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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter
(Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG)

Vom 4. Juli 2008

(ABl. S. 214)

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I:
Grundsätze und Aufgaben

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§ 1
Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter

( 1 ) Die Kreiskirchenämter sind Verwaltungseinrichtungen eines oder mehrerer Kirchenkreise.
( 2 ) Gemeinsam mit dem Landeskirchenamt nehmen die Kreiskirchenämter zugleich Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden Landeskirche) wahr.
( 3 ) Den Kreiskirchenämtern obliegt
  1. die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und die Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ihres jeweils eigenen Verantwortungsbereiches und im übertragenen Verantwortungsbereich,
  2. die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihnen vom Landeskirchenamt übertragen worden sind,
  3. die Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht im Auftrag des Landeskirchenamtes nach Maßgabe gesonderter Regelung.
( 4 ) Die Rechtsaufsicht über die Kreiskirchenämter führt das Landeskirchenamt. Soweit die Kreiskirchenämter Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenamtes wahrnehmen, führt das Landeskirchenamt auch die Fachaufsicht.
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§ 2
Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern

( 1 ) Der Zuständigkeitsbereich eines Kreiskirchenamtes soll ein Gebiet von mehreren Kirchenkreisen umfassen. Bei der Neufestlegung von Zuständigkeitsbereichen sind insbesondere die räumliche Ausdehnung des Gebietes, die Gemeindegliederzahlen und der Stellenplan des Kreiskirchenamtes zu beachten.
( 2 ) Über die Errichtung eines Kreiskirchenamtes und die Veränderung seines Zuständigkeitsbereiches entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kreiskirchenamtes beteiligen.
( 3 ) Für die Auflösung eines Kreiskirchenamtes gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Kommt ein Einvernehmen gemäß Absatz 2 oder bei einer Entscheidung gemäß Absatz 3 nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt oder ein Kreiskirchenrat beim Landeskirchenrat beantragen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Landeskirchenrat hat vor seiner Entscheidung das Landeskirchenamt und die beteiligten Kreiskirchenräte zu hören.
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§ 3
Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise zu erledigen, die Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich zu unterstützen und insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen:
  1. im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises
    1. die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Kirchenkreises,
    2. die Führung der Kasse des Kirchenkreises,
    3. die Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und die Erstellung der Jahresrechnung des Kirchenkreises,
    4. die Erstellung der Entwürfe über den Lasten- und Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
    5. die Personalverwaltung des Kirchenkreises,
    6. die Verwaltung von besonderen Einrichtungen des Kirchenkreises, wie Kindertageseinrichtungen oder Diakoniestationen,
    7. die Führung der Kasse des Kreiskirchenamtes;
  2. im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden
    1. die Personalverwaltung der Kirchengemeinden,
    2. die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen,
    3. die Erstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und die Erstellung der Jahresrechnungen der Kirchengemeinden,
    4. die Verwaltung der Grundstücke der Kirchengemeinden,
    5. die Bearbeitung der Gemeindebeiträge der Kirchengemeinden,
    6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Bauangelegenheiten,
    7. die Beratung der Kirchengemeinden in weiteren Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten.
Die Erledigung der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erfolgt von Amts wegen. Die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) geschieht in der Regel auf Antrag der Kirchengemeinde. Sie geschieht von Amts wegen, wenn eine geordnete Verwaltung durch die Kirchengemeinde nicht gewährleistet ist (§ 8 Abs. 1 des Finanzgesetzes). Die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) und e) erfolgt ausschließlich auf Antrag der Kirchengemeinde, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Fälle hinaus sollen die Kreiskirchenämter im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag einer Kirchengemeinde weitere Aufgaben übernehmen. Über die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine Vereinbarung mit der Kirchengemeinde abzuschließen, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
( 3 ) Die abschließende Verantwortung der Kirchengemeinde bleibt jeweils unberührt.
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§ 4
Verwaltungsaufgaben der Landeskirche

( 1 ) Die Verwaltungsaufgaben des Verantwortungsbereiches der Landeskirche nehmen die Kreiskirchenämter, soweit sie ihnen übertragen sind, im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens einschließlich der Statistik,
  2. die Verwaltung des Pfarreivermögens mit Ausnahme des Pfarreiwaldes im Bereich der ehemaligen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen,
  3. die Verwaltung der Kollekten sowie der Straßen- und Haussammlungen,
  4. die Verteilung landeskirchlicher Mittel,
  5. der Denkmalschutz nach Maßgabe der staatlichen Gesetze.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann den Kreiskirchenämtern durch Verwaltungsanordnung weitere Aufgaben übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen.
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§ 5
Verwaltungskosten

Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise können an den Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe a) bis e) entstehen, beteiligt werden. Näheres regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsanordnung. Bestehende Regelungen zur Erhebung von Verwaltungskosten bleiben unberührt.
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Abschnitt II:
Organisation und Leitung

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§ 6
Arbeitsbereiche

Die Kreiskirchenämter sind in die Arbeitsbereiche Finanzwesen, Personalwesen, Meldewesen, Grundstückswesen und Bauwesen gegliedert.
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§ 7
Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird durch den Amtsleiter geleitet. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich. Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet.
( 2 ) Der Amtsleiter vertritt das Kreiskirchenamt in Rechtsangelegenheiten. Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
( 3 ) Anstellungskörperschaft des Amtsleiters und der weiteren Mitarbeiter ist der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. Der Amtsleiter wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt bestellt. Er untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
( 4 ) Der Amtsleiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. In besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Amtsleiters vom Landeskirchenamt festgestellt wird. Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Der Amtsleiter stellt die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes ein. Er ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht.
( 6 ) Der Leiter des Arbeitsbereiches Finanzwesen ist zugleich der Stellvertreter des Amtsleiters.
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§ 8
Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt

( 1 ) Die Amtsleiter nehmen zu Vorlagen des Landeskirchenamtes Stellung, bereiten Eingaben vor und erarbeiten Vorschläge, die die Arbeit in den Kreiskirchenämtern betreffen. Bei Gesetzesvorhaben kann das Landeskirchenamt die Stellungnahme der Amtsleiter einholen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ruft die Amtsleiter zum regelmäßigen fachlichen Austausch zusammen.
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§ 9
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt den Stellenplan des Kreiskirchenamtes nach Maßgabe des Rahmenstellenplanes.
  2. Er beschließt den Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes und stellt die Jahresrechnung fest.
  3. Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt.
  4. Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden sowie von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt (§ 3 Abs. 2).
  5. Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt (§ 7 Abs. 3 Satz 2).
  6. Er bestätigt die Einstellung des Leiters des Arbeitsbereiches Finanzwesen.
  7. Er berät den Amtsleiter in Personalfragen.
Der Rahmenstellenplan des Kreiskirchenamtes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten des Zuständigkeitsbereiches des Kreiskirchenamtes oder ihre Stellvertreter an. Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise können jeweils ein weiteres Mitglied entsenden.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
( 3 ) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rederecht hinzugezogen werden.
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§ 11
Finanzierung der Kreiskirchenämter

Die Kreiskirchenämter führen einen eigenen Haushalt und werden durch Zuweisungen der Landeskirche, durch Umlagen der beteiligten Kirchenkreise sowie durch das Erheben von Verwaltungskosten finanziert.
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Abschnitt III:
Träger des Kreiskirchenamtes bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise

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§ 12
Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kreiskirchenamtes einen Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten. Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Kirchenkreisverband.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. Er hat seinen Sitz am Sitz des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Der Kirchenkreisverband ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes. Die Vorschriften des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 4 ) Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Verwaltungsrat (§§ 9 und 10). Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahr. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates.
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§ 13
Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes eine Zweckvereinbarung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz schließen.
( 2 ) In der Zweckvereinbarung ist einem der beteiligten Kirchenkreise die Rechtsträgerschaft für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu übertragen und dessen Finanzierung zu regeln.
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Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 14
Bildung von Kreiskirchenämtern

Die Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Kreiskirchenamtes. Die zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 übernommenen Aufgaben werden von den Kreiskirchenämtern weitergeführt.
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§ 15
Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

( 1 ) Ist im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ein Kreiskirchenamt nur für einen Kirchenkreis zuständig, so ist der Kirchenkreis Rechtsträger des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Der Verwaltungsrat besteht in diesem Fall abweichend von § 10 Abs. 1 aus dem Superintendenten oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren vom Kreiskirchenrat zu entsendenden Mitgliedern.
( 3 ) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen fort.
( 4 ) Soweit im Fall des Absatzes 1 die gültigen Stellenplankriterien und Richtzahlen nicht erfüllt werden, sollen benachbarte Kirchenkreise gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung schließen. In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband beziehungsweise einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet.
( 5 ) Der Zusammenschluss nach Absatz 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass bestimmte Arbeitsbereiche, insbesondere das Personalwesen, das kirchliche Meldewesen, das Grundstückswesen und das Bauwesen, in einem der bisherigen Kreiskirchenämter zusammengefasst werden. Andere Arbeitsbereiche, insbesondere die Kassenführung und die Vermögensverwaltung, können in den anderen Kirchenkreisen des Zuständigkeitsbereiches erhalten bleiben und als Außenstellen des Kreiskirchenamtes geführt werden.
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§ 16
Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchein Thüringen

( 1 ) Die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen werden als landeskirchliche Dienststellen weitergeführt; in diesem Fall finden die §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, 9 und 10 keine Anwendung.
( 2 ) Die Kreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise eines Kreiskirchenamtes können abweichend von Absatz 1 beschließen, gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband zu errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung abzuschließen; der Beschluss kann nur einheitlich erfolgen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband bzw. einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet.
( 3 ) Die Buchungs- und Kassenstellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bleiben in den Kirchenkreisen erhalten. Sie werden in das Kreiskirchenamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sie gelegen sind, als Außenstellen eingegliedert. In diesem Fall sollen ihnen vom Kreiskirchenamt weitere Aufgaben, insbesondere aus dem Bereich der Kassenführung und der Vermögensverwaltung, übertragen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden auf die Landeskirche übergeleitet.
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§ 17
Sonderregelungen

( 1 ) Beschließt ein Kirchenkreis der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein Kreiskirchenamt im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wahrnehmen zu lassen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 möglich, es sei denn, die beteiligten Kirchenkreise beschließen einvernehmlich, nach § 16 Abs. 2 zu verfahren.
( 2 ) Beschließt ein Kirchenkreis aus dem Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, aus einem Kreiskirchenamt im Sinne des § 16 Abs. 1 auszuscheiden und seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein anderes Kreiskirchenamt wahrnehmen zu lassen, so findet für das Ausscheiden aus dem Kreiskirchenamt § 2 Abs. 2 und 4 entsprechende Anwendung.
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§ 18
Ausführungsbestimmungen

Die weiteren Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
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§ 19
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 20
Überprüfung

Spätestens im Jahr 2012 soll der Entwurf des Gesetzes mit einer einheitlichen Regelung vorgelegt werden.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Kirchliches Verwaltungsamts- Gesetz – KVAG) vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 15) mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 genannten Vorschriften;
  2. die Verordnung über die Abgrenzung der Kirchenkreise und über den Sitz und die Zuständigkeit der Kreiskirchenämter vom 1. April 1970 (ABl. ELKTh S. 73).
( 3 ) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.