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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über die Vermögens- und
Kirchspielverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz)

Vom 23. März 2002

(ABl. ELKTh S. 119)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Grundstücksgesetz
20.11.2010
§§ 11 bis 13
aufgehoben
2
Kirchenbaugesetz
20.11.2010
§§ 10 und 14
aufgehoben
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I.
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchgemeinden, kirchlichen Zweckverbände und Superintendenturen (kirchliche Körperschaften).
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§ 2
Grundsatz

Die kirchlichen Körperschaften haben ihr eigenes und das ihnen anvertraute Vermögen selbstständig nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze und der landeskirchlichen Ordnung gewissenhaft zu verwalten und bestehende Vermögensrechte zu wahren. Vermögenswerte und Einnahmen dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur für kirchliche Zwecke verwendet werden.
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II.
Kirchliche Aufsicht

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§ 3
Grundsatz

Die kirchliche Aufsicht hat die kirchlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung ihres kirchlichen Auftrags zu beraten und zu unterstützen sowie vor Schaden zu bewahren.
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§ 4
Zuständigkeiten; Beschwerde

( 1 ) Die unmittelbare kirchliche Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten obliegt den Kreiskirchenämtern, soweit die Aufsicht nicht durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung den Vorständen der Kreissynoden übertragen ist oder der Landeskirchenrat unmittelbar zuständig ist.
( 2 ) Die Vorstände der Kreiskirchenämter können die Beteiligung der Vorstände der Kreissynoden an der Wahrnehmung der unmittelbaren Aufsicht erbitten.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann den Kreiskirchenämtern und den Vorständen der Kreissynoden bei der Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht Weisungen erteilen und einzelne Vorgänge unmittelbar an sich ziehen.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften können gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Kreiskirchenamt einlegen. Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landeskirchenrat eingelegt wird. Sofern das Kreiskirchenamt der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet der Landeskirchenrat.
( 5 ) Die mit der Aufsicht Betrauten können Berichte und Akten anfordern, um Prüfungen vorzunehmen. Sie können die Einberufung von Sitzungen verlangen und an Sitzungen teilnehmen.
( 6 ) Die Versagung einer Genehmigung, Beanstandungen, Anordnungen und Ersatzvornahmen müssen begründet werden.
( 7 ) Genehmigungsvorbehalte nach anderen Kirchengesetzen bleiben unberührt.
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§ 5
Genehmigung

( 1 ) Die Entscheidung über nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigungen obliegt den Kreiskirchenämtern, soweit der Landeskirchenrat die Genehmigung nicht durch Rechtsverordnung an sich zieht oder auf die Vorstände der Kreissynoden überträgt.
( 2 ) Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung. Willenserklärungen gelten als genehmigt, soweit sie genehmigten Beschlüssen entsprechen.
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§ 6
Beanstandungen

Die kirchliche Aufsicht kann Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden, wenn sie dem geltenden Recht widersprechen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Auf Verlangen sind bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.
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§ 7
Anordnung

( 1 ) Behebt ein kirchliches Organ eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt es ihm gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die kirchliche Aufsicht anordnen, dass das kirchliche Organ innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Die kirchliche Aufsicht kann anordnen, dass das Organ Rechte der kirchlichen Körperschaft innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht oder abwehrt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordneten Verfahren notwendig sind, abgibt.
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§ 8
Ersatzvornahme

Kommt das Organ einer Anordnung der kirchlichen Aufsicht nicht innerhalb der Frist nach, so kann die kirchliche Aufsicht auf Kosten der kirchlichen Körperschaft die Maßnahme für diese treffen oder durch einen Bevollmächtigten treffen lassen.
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Abschnitt III.
Das Vermögen

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§ 9
Grundsatz

( 1 ) Das kirchliche Vermögen und das den kirchlichen Körperschaften anvertraute Vermögen gliedert sich in Grund-, Kapital- und Anlagevermögen, Rechte und Forderungen. Nicht zum ortskirchlichen Vermögen gehört das Pfarreivermögen.
( 2 ) Das kirchliche Vermögen ist in geeigneter Weise gegen Verlust und Schäden zu sichern.
( 3 ) Der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über folgende Gegenstände:
  1. organisatorische und finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung;
  2. Gründung von bzw. Mitgliedschaft in oder Beteiligung an Unternehmen unbeschadet ihrer Rechtsform;
  3. Abschluss von Leasingverträgen;
  4. Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen;
  5. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit Ausnahme der Ansprüche mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro.
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Abschnitt IV.
Das Grundvermögen

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§ 101#
Gebäude

aufgehoben
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§ 112#
Friedhöfe

aufgehoben
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§ 123#
Grundstücke

aufgehoben
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§ 134#
Waldgrundstücke

aufgehoben
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Abschnitt V.
Das Sachvermögen

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§ 145#
Kunst- und Kulturgut

aufgehoben
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Abschnitt VI.
Rechte und Forderungen

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§ 15
Grundsatz

( 1 ) Kirchliche Körperschaften haben darauf zu achten, dass die ihnen zustehenden Rechte und die auf Rechtstiteln beruhenden Forderungen auf einmalige und wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.
( 2 ) Der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über folgende Gegenstände:
  1. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich bei Ansprüchen mit einem Wert von über 5.000 Euro;
  2. Ablösung alter Rechte oder auf Rechtstiteln beruhender Forderungen auf wiederkehrende Leistungen;
  3. Satzungen.
( 3 ) Das Führen eines Rechtsstreites vor Gericht ist anzeigepflichtig.
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Abschnitt VII.
Das Kapitalvermögen

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§ 16
Grundsatz

Der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über folgende Gegenstände:
  1. Anlage und Ausleihung von Kirchenvermögen und Abweichung von der Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen nicht bestimmungsgemäßen Zwecken;
  2. Übernahme dauernder Verpflichtungen, Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften;
  3. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen. Soweit diese nicht mit Auflagen oder Lasten verbunden sind, ist gegenüber der kirchlichen Aufsicht eine unverzügliche Anzeige ausreichend;
  4. Einrichtung und Änderung von Bankkonten und Depots einschließlich der Bankvollmacht;
  5. Vermögensanlagen mit Ausnahme der für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Anlageformen.
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Abschnitt VIII.
Finanzverwaltung

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§ 17
Grundsatz

( 1 ) Kirchliche Körperschaften haben den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu bewirtschaften.
( 2 ) Der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über folgende Gegenstände:
  1. Haushaltsplan und Errichtung oder Veränderung von hauptamtlichen Stellen;
  2. Abschluss von Versicherungsverträgen;
  3. Darlehensverträge, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsjahres getilgt werden können;
  4. Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören;
  5. Umwidmung von zweckgebundenen Mitteln;
  6. Erlass von Forderungen ab einer Wertgrenze in Höhe von 500 €;
  7. Erledigung von Buchhaltungs- und Kassengeschäften durch andere Stellen als die örtliche Kirchrechnungsführung und die Buchungs- und Kassenstellen;
  8. Verwendung von anderen als vom Landeskirchenamt genehmigten Buchführungssystemen;
  9. Verpflichtungsermächtigungen
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Abschnitt IX.
Gemeinschaftliche Finanzverwaltung der Kirchgemeinden

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§ 18
Grundsatz

( 1 ) Kirchgemeinden eines Kirchspiels können mit einer Kirchspielsatzung gemäß § 33 Abs. 2 der Verfassung beschließen, die Finanzverwaltung gemeinschaftlich für das ganze Kirchspiel zu führen. Die Regelung kann auch auf einzelne Kirchgemeinden des Kirchspiels beschränkt werden. Die folgenden Bestimmungen gelten dann entsprechend nur für den Kreis der Beteiligten.
( 2 ) Der Beschluss lässt die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchgemeinden, ihr Eigentum und ihre Rechte und Verpflichtungen gegenüber Dritten unberührt. Die Kirchspielsatzung muss bestimmen, welche Kirchgemeinde als verantwortlicher Träger die Kirchspielrechnung im Rahmen der gemeinsam gefassten Beschlüsse führt. Dabei dürfen jedoch zweckgebundene Mittel, die für Aufgaben einer einzelnen Kirchgemeinde bestimmt sind, nur für diesen Zweck verwendet werden.
( 3 ) Die Kirchspielsatzung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht.
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§ 19
Kirchspielvertretung

( 1 ) Wird eine Kirchspielsatzung beschlossen, so ist für die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Finanzverwaltung von den Gemeindekirchenräten eine Kirchspielvertretung zu bilden, die an die Stelle der Gemeindekirchenräte tritt.
( 2 ) Die Kirchspielvertretung besteht aus den Mitgliedern der beteiligten Gemeindekirchenräte, soweit in der Kirchspielsatzung nichts anderes festgesetzt ist. Der Kirchspielvertretung haben mindestens anzugehören die Pfarrer und mindestens zwei Kirchenälteste je Kirchgemeinde. Die Kirchspielsatzung soll ferner die Bestellung von Stellvertretern regeln, die beim Ausscheiden eines Vertreters nachrücken oder ihn im Falle der Verhinderung vertreten können.
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§ 20
Vorsitz, Geschäftsführung

Die Kirchspielvertretung wählt in ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin; einer muss ein Kirchenältester oder eine Kirchenälteste, der andere ein Pfarrer oder eine Pastorin sein. Für die Geschäftsführung der Kirchspielvertretungen gelten die Bestimmungen für Gemeindekirchenräte.
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§ 21
Kündigung und Auflösung

Jede Kirchgemeinde kann die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Finanzverwaltung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres mit Genehmigung der kirchlichen Aufsicht kündigen.
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Abschnitt X.
Schlussbestimmungen

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§ 22
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Er kann insbesondere Genehmigungsvorbehalte in eine Anzeigepflicht umwandeln und Wertgrenzen mit befreiender Wirkung festlegen oder ändern.
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§ 23
(Inkrafttreten)


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1 ↑ § 10 aufgehoben durch § 17 Abs. 2 KG vom 20.01.2011 (ABl. S. 320).
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2 ↑ § 11 aufgehoben durch § 26 Abs. 2 Nr. 9 KG vom 20.11.2010 (ABl. S. 316).
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3 ↑ § 12 aufgehoben durch § 26 Abs. 2 Nr. 9 KG vom 20.11.2010 (ABl. S. 316).
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4 ↑ § 13 aufgehoben durch § 26 Abs. 2 Nr. 9 KG vom 20.11.2010 (ABl. S. 316).
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5 ↑ § 14 aufgehoben durch § 17 Abs. 2 KG vom 20.11.2010 (ABl. S. 320).