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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Gebührenordnung für die Beratertätigkeit
der Orgelsachverständigen

In der Neufassung vom 11. Dezember 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 24)

Der Landeskirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 15 der Verfassung am 11. Dezember 2001 folgende Ordnung beschlossen:
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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1.

1. Die Orgelsachverständigen der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen erhalten für ihre Beratungstätigkeit Gebühren und eine Auslagenerstattung, die nach Maßgabe der Ziff. II von den Kirchgemeinden zu zahlen sind.
2. Die Beratungstätigkeit der Orgelsachverständigen ist als Nebentätigkeit bis zu einem Betrag von jährlich 1840,65 € genehmigt. Beträge darüber sind an das Landeskirchenamt abzuführen und werden dem Orgelbaufonds zugeführt.
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2.

1. Die Orgelsachverständigen sind verpflichtet, die Gebühren und Auslagen prüfbar gegenüber den Kirchgemeinden nachzuweisen. Für diesen Nachweis ist das vorgesehene Muster (Anlage) zu verwenden.
2. Streitfälle entscheidet der Vorstand des für die Kirchgemeinde zuständigen Kreiskirchenamtes.
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3.

1. Die Kosten der Erstgutachten (Ziff. 5.1 der Gebührenordnung) werden den Kirchgemeinden auf Antrag durch das zuständige Kreiskirchenamt erstattet.
2. Den Kirchgemeinden kann darüber hinaus auf Antrag durch das Kreiskirchenamt eine Einzelzuweisung zur Mitfinanzierung der Beratungskosten nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden, falls die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinde dies erfordert.
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4.

Die Sachkosten (Porto, Telefon, Bürobedarf) sind von den Orgelsachverständigen im Rahmen der Planung des landeskirchlichen Haushaltes anzumelden und werden nach Maßgabe des Haushaltes durch das Landeskirchenamt erstattet.
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II.
Gebühren und Auslagen

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5.
Gebühren bei Begutachtung

1. Besichtigung des Kirchenraumes, Untersuchung der Orgel einschließlich schriftlichem Gutachten bzw. (bei Neubauten) Erarbeitung eines Grundkonzepts mit Dispositionsvorschlag (Erstgutachten)
bei Instrumenten mit bis zu 10 Registern:
50 €
mit 11 bis 25 Registern:
75 €
ab 26 Registern:
100 €
2. Zustandsbericht
(bei bereits vorhandenem Gutachten)
35 €
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6.
Gebühren bei Orgelbauvorhaben mit über 15.000 € Gesamtkosten
(ohne MwSt.)
(Neubauten, Umbauten, Restaurierungen, Reparaturen)

1. Gutachten oder Zustandsbericht
siehe 5.
2. Eine grundlegende Besprechung mit dem Gemeindekirchenrat oder mit von diesem beauftragten Vertretern zum Orgelbauvorhaben
25 €
3. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen,
Prüfung der Angebote einschließlich schriftlicher Stellungnahme, Beratung des Gemeindekirchenrates zur Firmenwahl,
kurze Stellungnahme zur Entscheidung des Gemeindekirchenrates für das Kreiskirchenamt, detaillierte Konzipierung der
Orgelbaumaßnahmen im Zusammenwirken mit der Orgelbaufirma
bei Instrumenten mit bis zu 10 Registern:
50 €
mit 11 bis 25 Registern:
75 €
ab 26 Registern:
100 €
4. Überwachung der laufenden Orgelarbeiten mit bis zu drei Besuchen der Werkstatt bzw. am Aufstellungsort, sachliche Prüfung von
Zwischenrechnungen der Orgelbaufirma
bei einem Aufwand (Gesamtkosten netto) über
15.000 € bis 50.000 €:
100 €
bei einem Aufwand über 50.000 €:
zusätzlich 0,1 % des über 50.000 € hinausgehenden Aufwandes
5. Prüfung der fertiggestellten Orgel einschließlich schriftlichem Abnahmebericht, sachliche Prüfung der Schlussrechnung der
Orgelbaufirma
bei Instrumenten mit bis zu 10 Registern:
50 €
mit 11 bis 25 Registern
75 €
ab 26 Registern
100 €
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7.
Gebühren bei Reparaturen und Instandsetzungen bis 15.00 €
(ohne MwSt)

1. Zustandsbericht, ggf. Begutachtung
siehe 5.
2. Beratung
nach Zeitaufwand (ohne Wegezeiten)
Stundensatz: 15 €
3. Überwachung der Arbeiten
nach Zeitaufwand (ohne Wegezeiten)
Stundensatz: 15 €
4. Abnahmebericht und Rechnungsprüfung
nach Zeitaufwand (ohne Wegezeiten)
maximal wie 6.5.
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8.
Sonstige Gebühren

1. Beratungen ohne Besuche zusätzlich 6.2 oder 6.4. nach Zeitaufwand (ohne Wegezeiten)
Stundensatz: 15 €
2. allgemeine Beratung in Orgelfragen, die nicht im Zusammenhang mit Orgelbaumaßnahmen stehen nach Zeitaufwand (ohne Wegezeiten)
Stundensatz: 15 €
3. gewünschte Sonderleistungen (z. B. Orgelfahrten) im Einzelfall bis zu
50 €
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9.
Auslagenerstattung

Fahrtkosten:
Erstattung nach den Bestimmungen der Pfarrerreisekostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
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III.
Schlussbestimmungen

1. Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Beschluss des Landeskirchenrates vom 25. April 1983 (Amtsblatt S. 107) zur Arbeit der Orgelsachverständigen außer Kraft.