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Geltungszeitraum von: 01.01.1982

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Gesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse der
Gemeindepädagogen vom 22. September 1981

Vom 23. März 1985

(ABl. ELKTh S. 88)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat das folgende Gesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (Gemeindepädagogengesetz) beschlossen:
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§ 1
(zu § 1 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Gemeindepädagogen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wirken in ihrem Dienstbereich (Landeskirche, Kirchgemeinde, Werk, Einrichtung) entsprechend ihrer Ausbildung mit bei der Erfüllung des Verkündigungsauftrags der Kirche, insbesondere an Kindern und Jugendlichen sowie an erwachsenen Gemeindegliedern unter besonderer Berücksichtigung der theologisch-pädagogischen Aufgaben. Sie nehmen in ihrem Dienstbereich Lehrverantwortung im Verkündigungsdienst im Zusammenwirken mit den Pfarrern und den anderen Mitarbeitern wahr.
( 2 ) Der Auftrag des Gemeindepädagogen in diesem Dienstbereich ist jeweils durch die Übertragung besonderer Aufgaben bestimmt. Er umfasst nicht den durch die Ordination übertragenen Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl. Die Zuerkennung des Rechts zur freien Wortverkündigung erfolgt aufgrund der allgemein geltenden Bestimmungen.
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§ 2
(zu § 2 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Für die dienstlichen Aufgaben des Gemeindepädagogen ist eine Dienstanweisung maßgebend, für die der Landeskirchenrat Richtlinien gibt.
( 2 ) Die Dienstanweisung wird von der zuständigen Stelle des Dienstbereichs, für den die Anstellung erfolgt, erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
( 3 ) Die Übernahme einzelner pfarramtlicher Aufgaben durch den Gemeindepädagogen bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats.
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§ 3
(zu § 3 Gemeindepädagogengesetz)

Der zweijährige Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich in Kirchgemeinden und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abzuleisten. Das Nähere bestimmt der Landeskirchenrat.
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§ 4
(zu § 4 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit wird auf Antrag durch den Landeskirchenrat verliehen. Voraussetzungen für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit sind neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Gemeindepädagogen gemäß § 3 Gemeindepädagogengesetz die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie die erkennbare Bereitschaft zum Dienst des Gemeindepädagogen.
( 2 ) Über die Anstellungsfähigkeit wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 5
(zu § 5 Gemeindepädagogengesetz)

Über die Zulassung von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst zur Qualifizierung zum Gemeindepädagogen entscheidet auf Vorschlag des zuständigen Superintendenten der Landeskirchenrat. Das Nähere über die Qualifizierung bestimmt der Landeskirchenrat.
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§ 6
(zu § 6 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Der Landeskirchenrat legt nach Anhörung der zuständigen Stelle des jeweiligen Dienstbereichs fest, welche vorhandenen oder neu zu errichtenden Stellen künftig für die Anstellung von Gemeindepädagogen vorgesehen sind. Eine Umwandlung von Pfarrstellen gemäß § 6 Absatz 1 c) Gemeindepädagogengesetz erfolgt nicht.
( 2 ) Die für die Anstellung von Gemeindepädagogen vorgesehenen Stellen können bei Freiwerden auf Antrag im Amtsblatt ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung und die Wiederbesetzung bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats.
( 3 ) Die Gemeindepädagogen werden in einem Arbeitsrechtsverhältnis angestellt, das mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum 31. August eines jeden Jahres oder zu einem anderen im Arbeitsvertrag festzulegenden Zeitpunkt beendigt werden kann.
( 4 ) Die Dienstbezeichnung des Gemeindepädagogen wird jeweils bei der Anstellung in einer für Gemeindepädagogen vorgesehenen Stelle entsprechend seiner Tätigkeit festgelegt.
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§ 7
(zu § 7 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Der Gemeindepädagoge wird im zeitlichen Zusammenhang mit dem Antritt seiner ersten Stelle in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Landesbischof oder durch einen anderen vom Landeskirchenrat Beauftragten eingesegnet. Die Einsegnungsurkunde kann mit der Urkunde über die Verleihung der Anstellungsfähigkeit verbunden werden.
( 2 ) Die Lehrverpflichtung, deren Wortlaut der Landeskirchenrat festlegt, ist von dem Gemeindepädagogen vor der Einsegnung zu unterschreiben.
( 3 ) Der Gemeindepädagoge wird bei jedem Dienstantritt in einer neuen Stelle durch den Superintendenten oder seinen Beauftragten in einem öffentlichen Gottesdienst eingeführt. Die Einführung kann bei Antritt der ersten Stelle mit der Einsegnung verbunden werden.
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§ 8
(zu § 8 Gemeindepädagogengesetz)

( 1 ) Gemeindepädagogen können nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zum Pfarrvikar (Pfarrvikarin) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und damit in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.
( 2 ) Die Berufung setzt voraus, dass die Diensteignung als Pfarrvikar zuerkannt worden und die Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl im Amt der Kirche erfolgt ist.
( 3 ) Die Entsendung in eine Pfarrstelle oder die Übertragung einer Pfarrstelle soll mit einem besonderen Auftrag im theologisch-pädagogischen Bereich verbunden werden.
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§ 9

Zur Ausführung dieses Gesetzes wie auch des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 erforderliche Bestimmungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.
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§ 10

Das vorstehende Gesetz tritt mit dem Inkraftsetzen des Gesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 in Kraft.