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Vereinbarung zwischen den Evangelischen
Kirchen in Thüringen über die Bestellung
eines Beauftragten der Evangelischen
Kirchen bei Landtag und Landesregierung
in Thüringen

Vom 1. Oktober/23. November/15. Dezember 1992

(ABl. ELKTh 1993 S. 43)

Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
wird folgende
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Vereinbarung

geschlossen:
1.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellen einen Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Thüringen.
2.1.
Der Beauftragte soll die Beziehungen zum Lande Thüringen fördern und pflegen. Er hält Verbindung zu Landesregierung, Ministerien und Landtag. Ebenso pflegt er ständig Kontakte zu politischen Parteien sowie zu Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirche von Bedeutung sind. Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen für gemeinsame Angelegenheiten von dem Verbindungsausschuss und darüber hinaus im Einzelfall von den vertragschließenden Kirchen. Aufträge Dritter darf er nicht annehmen. Verhandlungen führt er nur auf besonderen Auftrag.
2.2.
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig über seine Tätigkeit. Über wichtige Vorgänge berichtet er unverzüglich. Umgekehrt wird er von den Kirchen über die zwischen Staat und Kirche anstehenden und für seine Tätigkeit bedeutsamen Fragen informiert und an Gesprächen zwischen Kirchen und staatlichen Stellen beteiligt. Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen der leitenden Gremien der Kirchen teil und kann selbst solche Einladungen erbitten.
2.3.
Als ordinierter Geistlicher steht der Beauftragte für seine Gesprächspartner auch als Seelsorger zur Verfügung.
3.1.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsenden je zwei Vertreter ihrer Kirchenleitung in den Verdingungsausschuss; die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet einen Vertreter. Die entsandten Vertreter wählen aus ihrer Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich. Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
3.2.
Der Verbindungsausschuss regelt im Auftrag der Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen die Tätigkeit des Beauftragten; ihm obliegt insbesondere:
  1. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Beauftragten ergeben,
  2. Abstimmung der Aufträge der beteiligten Kirchen,
  3. Erlass von Weisungen für die Tätigkeit des Beauftragten,
  4. Erlass der Dienstanweisung und
  5. Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes einschließlich Entlastung.
3.3.
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die übereinstimmende Entscheidung der vertragschließenden Kirchen erforderlich. Jedes Mitglied des Verbindungsausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit den beteiligten Kirchen zur Entscheidung vorgelegt wird.
4.1.
Der Beauftragte wird auf Vorschlag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen auf zehn Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
4.2.
Die Abberufung des Beauftragten erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchen, wenn Bedenken gegen die Weiterführung seiner Tätigkeit vorliegen.
Vor der Abberufung hört der Verbindungsausschuss den Beauftragten an.
4.3.
Wenn mit einer vorzeitigen Abberufung des Beauftragten eine Minderung des Diensteinkommens verbunden ist, erhält er für ein Jahr zu Lasten aller beteiligten Kirchen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz.
5.
Der Beauftragte steht im Dienst einer der beteiligten Kirchen, nach deren Recht sich, unbeschadet der Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen aus diesem Vertrag, seine dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse richten. Die sich hieraus ergebenden Besoldungs- und Versorgungslasten werden von den beteiligten Kirchen anteilig gemäß Ziffer 6 getragen.
6.1.
Die durch die Verbindungsstelle entstehenden Kosten werden von den beteiligten Kirchen gemeinsam getragen. Es übernehmen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen 70 %, die evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 20 % und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck 10 % der Kosten.
6.2.
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Kreiskirchenamt Weimar geführt.
7.
Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft. Sie wird nach drei Jahren überprüft. Sie kann von jeder der beteiligten Kirchen mit einer Frist von einem Jahr zum Ende einer Berufungsperiode gekündigt werden.