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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfeverordnung – BhVO)

in der Fasssung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2017

(ABl. S. 231)

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§ 1

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann die Gewährung eines Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilligen Versicherten oder Pflichtversicherten vorsehen.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, haben grundsätzlich die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung eines Kassenarztes der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch nehmen. Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Arztes, der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig. § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung findet keine Anwendung.
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§ 1a

( 1 ) Abweichend von § 46 Absatz 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung beträgt der Beihilfebemessungssatz 50 Prozent für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, denen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung zusteht.
( 2 ) Auf unwiderruflichen Antrag wird ein Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent gewährt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt um den Krankenversicherungszuschuss gekürzt, den die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger monatlich von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, soweit dieser nicht auf Renten beruht, die gemäß § 55 Absatz 3 BeamtVG unberücksichtigt bleiben. Ein Verzicht auf einen Krankenversicherungszuschuss oder auf einen Teilbetrag eines solchen Zuschusses ist für die Höhe des einzubehaltenden Betrages unbeachtlich.
( 3 ) Anträge nach Absatz 2 werden zum beantragten Zeitpunkt, frühestens aber zum nächsten Monatsersten nach ihrem Eingang wirksam. Nach der erstmaligen Gewährung einer Rente oder Versorgung können Anträge drei Kalendermonate rückwirkend berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 wird frühestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Rente festgesetzt. Im Falle einer Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Todes eines Versorgungsempfängers oder einer Versorgungsempfängerin erfolgt die Kürzung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Tod zum ersten des Folgemonats.
( 5 ) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 wird ausschließlich mit der regelmäßigen Anpassung der Rente und mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt angepasst.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
  1. im Falle einer freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  2. wenn der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist, oder
  3. für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mit Krankenversicherungszuschuss, für die vor dem 1. Januar 2018 ein Beihilfebemessungssatz von mehr als 50 Prozent galt.
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§ 2

( 1 ) Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare,
  2. Predigerinnen und Prediger und
  3. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Union Evangelischer Kirchen und ihrer Gliedkirchen, sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, in dem Angehörige von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind.
( 2 ) Beihilfen werden nicht gewährt
  1. an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören,
  2. für Aufwendungen von Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, wenn diese aufgrund eigener Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt sind.
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§ 3

Die in der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen treffen für die Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen das Amt der Union Evangelischer Kirchen, für die Beihilfeberechtigten bei den Gliedkirchen das jeweilige Konsistorium (der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt). Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
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§ 4

( 1 ) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen gegen diese, bei den übrigen Beihilfeberechtigten gegen die jeweilige Gliedkirche.
( 2 ) Beihilfeanträge sind bei der festsetzenden Beihilfestelle einzureichen. Dabei können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die Belege in einem besonderen Umschlag, den nur die Beihilfestelle öffnen darf, eingereicht werden.
( 3 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Sofern die Festsetzung nicht durch eine eigene Beihilfestelle erfolgt, kann aufgrund gliedkirchlichen Rechts eine externe Stelle mit der Festsetzung der Beihilfe beauftragt werden oder durch Vereinbarung eine gemeinsame Beihilfefestsetzungsstelle gebildet werden. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgebend.
( 4 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Widerspruchsstellen gebildet werden. Der Widerspruch ist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, leitet sie ihn an die gemeinsame Widerspruchsstelle weiter. Deren Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (des Präsidiums, der Kirchenleitung).
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§ 5

(Inkrafttreten)