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Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Vertrag der evangelischen Landeskirchen
im Freistaat Sachsen mit dem Freistaat
Sachsen

Vom 19. Juni 1994

(ABl. EKKPS S. 77)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dem am 24. März 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen einerseits und dem Freistaat Sachsen andererseits sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom 24. März 1994 wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekanntgemacht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird vom Konsistorium festgestellt und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bekannt gegeben1#
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bindend.

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. 9. 1994 (ABl. S. 130).