.

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im
Land Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt
– LÖffZeitG LSA)

Vom 22. November 2006 (GVBl. S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 31).

####

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt, insbesondere an den Sonn- und Feiertagen und am Heiligabend. Es dient weiterhin dem Schutz der Arbeitnehmer sowie kleinerer Betriebe mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.
#

§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren an jedermann verkauft werden können. Dem Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
( 2 ) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die durch § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538) in seiner jeweiligen Fassung staatlich anerkannten Tage.
( 3 ) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
#

§ 3
Öffnungszeiten

An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend am Heiligabend ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.
#

§ 4
Öffnung bestimmter Verkaufsstellen

( 1 ) Apotheken dürfen abweichend von § 3 auch für Zeiten geöffnet sein, für die eine Dienstbereitschaft eingerichtet ist.
( 2 ) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr dürfen geöffnet sein:
  1. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, notwendigen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf,
  2. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen für den Verkauf von Reisebedarf, am Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr.
#

§ 5
Öffnung zum Verkauf bestimmter Waren

( 1 ) An Sonn- und Feiertagen dürfen zum Verkauf angeboten werden
  1. Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
  2. Blumen vom Blumengeschäft,
  3. Zeitungen und Zeitschriften sowie
  4. überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte.
jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handeltreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr.
( 2 ) Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nach Absatz 1 und Verkaufsstellen für den Verkauf von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr geöffnet sein.
#

§ 6
Öffnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten

( 1 ) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie
  1. an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr jeweils acht Stunden oder
  2. an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr für jeweils sechs Stunden
in der Zeit von 11 bis 20 Uhr ihre Verkaufsstellen öffnen. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14 Uhr geöffnet sein.
( 3 ) Das für die Ladenöffnungszeiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr durch Verordnung festzulegen.
#

§ 7
Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen

( 1 ) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
( 2 ) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
( 3 ) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.
#

§ 8
Öffnung im öffentlichen Interesse

In Einzelfällen kann das Landesverwaltungsamt erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
#

§ 9
Arbeitszeit

( 1 ) Für die Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, soweit Absatz 2 keine abweichenden Regelungen trifft.
( 2 ) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
#

§ 10
Vollzugsbestimmungen

( 1 ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnung an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen, auszuhängen oder anderweitig den Beschäftigten bekannt zu geben.
( 2 ) Die Entscheidung über die Öffnungszeiten nach § 5 Abs. 1 und über die Öffnungszeiten und -tage nach § 6 Abs. 1 ist durch den Handeltreibenden der Gemeinde mitzuteilen. Die Öffnungszeiten sind deutlich sichtbar an der Eingangstür der Verkaufsstelle bekannt zu machen.
#

§ 11
Aufsicht

Die Gemeinden nehmen die Aufgaben dieses Gesetzes als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Das Landesamt für Verbraucherschutz übt die Aufsicht zur Einhaltung der §§ 9 und 10 aus.
#

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen den §§ 3 bis 5 und entgegen § 6 Abs. 1 und 2 Verkaufsstellen öffnet oder Waren zum gewerblichen Verkauf anbietet,
  2. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt und
  3. entgegen § 10 Abs. 2 seine Entscheidung über die Öffnungszeiten nicht mitteilt oder die Öffnungszeiten an seiner Eingangstür nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt macht.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
#

§ 13
Folgeänderungen

( 1 ) § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538) wird aufgehoben.
( 2 ) Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), wird aufgehoben.
( 3 ) § 1 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 4. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 230) wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Nummer 1 Buchst. a werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 8050-20-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Kondito-reien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „24. Dezember ab 16 Uhr“ durch die Wörter „Heiligabend ab 14 Uhr“ ersetzt.
( 4 ) Die Verordnung über den Ladenschluss vom 20. November 2003 (GVBl. LSA S. 337, 2004 S. 78) tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
#

§ 14
Sonderregelung für das Jahr 2006

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Jahr 2006 Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens fünf Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
#

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. November 2006 in Kraft.1#

#
1 ↑ Gemäß Artikel 5 des Änderungsgesetzes vom 20. Januar 2015 tritt diese Änderung am 31. Januar 2015 in Kraft.