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Geltungszeitraum von: 01.10.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Satzung für Burg Bodenstein
Familienerholungs- und Begegnungsstätte
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen

Vom 26. September 1997 (ABl. EKKPS S. 227) in der Fassung vom 28. Juni 2008

(ABl. S. 276)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 80 Abs. 2 Nr. 12 Grundordnung Folgendes beschlossen:
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Präambel

Infolge der Bodenreform im Lande Thüringen wurde die Burg Bodenstein in das Eigentum der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen übertragen.
Burg Bodenstein ist eine Familienerholungs- und Begegnungsstätte.
Sie versteht ihre Arbeit als eine sozial-diakonische Verwirklichung des christlichen Zeugnisses unserer Zeit und zugleich als eine Form kirchlicher Gemeindearbeit.
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§ 1
Trägerschaft, Mitgliedschaft

Burg Bodenstein ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist Träger der auf Burg Bodenstein betriebenen nicht rechtsfähigen Evangelischen Familienerholungs- und Begegnungsstätte. In dieser Eigenschaft ist die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Mitglied im Arbeitskreis der Evangelischen Familienerholung in Deutschland.
Es ist möglich, durch vertragliche Regelungen weitere Träger zu beteiligen.
Burg Bodenstein ist als Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über diese mit dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, verbunden.
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§ 2
Zweckbestimmung

Die Burg Bodenstein dient vorrangig der Verwirklichung von Aufgaben, die der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen eigentümlich und vorbehalten sind. Sie stellt sich vom Auftrag des Evangeliums her und in Aufnahme der gegebenen Möglichkeiten insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie ist im Rahmen des „Evangelischen Arbeitskreises für Familienerholung in Deutschland“ vornehmlich für Familien, in Sonderheit für einkommensschwache und solche in belasteten Situationen und Einzelpersonen ein Ort der Erholung, Besinnung, Begegnung und Ermutigung.
  2. Sie bietet und vermittelt in den Grundfragen des christlichen Lebens und unserer Zeit Orientierung und Hilfen zu verträglicher und erfüllter Lebensgestaltung.
  3. Sie bietet Gottesdienste, Andachten, seelsorgerliche Begleitung und Gespräche mit christlichen Inhalten an.
  4. Sie ist ein Ort für Rüstzeiten und Tagungen von vorrangig kirchlichen und der Kirche nahe stehenden Gruppen.
  5. Sie bewahrt und entwickelt das kulturhistorische und geistliche Erbe der Burg weiter.
  6. Sie ist durch ihre Arbeit in der Region eingebunden.
  7. Sie bietet kulturelle Veranstaltungen wie z. B. klassische
Konzerte und Kabarettabende an.
Neben kirchlichen Zwecken werden durch die Umsetzung der vorgenannten Aufgaben auch gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt.
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§ 3
Finanzen

( 1 ) Burg Bodenstein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck gemäß § 2 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
( 2 ) Burg Bodenstein arbeitet auf der Grundlage eines jährlich vom Kuratorium zu beschließenden Haushaltsplanes. Burg Bodenstein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen:
  1. Gästeeinnahmen und Kursgebühren,
  2. Zuweisungen bzw. Zuschüsse der Kirchenprovinz Sachsen,
  3. sonstige kirchliche Zuschüsse,
  4. Mittel vom Bund, Land und Kommunen,
  5. Spenden und andere Zuwendungen,
  6. aus Führungen und besonderen Veranstaltungen,
  7. Kleinverkauf und Zusatzangebote,
  8. aus Verträgen mit Reiseunternehmen.
Es wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit angestrebt.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Burg Bodenstein wird durch ein von der Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen eingesetztes Kuratorium geleitet. Dabei bleiben die Befugnisse der Kirchenleitung und des Kirchenamtes unberührt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Das Kuratorium nimmt grundsätzlich die Aufgaben des Eigentümers wahr, ausschließlich Belastung und Veräußerung des Grundvermögens.
( 3 ) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere:
  1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Einrichtung,
  2. Beschluss über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung,
  3. Planung und Durchführung von Investitionen,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  5. Aufstellung eines Stellenplanes und Anstellung der Leitung,
  6. Entgegennahme der Berichte der Leitung der Burg und Kontrolle der Tätigkeit,
  7. Berichterstattung über die laufende Arbeit gegenüber dem Träger.
( 4 ) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen gemäß Absatz 3 unbeschadet der Aufgaben der Leitung Arbeitsgruppen einsetzen und beauftragen.
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§ 5
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes,
  3. die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Mühlhausen,
  4. die Pfarrerin oder der Pfarrer des Kirchspiels Worbis,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der aus dem Bereich der Familienarbeit der EKM entsandt wird,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche/welcher vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e. V. entsandt wird,
  7. die Leiterin oder der Leiter der Burg Bodenstein.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zwei weitere Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von vier Jahren benennen. Die erneute Benennung ist möglich.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt die oder den Vorsitzenden des Kuratoriums. Das Kuratorium bestimmt den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von vier Jahren. Die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Burg nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
( 4 ) Das Leitungsteam der Burg nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann bis zu zwei Ehrenmitglieder für das Kuratorium benennen. Diese nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium kommt nach Einladung der oder des Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen zusammen, wenigstens dreimal im Jahr.
( 2 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
( 3 ) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Protokollführenden zu unterschreiben ist. Jedes Protokoll ist unverzüglich nach der Sitzung dem Träger zuzuleiten.
( 4 ) Beschlüsse des Kuratoriums können auch durch schriftlichen Umlauf oder durch fernmündliche Umfrage zustande kommen. Sie sind zu protokollieren und auf der nächsten Sitzung zu bestätigen.
( 5 ) Die Verhandlungen des Kuratoriums sind vertraulich.
( 6 ) Rechtsgeschäfte, die die Burg Bodenstein über die laufende Geschäftsführung hinaus verpflichten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder eines von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bevollmächtigten Kuratoriumsmitgliedes.
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§ 7
Leitung der Burg

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter der Burg Bodenstein trägt für die laufende Arbeit der Burg und für die Verwirklichung der Beschlüsse des Kuratoriums die Verantwortung. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Burg.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Burg Bodenstein hat im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes vertrauensvoll mit der Mitarbeitervertretung zusammenzuarbeiten.
( 3 ) Das Kuratorium erlässt für die Leiterin oder den Leiter der Burg Bodenstein eine Dienstanweisung.
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§ 8
Satzungsänderungen

Vom Kuratorium können Vorschläge zur Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kuratoriumsmitglieder dem Kirchenamt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
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§ 9
Schlussbestimmungen

(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)