Schulbetrieb auf dem Grundstück noch mindestens für einen Zeitraum von 20 Jahren sichergestellt ist. Besteht das Schulgelände aus mehreren Grundstücken, bilden diese eine wirtschaftliche Einheit.
( 3 ) Die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie geschieht nachrangig. Sämtliche anderweitigen Durchführungs- und Finanzierungsmöglichkeiten des Vorhabens, insbesondere durch ehrenamtliches Engagement, Eigenmittel, Zuwendungen von Fördervereinen und Dritten, Erhebung eines angemessenen Schul- und ggf. Hortgeldes, staatliche sowie sonstige kirchliche Förder- und Unterstützungsleistungen, hat der Schulträger vorrangig zu prüfen und in Anspruch zu nehmen.
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§ 2
Finanzhilfe, Leistungsfähigkeit

( 1 ) Die Finanzhilfe besteht in der Regel aus einer einmaligen Geldleistung. Art, Höhe und Zeitpunkt der Finanzhilfe richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Schulträgers.
( 2 ) Finanzhilfe wird gewährt
  1. als verzinsliches Darlehen,
  2. durch Umwandlung eines höherverzinslichen in ein niedriger-verzinsliches Darlehen,
  3. durch teilweise oder gänzliche Umwandlung eines verzinslichen in ein zinsloses Darlehen,
  4. als zinsloses Darlehen,
  5. durch teilweise oder gänzliche Umwandlung eines verzinslichen oder zinslosen Darlehens in eine nicht rückzahlungspflichtige Zuwendung,
  6. als nicht rückzahlungspflichtige Zuwendung.
Die Finanzhilfe darf auch aus verschiedenen Leistungsarten gemäß Satz 1 zusammengesetzt werden.
( 3 ) Von den Kosten des geplanten Investitionsvorhabens wird höchstens ein Anteil in Höhe von 50 vom Hundert gefördert.
( 4 ) Zeitgleich mit Art und Höhe ist auch der Zeitpunkt der Finanzhilfe zu bestimmen.
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§ 3
Darlehen als Finanzhilfe

( 1 ) Besteht die Finanzhilfe ganz oder teilweise aus der Gewährung eines Darlehens, sind neben der Höhe des auszuzahlenden Geldbetrages der Darlehenszinssatz sowie Anzahl, Höhe und Fälligkeit der für die Tilgung und Zinsleistung vorgesehenen Ratenzahlungen festzulegen. Bei der Festlegung ist darauf zu achten, dass das Darlehen einschließlich der Darlehenszinsen in der Regel innerhalb von zehn Jahren seit Auszahlung, spätestens jedoch zum Ablauf der geschätzten Gebrauchsdauer der geförderten Sache, getilgt ist.
( 2 ) Die Umwandlung eines Darlehens gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 soll nicht vor Ablauf eines Haushaltsjahres seit Gewährung der Finanzhilfe erfolgen. Vor Umwandlung des Darlehens sollen die Möglichkeiten einer Stundung oder eines teilweisen oder vollständigen Erlasses der fälligen Ratenzahlungsbeträge geprüft werden. Bei der Gewährung eines Erlasses ist § 2 Abs. 3 zu beachten.
( 3 ) Das Darlehen ist unter Mitteilung sämtlicher vertraglicher Regelungen dem Schulträger anzubieten. Der Schulträger kann frei darüber entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt.
( 4 ) Die für die Gewährung eines Darlehens erforderlichen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Schulträger, die Vertragspflege und die Zahlungsüberwachung erledigt das für das Finanzwesen zuständige Dezernat des Kirchenamtes.
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§ 4
Nebenbestimmungen

( 1 ) Zur Sicherstellung ihrer zweckentsprechenden, zeitnahen und bestmöglichen Verwendung kann die Finanzhilfe
  1. bewilligt werden mit
    1. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall der Förderung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
    2. einem Vorbehalt des Widerrufs
  2. oder verbunden werden mit
    1. einer Bestimmung, durch die dem Schulträger ein Tun, Dulden oder Unterlassen abverlangt wird (Auflage);
    2. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
( 2 ) Die Bewilligung der Finanzhilfe darf mit mehreren gleichartigen oder verschiedenartigen Nebenbestimmungen gemäß Absatz 1 verbunden werden. Die Nebenbestimmungen dürfen dem Zweck der Förderung nicht zuwiderlaufen.
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§ 5
Antragserfordernis

( 1 ) Die Finanzhilfe kann nur auf einen schriftlichen Antrag des Schulträgers an das für das Schulwesen der Kirchenprovinz Sachsen zuständige Referat des Kirchenamtes bewilligt werden. Der Antrag muss Angaben über Art, Höhe und Zeitpunkt der begehrten Finanzhilfe enthalten. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. eine Baubeschreibung, gegebenenfalls Entwurfspläne;
  2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nachweisende Grundbuchauszüge, gegebenenfalls notarielle Urkunden;
  3. eine Begründung des Bedarfs;
  4. Übersichtspläne, Lagepläne mit eingezeichnetem Projekt, gegebenenfalls eine Stellungnahme beziehungsweise Unbedenklichkeitserklärung der Bauaufsichtsbehörde;
  5. ein Kostenplan mit Kostenvoranschlag, gegebenenfalls bei Maßnahmen über 25 000 Euro eine Kostenschätzung;
  6. ein Finanzierungsplan, der Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Schulträgers und zu vorrangigen Durchführungs- und Finanzierungsmöglichkeiten (§ 1 Abs. 3) enthält;
  7. eine Beschreibung besonderer Initiativen bezüglich des Vorhabens wie zum Beispiel Einbeziehung der örtlichen Kirchengemeinde und des Kirchenkreises, Selbsthilfeprojekte, Beteiligung von Schülern und Eltern sowie von anderen ehrenamtlich Mitarbeitenden;
  8. ein Votum des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet die zu fördernde Schule betrieben wird, zum geplanten Investitionsvorhaben;
  9. ein Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers.
Darüber hinaus kann das Kirchenamt von dem Schulträger die Vorlage weiterer für die Entscheidung über die Finanzhilfe sachdienlicher Nachweise sowie schriftlicher Erklärungen verlangen.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe besteht nicht.
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§ 6
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Schulträger, die auf dem Gebiet der Kirchenprovinz Sachsen die zu fördernde allgemeinbildende oder berufsbildende Schule betreiben und
  1. denen gemäß dem Kirchengesetz über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft (Schulunterstützungsgesetz) vom 16. November 1997 (ABl. EKKPS S. 216) von der Kirchenprovinz Sachsen die kirchliche Anerkennung verliehen worden ist oder
  2. die gemäß der Ordnung für das Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland vom 17./22. Januar 2008 (ABl. S. 33) hinsichtlich dieser Schule Mitglied im Evangelischen Schulwerk in Mitteldeutschland sind.
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§ 7
Vorprüfungsverfahren

Das für das Schulwesen der Kirchenprovinz Sachsen zuständige Referat leitet jeden Antrag zusammen mit einem Votum, das Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellers und zur Förderwürdigkeit des geplanten Investitionsvorhabens enthält, unverzüglich dem für das Finanzwesen zuständigen Dezernat zu. Dieses prüft die Begründetheit der zugegangenen Anträge, wirkt ggf. auf eine Vollständigkeit der Antragsunterlagen hin und erstellt unter Beachtung der Voten des Kirchenkreises und des für das Schulwesen der Kirchenprovinz Sachsen zuständigen Referates ein abschließendes schriftliches Votum hinsichtlich der Förderfähigkeit, -bedürftigkeit und -dringlichkeit. Dabei bezieht es das für das Bauwesen der Kirchenprovinz Sachsen zuständige Referat des Kirchenamtes in das Prüfungsverfahren ein.
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§ 8
Bewilligungsverfahren, Ständiger Finanzausschuss

( 1 ) Vollständige Anträge werden in einem sich der Vorprüfung anschließenden Bewilligungsverfahren beschieden. Zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens leitet das für das Finanzwesen zuständige Dezernat alle Anträge und Voten dem Ständigen Finanzausschuss der Kirchenprovinz Sachsen zu.
( 2 ) Der Ständige Finanzausschuss entscheidet über die Bewilligung der Finanzhilfe auf der Grundlage aller vorliegenden Voten. Die Entscheidung des Ständigen Finanzausschusses beinhaltet auch Festlegungen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Finanzhilfe gemäß §§ 2 und 3 sowie über die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen gemäß § 4. Liegen mehrere Förderanträge vor, bestimmt der Ständige Finanzausschuss die zeitliche Reihenfolge der Förderung der einzelnen Vorhaben.
( 3 ) Der Ständige Finanzausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Über die wesentlichen Ergebnisse der Ausschusssitzung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen und unverzüglich allen Ausschussmitgliedern zu übersenden ist.
( 5 ) Die Sitzungen des Ständigen Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Zur Klärung einzelner Sachverhalte eines Förderantrags kann der Antragsteller zur Anhörung eingeladen werden.
( 6 ) Das für das Finanzwesen zuständige Dezernat führt die Entscheidungen des Ständigen Finanzausschusses unverzüglich aus. Es informiert regelmäßig über den Stand der Umsetzung der von ihm getroffenen Entscheidungen und über die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel.
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§ 9
Verwendungsnachweisverfahren, Erstattung unverbrauchter Finanzhilfe

( 1 ) Zum Nachweis einer dem Bewilligungszweck entsprechenden Verwendung der Finanzhilfe hat der Schulträger innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens dem für das Finanzwesen zuständigen Dezernat einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind dem Nachweis beizufügen.
( 2 ) Das für das Finanzwesen zuständige Dezernat kann bei der Prüfung des Verwendungsnachweises die für das Schulwesen sowie für das Bauwesen der Kirchenprovinz Sachsen zuständigen Referate hinzuziehen.
( 3 ) Nachweislich unverbrauchte Finanzhilfe hat der Schulträger auf Anforderung des für das Finanzwesen zuständigen Dezernates unverzüglich zurück zu erstatten. Für die Verzinsung des Rückerstattungsbetrages gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Zahlungsverzug. Wurde ein Darlehen gewährt, kann nach Anhörung des Ständigen Finanzausschusses anstatt einer Kündigung des Darlehensvertrages auch dessen Fortgeltung mit dem Schulträger vereinbart werden.
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§ 10
Rücknahme, Widerruf, Rückforderung der Finanzhilfe

( 1 ) Die Bewilligung der Finanzhilfe kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
  1. sie durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist;
  2. sie durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
( 2 ) Die Bewilligung der Finanzhilfe kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn insbesondere
  1. die Finanzhilfe nicht, nicht alsbald nach der Gewährung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird;
  2. der Schulträger den Schulbetrieb oder sein Eigentum, eigentumsähnliches Recht oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht an der geförderten Sache vor Ablauf von 20 Jahren (§ 1 Abs. 2) freiwillig aufgibt;
  3. der Schulträger bei Gewährung eines Darlehens seinen vertraglichen Pflichten (§ 3) nicht nachkommt und eine Umwandlung des Darlehens in eine andere Leistungsart der Finanzhilfe ausscheidet;
  4. der Schulträger mit der Bewilligung der Finanzhilfe verbundene Auflagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt;
  5. vor Ablauf von 20 Jahren seit Gewährung der Finanzhilfe die kirchliche Anerkennung des Schulträgers nach dem Kirchengesetz über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer oder ökumenisch orientierter Trägerschaft (Schulunterstützungsgesetz) zurück genommen oder die Mitgliedschaft des Schulträgers hinsichtlich der geförderten Schule im Evangelischen Schulwerk in Mitteldeutschland beendet wird (§ 6);
  6. der Schulträger keinen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis (§ 9 Abs. 1) innerhalb der ihm gesetzten Frist vorlegt.
( 3 ) Über die Art der Rücknahme oder des Widerrufs der Bewilligung der Finanzhilfe sowie über die Höhe des Rückforderungsbetrages entscheidet das für das Finanzwesen zuständige Dezernat nach Anhörung des betroffenen Schulträgers und des Ständigen Finanzausschusses nach freiem Ermessen. Für die Verzinsung des Rückforderungsbetrages gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Zahlungsverzug. Wurde ein verzinsliches Darlehen gewährt, kann nach Anhörung des Ständigen Finanzausschusses anstatt einer Kündigung des Darlehensvertrages dessen Fortgeltung mit dem Schulträger vereinbart werden.
( 4 ) Der Rückforderungsanspruch kann gegenüber dem Schulträger nur bis zum Ablauf des dem Bekanntwerden der jeweiligen Rücknahme- oder Widerrufsgründe folgenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden.
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§ 11
Berichtspflicht

Das für das Finanzwesen zuständige Dezernat legt dem Kollegium des Kirchenamtes und der Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen in jedem Haushaltsjahr einen Ergebnisbericht über die Verwaltung des Schulinvestitionsfonds sowie über den Stand der Bearbeitung der Förderanträge und den Stand der Umsetzung der beschlossenen Fördermaßnahmen vor.
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§ 12
Haushaltsjahr, Finanzverwaltung, Rechnungsprüfung

( 1 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Für die Verwaltung des Schulinvestitionsfonds sind die für das kirchliche Finanzwesen geltenden Bestimmungen maßgeblich.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung des Schulinvestitionsfonds obliegt dem für die Kirchenprovinz Sachsen zuständigen Rechnungsamt.
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§ 13
Änderungen der Richtlinie

Über Änderungen dieser Richtlinie beschließt das Kollegium des Kirchenamtes im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 14
Gleichstellung

Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.