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Geltungszeitraum von: 01.08.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung der Vokation für den evangelischen
Religionsunterricht in der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(Vokationsordnung)

Vom 11. Juli 1992

(ABl. EKKPS 1999 S. 65)

Die Kirchenleitung hat folgende Ordnung beschlossen:
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Allgemeines

Die Einführung des evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist für die Gemeinden und für die Schulen ein Neubeginn. Erfahrungen aus den westlichen Bundesländern sind nur bedingt übertragbar. In den Regionen der Kirchenprovinz wird sich der Religionsunterricht entsprechend den unterschiedlichen kirchlichen und schulischen Gegebenheiten unterschiedlich entwickeln.
Deshalb kommt es darauf an, dass sich zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und den in ihrem Bereich im Religionsunterricht tätigen Lehrerinnen und Lehrern ein partnerschaftliches Verhältnis entwickelt. Miteinander muss verantwortlich danach gefragt werden, wie der Religionsunterricht den in den „Leitlinien für Regelungen zum Religionsunterricht“ und den im Vorhalt für die Vokation formulierten Grundsätzen gerecht werden kann. Im Sinne solcher unaufgebbaren partnerschaftlichen Suche nach angemessenen Wegen des Lehrens und Lernens im Religionsunterricht ist die folgende Ordnung für die Vokation von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen aufgrund von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 7 Grundordnung beschlossen worden.
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1. Grundlagen

( 1 ) Evangelischer Religionsunterricht wird gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie den Verfassungen und den gesetzlichen Bestimmungen der Länder Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg sowie des Freistaates Sachsen in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts ergeben sich hieraus das Recht und die Pflicht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen darauf zu achten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird.
( 2 ) Die so rechtlich festgelegte Mitverantwortung nimmt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wahr, indem sie durch die Erteilung der vorläufigen Zustimmung und der Vokation die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den im Religionsunterricht tätigen Lehrerinnen und Lehrern begründet.
( 3 ) Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen verpflichtet sich mit der Vokation, die im Religionsunterricht tätigen Lehrerinnen und Lehrer durch begleitende Fortbildungsangebote, durch das Aufgebot von persönlicher Begleitung und Beratung und durch die Bereitstellung von didaktischen Hilfen zu unterstützen.
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2. Vorläufige Zustimmung und Vokation

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erteilt eine vorläufige Zustimmung
  1. nach der ersten Staatsprüfung für das Fach Evangelische Religion
  2. nach Prüfungen, die Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen zur ersten Staatsprüfung in diesem Fach sind oder nach Teilnahme an einem entsprechenden Zertifikatskurs
  3. in Ausnahmefällen von einer Prüfung gemäß Buchst. b) für einen begrenzbaren Zeitraum und für bis zu 6 Wochenstunden.
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erteilt eine Vokation
  1. nach der zweiten Staatsprüfung
  2. zwei Jahre nach einer Zusatz- oder Erweiterungsprüfung oder der Erteilung des Zertifikats.
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3. Voraussetzungen

( 1 ) Die vorläufige Zustimmung und Vokation setzen voraus:
  1. die staatliche Lehrbefähigung oder einen Weiterbildungsnachweis für das Fach Evangelische Religion
  2. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Lehrerinnen und Lehrer, die nicht einer Gliedkirche der Evangelischen in Deutschland, sondern einer anderen christlichen Kirche angehören, deren Beziehung zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Erteilung des Religionsunterrichts entsprechend Ziff. 1 Abs. 1 erwarten lässt, können die vorläufige Zustimmung und Vokation erhalten, wenn sie schriftlich erklären, dass sie im Unterricht nicht für Sonderlehren bestimmter Gemeinschaften werben. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
( 3 ) Bei Zusatz- oder Erweiterungsprüfungen soll bis zur Erteilung der Vokation eine Begleitung durch das Pädagogisch-Theologische Institut erfolgen.
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4. Antragstellung und Erteilung der Vokation

( 1 ) Die vorläufige Zustimmung und die Vokation gemäß Ziff. 2 Abs. 1 und 2 erfolgen auf Antrag der Lehrerin/des Lehrers. Der Antrag auf Vokation muss eine schriftliche Begründung enthalten, die die Motivation zur Erteilung von Religionsunterricht erkennen lässt.
( 2 ) Bevor die Vokation erteilt wird, nimmt die Lehrerin/der Lehrer in der Regel an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung teil.
( 3 ) Die vorläufige Zustimmung wird durch das Konsistorium, die Vokation wird durch die Kirchenleitung erteilt.
( 4 ) Mit der Aushändigung der Urkunde werden die vorläufige Zustimmung und die Vokation wirksam.
( 5 ) Die Vokationsurkunde wird der Lehrerin/dem Lehrer gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgehändigt.
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5. Widerruf und Unwirksamkeit

( 1 ) Die Vokation kann widerrufen werden, wenn
  1. die Lehrerin/der Lehrer mindestens 5 Schuljahre keinen evangelischen Religionsunterricht erteilt hat;
  2. entsprechend der Ordnung über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen und privaten Schulen festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erteilt wird.
( 2 ) Die Vokation wird unwirksam, wenn die Lehrerin/der Lehrer die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder/seiner Religionsgemeinschaft verliert oder schriftlich erklärt, dass sie/er den Religionsunterricht nicht mehr erteilen will.
( 3 ) Wird die Vokation nicht erteilt, widerrufen oder festgestellt, dass sie unwirksam geworden ist, so ist diese Entscheidung bzw. Feststellung der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
( 4 ) Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der/des Betroffenen.
( 5 ) In den Fällen des Widerrufs und der Unwirksamkeit ist die Vokationsurkunde zurückzugeben.
( 6 ) Abs. 1 b) und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend für die vorläufige Zustimmung.
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6. Ausführungsbestimmungen, Geltungsbereich und Inkrafttreten

( 1 ) Ausführungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.
( 2 ) Diese Ordnung gilt im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 vorläufig in Kraft.