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Ordnung für die Verwaltung des Grundvermögensfonds

Vom 27. Oktober 2015

(ABl. S. 273)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß Artikel 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 3 Finanzgesetz EKM vom 18. April 2015 (ABl. S. 116) zur Verwaltung des Grundvermögensfonds die nachfolgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Ordnung regelt die Verwaltung des Grundvermögensfonds in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf der Grundlage des Finanzgesetzes EKM.
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§ 2
Zweck

Der Grundvermögensfonds dient der Sicherung und Mehrung des Grundvermögens. Ihm sind die Erlöse aus Veräußerungen von Grundvermögen aller Zweckvermögen zuzuführen gemäß § 23 Absatz 2 Finanzgesetz EKM, § 23 Absatz 2 Ausführungsverordnung Finanzgesetz EKM.
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§ 3
Geschäftsführung, Verwaltungsrat

( 1 ) Den Grundvermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt. Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt. Mitglieder des Verwaltungsrats sind
  1. der Leiter des Dezernats Finanzen,
  2. der Leiter der Referats Finanzen/Mittlere Ebene,
  3. der Leiter des Referats Grundstücke,
  4. ein Amtsleiter, der vom Kollegium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen wird,
Das Kollegium ernennt zudem einen Stellvertreter.
Der Verwaltungsrat kann weitere sachkundige Personen als Berater hinzuziehen.
( 2 ) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Leiter des Dezernats Finanzen. Stellvertretender Vorsitzender ist der Leiter des Referats Finanzen/Mittlere Ebene.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tritt mindestens ein Mal im Kalenderjahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Wenn drei Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen. Berater können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und sind im Wortlaut zu protokollieren.
( 5 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (Umlaufbeschluss) ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig, wenn ihr kein Mitglied des Verwaltungsrats innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Beschlussvorlage widerspricht. Beschlüsse werden dann abweichend von Absatz 4 mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates gefasst.
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§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
  1. der Entwurf der Jahresplanung und die Entgegennahme des Jahresberichtes,
  2. die Festlegung der Höhe der Verwaltungskostenpauschale,
  3. die Beratung über die Anlagestrategie des Fonds.
( 2 ) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist für die Erstellung des Jahresberichtes verantwortlich.
( 3 ) Der Leiter des Referats Grundstücke ist im Rahmen der Verwaltung des Grundvermögensfonds zuständig für:
  1. die Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundvermögen,
  2. die Verwaltung des Grundvermögens des Grundvermögensfonds,
  3. die Verwaltung des Vermögens des EKM Stromverbundes.
( 4 ) Der Leiter des Referats Finanzen/Mittlere Ebene ist im Rahmen der Verwaltung des Grundvermögensfonds zuständig für:
  1. die Entscheidungen über Freigabeanträge,
  2. die Verwaltung des Kapitalvermögens des Grundvermögensfonds.
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§ 5
Vertretung

Der Leiter des Referats Grundstücke und der Leiter des Referats Finanzen/Mittlere Ebene sind für alle ihnen obliegenden Rechtsgeschäfte im Rahmen der Verwaltung des Grundvermögensfonds (§ 4) vertretungsbefugt.
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§ 6
Prüfung

Der Grundvermögensfonds wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft.
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§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung für die Grundvermögensfonds in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 3. Februar 2009 (ABl. S. 70), zuletzt geändert am 11. Oktober 2011 (ABl. 2014 S. 19), außer Kraft.