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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 28. Mai 2011

(ABl. S. 210)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Prüfungsziel

( 1 ) In der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung sollen die Kandidaten die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des Dienstes ordinierter Gemeindepädagogen erforderlich sind.
( 2 ) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entsendungs- oder Probedienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 2
Prüfungsausschüsse

( 1 ) Für die Durchführung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung ist das Theologische Prüfungsamt gemäß § 3 Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. Oktober 2006 (ABl. S. 227) zuständig.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse. Diese bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden, einem Prüfer und einem Protokollanten.
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§ 3
Übertragung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung kann auf Veranlassung des Theologischen Prüfungsamtes teilweise in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz absolviert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass zur Abnahme dieser Prüfungsteile ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in das Prüfungsamt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz berufen wird.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für die praktischen Prüfungsleistungen (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3).
( 3 ) Die Ergebnisse der in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz abgelegten Prüfungsteile werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkannt.
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§ 4
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt fordert die Kandidaten nach Abschluss der erforderlichen Ausbildungsabschnitte auf, einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Es bestimmt zugleich, bis zu welchem Termin der Antrag auf Zulassung einzureichen ist und gibt diesen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt.
( 2 ) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine handschriftliche, nicht nur tabellarische Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung,
2. nach Handlungsfeldern gegliederte Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst,
3. die Mitteilung, welches Handlungsfeld Gegenstand der mündlichen Wahlpflichtprüfung (§ 12 Absatz 6) sein soll.
( 3 ) Die in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Prüfungsteile werden in der Regel in den Ablauf des Vorbereitungsdienstes integriert. Der Kandidat gibt für diese eine formlose Meldung zu den vom Theologischen Prüfungsamt genannten Terminen ab.
( 4 ) Zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst für Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland teilgenommen hat. Mit der Mitteilung über die Zulassung werden den Kandidaten die Prüfungsordnung und weitere für die Prüfung wichtige Hinweise zur Kenntnis gegeben.
( 5 ) Die Zulassung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt worden sind; das Gleiche gilt, wenn die Unterlagen unvollständig sind und innerhalb einer vom Prüfungsamt gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind. Die Entscheidung über die Nichtzulassung wird dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt und begründet. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Theologische Prüfungsamt zulässig. Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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§ 5
Prüfungsbedingungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten werden auf schriftlichen Antrag besondere Prüfungsbedingungen gewährt. Soweit die Art der Behinderung dies erfordert, ist bei den schriftlichen Prüfungen die Bearbeitungszeit angemessen zu verlängern, in der Regel bis zu einem Viertel der Bearbeitungszeit. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einzelfall weitere Regelungen treffen.
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Abschnitt 2:
Prüfungsleistungen und Prüfungsfächer

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§ 6
Art und Umfang der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen.
( 2 ) Zu den Prüfungsleistungen gehören im Einzelnen:
1. eine Praxisaufgabe im Bereich der Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenarbeit,
2. ein religionspädagogische Lehrprobe,
3. ein Gottesdienst,
4. zwei Klausuren,
5. das Biblicum im Rahmen eines Prüfungsgesprächs,
6. fünf Handlungsfeldprüfungen.
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§ 7
Praxisaufgabe

( 1 ) Als Praxisaufgabe haben die Kandidaten auf der Grundlage eines Themas eine Veranstaltung mit einer gemeindlichen Kinder-, Jugend- oder Erwachsenengruppe vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu reichen sie zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin einen Themenvorschlag mit Begründung ein. Über das Thema beschließt das Theologische Prüfungsamt.
( 2 ) Die Praxisaufgabe wird durch eine schriftliche Arbeit vorbereitet. Die Arbeit soll die theologischen und humanwissenschaftlichen Aspekte des Themas, die didaktische Umsetzung, die Verlaufsplanung und die Darstellung der konkreten Durchführung der Praxisaufgabe beinhalten. Der Umfang der Arbeit ist auf 40 Seiten (DIN A4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) zuzüglich Anhang begrenzt.
( 3 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt sechs Wochen. In dieser Zeit sind die Kandidaten von den Aufgaben im Vorbereitungsdienst freigestellt. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels oder – im Fall der Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs.
( 4 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Theologische Prüfungsamt die Frist für die Abgabe der Arbeit um bis zu 14 Tage verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, in jedem Fall jedoch unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Abgabefrist der Arbeit wird um die Dauer der Erkrankung verlängert. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von 14 Kalendertagen, wird entsprechend Absatz 1 ein neues Thema gestellt.
( 5 ) Mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.
( 6 ) Nach der Durchführung der Praxisaufgabe führt der für diese Prüfung gebildete Ausschuss mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch.
( 7 ) Bei der Bewertung der Praxisaufgabe werden die Bewertung der schriftlichen Arbeit und die Bewertung der Durchführung einschließlich des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 8
Religionspädagogische Lehrprobe

( 1 ) Das Thema der religionspädagogischen Lehrprobe soll sich aus der Praxis der religionspädagogischen Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben. Es wird von dem Kandidaten in Absprache mit dem Mentor formuliert und bedarf der Bestätigung des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Die Kandidaten reichen zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt einen schriftlichen Unterrichtsentwurf ein. Der Entwurf soll einen Umfang von 30 Seiten (DIN A4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) zuzüglich Anhang nicht überschreiten. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der Lehrprobe legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 3 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde führt der für diese Prüfung gebildete Ausschuss mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch. Das Gespräch dauert bis zu 30 Minuten. Es konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Lehrprobe. Der Kandidat soll in der Lage sein, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der im Entwurf der Lehrprobe skizzierten religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 4 ) Bei der Bewertung der religionspädagogischen Lehrprobe werden die Bewertung des schriftlichen Unterrichtsentwurfs und die Bewertung der Durchführung der Lehrprobe einschließlich des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 9
Gottesdienst

( 1 ) Für die Gottesdienstprüfung teilt der Kandidat mit der Meldung den Termin des Gottesdienstes und die Gemeinde, in der der Gottesdienst gehalten werden soll, mit. Das Theologische Prüfungsamt wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen den Text aus.
( 2 ) Für die Vorbereitung des Gottesdienstes reicht der Kandidat eine schriftliche Arbeit ein. Die Arbeit soll einen Umfang von 35 Seiten (DIN A4 zu 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite) einschließlich Predigt und Darstellung des Ablaufs des Gottesdienstes zuzüglich Anhang nicht überschreiten. Der Bearbeitungszeitraum beträgt zwei Wochen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
( 3 ) Nach der Durchführung des Gottesdienstes führt der für diese Prüfung gebildete Prüfungsausschuss mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch. Hierbei soll neben der Predigt auch die Gottesdienstgestaltung erörtert und von dem Kandidaten begründet werden.
( 4 ) Bei der Bewertung des Gottesdienstes werden die Bewertung der schriftlichen Vorarbeit und die Bewertung des Gottesdienstes einschließlich des Prüfungsgespräches zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 10
Klausuren

( 1 ) Die Kandidaten haben jeweils zwei Klausuren zu schreiben, von denen die eine ein soziologisch-pädagogisches Thema, die andere ein biblisch-praktisches Thema behandeln soll.
( 2 ) Bei den Klausuren können die Kandidaten jeweils zwischen zwei Themen wählen. Die Themen stellt das Theologische Prüfungsamt.
( 3 ) Die biblisch-praktische Klausur hat eine Dauer von vier Stunden. Von den angebotenen Themen steht eines in Verbindung mit einem alttestamentlichen und eines in Verbindung mit einem neutestamentlichen Text, jeweils in der Übersetzung Martin Luthers. Für die Arbeit werden Lexika und Vergleichstexte zur Verfügung gestellt.
( 4 ) Die soziologisch-pädagogische Klausur hat eine Dauer von drei Stunden.
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§ 11
Biblicum

( 1 ) Im Biblicum weisen die Kandidaten nach, dass sie in der Lage sind, einen biblischen Text zu erfassen, ihn in den biblischen Kontext einzuordnen und seine Beziehung zu gegenwärtigen gemeindlichen, kirchlichen oder gesellschaftlichen Fragestellungen darzustellen. Textgrundlage ist die Übersetzung Martin Luthers. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten umfassen.
( 2 ) Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidaten nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 12
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) In folgenden Handlungsfeldern finden Prüfungsgespräche statt:
1. Theologie und Kirche,
2. Gemeinde- und Religionspädagogik,
3. Seelsorge,
4. Gestalt und Ordnung der Kirche,
5. Wahlpflichtbereich.
Die Dauer der Prüfung in den Handlungsfeldern beträgt jeweils 20 Minuten, im Handlungsfeld Seelsorge bis zu 30 Minuten.
( 2 ) Ausgangspunkt für die Prüfungsgespräche sind die Erfahrungen, die der Kandidat in den verschiedenen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes erworben hat und sich im jeweiligen Handlungsfeldbericht niederschlagen. In dem Prüfungsgespräch soll der Kandidat den Gegenstand beschreiben, in den aktuellen praktisch-theologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen sowie reflektierend Probleme benennen. Theologische und gemeindepädagogische Kenntnisse und Haltungen des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen. Der Kandidat soll in der Lage sein, das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch zu begründen und dem eigenen Handeln zugrundezulegen.
( 3 ) Das Prüfungsgespräch über „Theologie und Kirche“ behandelt ein theologisches oder kirchliches Sachthema. Der Kandidat führt durch schriftliche Thesen in das Thema ein. Diese sind zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung einzureichen und sollen die theologische Grundlegung und angrenzende Bereiche des Themas erörtern.
( 4 ) Im gemeinde- und religionspädagogischen Gespräch soll der Kandidat in der Lage sein, didaktische Entscheidungen darzustellen und zu begründen und Kenntnisse über praxisbestimmende Konzeptionen sowie über Unterschiede zwischen den Lernorten Gemeinde und Schule nachzuweisen.
( 5 ) Für das Prüfungsgespräch im Handlungsfeld Seelsorge reicht der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen dem Prüfenden die schriftliche Darstellung einer seelsorgerlichen Situation (Verbatim) ein; diese darf keine Berührung mit dem Thema der Praxisaufgabe haben. Die Ausarbeitung soll eine Seite nicht überschreiten. Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren.
( 6 ) Im Wahlpflichtbereich wird das Prüfungsgespräch nach Wahl des Kandidaten in einem der nachstehend genannten Bereiche geführt:
1. Diakonie,
2. Ökumene,
3. Gemeindeaufbau und Mission,
4. Kirche und Kunst,
5. Kirche und neue pädagogische Fragestellungen,
6. kirchliche Öffentlichkeitsarbeit.
Der Wahlpflichtbereich, dem die Praxisaufgabe zuzuordnen ist, darf nicht gewählt werden.
( 7 ) Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidaten nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Abschnitt 3:
Die Bewertung der Prüfung

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§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Klausuren sowie die schriftliche Vorarbeit und die entsprechende Durchführung der Praxisaufgabe, der religionspädagogischen Lehrprobe und des Gottesdienstes werden jeweils von zwei Gutachtern, die vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt werden, bewertet. Weichen die Bewertungen der Gutachter voneinander ab und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, entscheidet ein Drittgutachter im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
( 2 ) Die Einzelnoten lauten:
sehr gut 1 = eine hervorragende Leistung;
noch sehr gut 1,5 = eine Leistung, die noch hervorragend ist;
gut 2 = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
noch gut 2,5 = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend 3 = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
noch befriedigend 3,5 = eine Leistung, die noch durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
genügend 4 = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
ungenügend 5 = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 3 ) Die Einzelnoten für die Vorarbeit und Durchführung der Praxisaufgabe, der religionspädagogischen Lehrprobe und des Gottesdienstes werden jeweils entsprechend § 7 Absatz 7, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 4 zu einer Prüfungsnote zusammengefasst.
( 4 ) Aufgrund der Prüfungsnoten für die Prüfungsleistungen gemäß § 6 Absatz 2 legt das Prüfungsamt das Gesamtergebnis der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung fest. Dieses errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten. Dabei zählen die Noten
a) der Praxisaufgabe und der religionspädagogischen Lehrprobe jeweils dreifach,
b) die Noten der Klausuren, des Gottesdienstes und der Handlungsfeldprüfungen in Gemeinde- und Religionspädagogik sowie Theologie und Kirche jeweils zweifach,
c) die Noten des Biblicums und der übrigen Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
Über die Festlegung des Prüfungsergebnisses ist ein Protokoll zu fertigen.
( 5 ) Aus dem nach Absatz 4 ermittelten Gesamtergebnis ergibt sich die Gesamtprüfungsnote:
a) bei einem Durchschnitt bis 1,25 = sehr gut (1,0)
b) bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75 = noch sehr gut (1,5)
c) bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25 = gut (2,0)
d) bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75 = noch gut (2,5)
e) bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25 = befriedigend (3,0)
f) bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75 = noch befriedigend (3,5)
g) bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,25 = genügend (4,0)
h) bei einem Durchschnitt über 4,26 = ungenügend (5).
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§ 14
Bestehen der Prüfung

Die Kandidaten haben die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Vorarbeit und die entsprechende Durchführung der Praxisaufgabe (§ 7), der religionspädagogischen Lehrprobe (§ 8) und des Gottesdienstes (§ 9) sowie beide Klausuren (§ 10), das Biblicum (§ 11) und vier der fünf Handlungsfeldprüfungen (§ 12) mit mindestens „genügend“ (4,0) bewertet worden sind.
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§ 15
Bekanntgabe der Ergebnisse

( 1 ) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen teilt das Theologische Prüfungsamt dem einzelnen Kandidaten auf Nachfrage vor Beginn der Handlungsfeldprüfungen mit.
( 2 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes oder eine beauftragte Person den Kandidaten in der Regel mündlich bekannt.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden worden ist.
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§ 16
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Die Kandidaten können innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses auf Antrag ihre Prüfungsakten persönlich einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt im Theologischen Prüfungsamt.
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Abschnitt 4:
Nachprüfung, Wiederholung und Unterbrechung der Prüfung

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§ 17
Nachprüfung

( 1 ) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht gemäß § 14 bestanden, ist in folgenden Fällen eine Nachprüfung zulässig:
1. wenn die schriftliche Vorarbeit oder die Durchführung der Praxisaufgabe, der Lehrprobe oder des Gottesdienstes mit „ungenügend“ bewertet wurde, für diese Prüfungsleistung insgesamt,
2. wenn eine Klausur mit „ungenügend“ bewertet wurde,
3. wenn eine Klausur oder die religionspädagogische Lehrprobe und eine Handlungsfeldprüfung mit „ungenügend“ bewertet wurde; nur für die Klausur oder die Lehrprobe,
4. wenn zwei Handlungsfeldprüfungen mit „ungenügend“ bewertet wurden, für eine dieser Prüfungsleistungen; diese wird von den für die Handlungsfeldprüfungen gebildeten Prüfungsausschüssen festgelegt.
( 2 ) Wird bei einer Nachprüfung die Prüfungsleistung als „ungenügend“ bewertet, ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch für den Fall, dass in den Fällen des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entweder die Vorarbeit oder die Durchführung mit ungenügend bewertet wurde.
( 3 ) Der Termin der Nachprüfung wird vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzt
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§ 18
Wiederholung

( 1 ) Hat der Kandidat die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung auch nach einer Nachprüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Im Rahmen der Wiederholungsprüfung können die Praxisaufgabe, die religionspädagogische Lehrprobe, der Gottesdienst und Klausuren der vorangegangenen Prüfung anerkannt werden, sofern sie mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind.
( 2 ) Der Termin der Wiederholungsprüfung wird vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzt. Nach der Wiederholung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung ist eine Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 19
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, gilt die Prüfung als unterbrochen und wird nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest beizubringen.
( 2 ) Ein versäumter Prüfungsteil wird mit „ungenügend“ bewertet, wenn der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung der Prüfung fernbleibt. Das gleiche gilt, wenn der Kandidat benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgend einer Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.
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Abschnitt 5:
Rechtsschutz

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§ 20
Beschwerde gegen Mängel im Prüfungsverfahren

( 1 ) Stellt ein Kandidat während der Prüfung Mängel des Prüfungsverfahrens oder Verstöße gegen die Chancengleichheit fest, muss er diese unverzüglich beim Theologischen Prüfungsamt (Klausuren, Biblicum, Handlungsfeldprüfungen) oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission beziehungsweise des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend machen. Wird der Mangel nicht behoben, kann innerhalb von 24 Stunden beim Theologischen Prüfungsamt Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für die in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz abgelegten Prüfungen.
( 3 ) Der Vorsitzende entscheidet über die Beschwerde innerhalb von einer Woche.
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§ 21
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Die Kandidaten können gegen Entscheidungen der Prüfungskommission oder des Theologischen Prüfungsamtes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist statthaft:
1. gegen die Nichtzulassung zur Prüfung (§ 4 Absatz 5),
2. gegen die Festsetzung des Gesamtprüfungsergebnisses (§ 13 Absatz 4),
3. gegen Entscheidungen bei Versäumnis und ordnungswidrigem Verhalten (§ 19 Absatz 2),
4. gegen die Zurückweisung der Beschwerde (§ 20).
( 2 ) Der Widerspruch kann nur auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens oder die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gestützt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Hilft die Prüfungskommission oder das Theologische Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eröffnet.
( 4 ) Solange über Widerspruch und Klage nicht abschließend entschieden oder eine angeordnete Wiederholung der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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Abschnitt 6:
Schlussbestimmungen

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§ 22
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.