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Geltungszeitraum von: 08.03.2001

Geltungszeitraum bis: 04.07.2016

Satzung der Kirchlichen Stiftung Kunst-
und Kulturgut in der Kirchenprovinz
Sachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2002

(ABl. EKKPS S. 95)

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Präambel

Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist Zeugnis von Glauben und christlicher Lebensgestaltung. Dieses Erbe ist zu bewahren und für die Gesellschaft lebendig zu halten.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen »Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Kirchenprovinz Sachsen (Kunst- und Kulturgutstiftung)«. Sie ist eine rechtsfähige und kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts im Sinne von § 24 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zum Erhalt, zur Konservierung und zur Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes in der Kirchenprovinz Sachsen zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen, wo dieses den für die Denkmalpflege zuständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen nicht möglich ist. Die Stiftung soll den Gedanken der Bewahrung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes breiten Kreisen der Bevölkerung vermitteln und möglichst viele Menschen zur Unterstützung gewinnen. Sie will insbesondere da helfen, wo dies anderen Stiftungen nicht möglich ist.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird namentlich verwirklicht durch:
  • Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Konservierung und Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes,
  • organisatorische und verwaltungsmäßige Beratung der Kirchengemeinden bei Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen,
  • Hilfestellung für die Ausarbeitung neuer geeigneter Nutzungskonzepte im Einvernehmen mit den Eigentümern,
  • eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit durch Medien, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit,
  • Einwerben von Zustiftungen und Spendenmittel,
  • Aufbau und Betreuung von Förderkreisen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; sie erhalten lediglich Ersatz der Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zur Verfügung gestelltem Kapital von 1 000 000 DM (1 Million).
( 2 ) Stiftungsvermögen werden ferner finanzielle Zuwendungen, Liegenschaften, Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die der Stiftung mit der entsprechenden Bestimmung übertragen werden und von dieser als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen, § 9, Absatz 2, Satz 1 bleibt unberührt. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
( 4 ) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
( 5 ) Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens sowie andere Einnahmen, soweit diese nicht als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt worden sind. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken.
( 6 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen. Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, soweit der Dritte dies bestimmt hat.
( 7 ) Die Stiftung hat die Möglichkeit, sich an anderen Institutionen mit gleicher Zielsetzung zu beteiligen oder solche Institutionen selbst einzurichten.
( 8 ) Die Übernahme einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde.
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§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
  1. das Kuratorium
  2. der Vorstand
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§ 6
Das Kuratorium

Dem Kuratorium gehören an:
1.
der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
2.
ein von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu benennendes Mitglied,
3.
ein von der EKD zu benennendes Mitglied,
4.
ein vom Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu benennendes Mitglied.
5.–7.
drei weitere von der Kirchenleitung zu benennende Mitglieder, die Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kultur oder dem politisch gesellschaftlichen Leben sein müssen.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 7 beträgt vier Jahre. Die erneute Benennung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums müssen einer christlichen Kirche angehören.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
( 4 ) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Beschlüsse über Grundsätze der Stiftungsarbeit sowie über Förder- und Vergaberichtlinien,
  3. Beschluss des jährlichen Haushalts und Entlastung des Vorstandes,
  4. Entscheidung über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen
  6. Beschluss über die Auflösung der Stiftung
  7. Bestellung des Rechnungsprüfers
( 5 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
( 6 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Sofern mindestens zwei Mitglieder eine außerordentliche Sitzung wünschen, haben sie dieses schriftlich mit Begründung dem Vorsitzenden mitzuteilen. Dieser beraumt eine Sitzung an, deren Termin innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Sitzungsbegehrens liegen soll.
( 7 ) Der Vorstandsvorsitzende hat beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
( 8 ) Das Kuratorium kann zur Beratung einen Beirat einsetzen. Einzelheiten werden in einer entsprechenden Geschäftsordnung geregelt.
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§ 7
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines ein für Kunst- und Kulturgut zuständiger Referent des Konsistoriums ist. Dieser ist zugleich Vorsitzender des Vorstandes. Die anderen Mitglieder, von denen eines stellvertretender Vorsitzender ist, werden vom Kuratorium gemäß § 6 Abs. 4 gewählt. Von den Vorstandsmitgliedern soll eines ein wissenschaftlich und fachlich ausgewiesener Kunsthistoriker sein.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder können ehrenamtlich oder hauptamtlich berufen oder eingestellt werden. Die Berufung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt für fünf Jahre. Sofern ein hauptamtliches Vorstandsmitglied an Stelle eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes eingestellt wird, endet die Berufung des ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds mit dem Eintritt des hauptberuflichen Vorstandsmitglieds.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, legt den Haushaltsentwurf dem Kuratorium zur Beschlussfassung vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. In eiligen Fällen entscheidet der Vorsitzende alleine. Seine Entscheidung ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen.
( 4 ) Der Vorstand ist dem Kuratorium verantwortlich und legt ihm in einem Jahresbericht Rechenschaft nach Maßgabe von § 8 vor.
( 5 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Urkunden sind jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
( 6 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 7 ) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und mit dem Abstimmungsergebnis wiedergibt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In eiligen Fällen ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Der Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
( 9 ) Näheres zur Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
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§ 8
Rechenschaftslegung und Rechnungsprüfung

( 1 ) Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung ist bis zum 30. April eines Jahres für das vorangegangene Jahr vorzulegen. Er soll den Verlauf der wesentlichen Stiftungsaktivitäten widerspiegeln.
( 2 ) Die Jahresrechnung ist von einer qualifizierten und autorisierten Person oder Institution zu prüfen und dem Bericht des Vorstandes beizufügen.
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§ 9
Stiftungs- und Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Stiftungs- und Vermögensverwaltung soll sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung erfolgen, um die dauernde und nachhaltige Erreichung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist von den Stiftungsmitteln getrennt zu führen und in seinem Bestand zu erhalten, es sei den, dass ohne den Einsatz von Mitteln des Stiftungsvermögens der Bestand der Stiftung gefährdet ist oder die Erreichung des Stiftungszwecks anders nicht möglich ist. Die Freigabe des Stiftungsvermögens unter den vorgenannten Umständen bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums, der festlegen muss, dass und unter welchen Umständen das Stiftungsvermögen eingesetzt werden kann und wie es mindestens in Höhe der Entnahme wieder aufzufüllen ist. Entsprechende Beschlüsse unterliegen der Stiftungsaufsicht.
( 3 ) Die Stiftung kann mit anderen Personen oder Institutionen Verwaltungsvereinbarungen abschließen.
( 4 ) Bei der Vergabe von Fördermitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung der Verwendung der Mittel zu treffen. Gegenüber dem Empfänger ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel bei ihm zu prüfen oder prüfen zu lassen.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Für die Satzungsänderung bedarf es der schriftlichen Vorlage des Wortlautes der beabsichtigten Änderung sowie einer schriftlichen Begründung. Die Vorlage muss den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens 3 Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung über die Satzungsänderung gefällt werden soll, zugehen.
( 2 ) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Kuratoriumsmitgliedern.
( 3 ) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde und ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Für die Auflösung der Stiftung bedarf es eines schriftlichen Antrages mit schriftlicher Begründung, die den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung gefällt werden soll, zugehen muss. Der Entscheidung zur Auflösung müssen mindestens sechs Mitglieder des Kuratoriums zustimmen.
( 2 ) Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde und der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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§ 12
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Die weitere Verwendung der Mittel soll dem ursprünglichen Stiftungszweck entsprechen.
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§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 14
(Inkrafttreten)